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ust_SollundIstbesteuerung

Published by karnerjudith, 2016-10-14 05:09:13

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Soll- und IstbesteuerungGrundsätzlichesDie Fälligkeit der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen richtet sich nachdem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld: die Umsätze sind in dieUmsatzsteuervoranmeldung (UVA) für jenen Zeitraum aufzunehmen, in dem dieSteuerschuld entsteht, die Umsatzsteuer ist am 15. des zweit folgenden Monates fällig.Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme: die Sollbesteuerung (nach vereinbarten Entgelten) die Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten)Was versteht man unter Sollbesteuerung?Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats,in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Entscheidend ist derenVollendung.Die Steuerschuld verschiebt sich um maximal einen Monat, wenn die Rechnungslegung ineinem späteren Monat erfolgt.Beispiel:Der Unternehmer A repariert die EDV-Anlage des Unternehmers B. Er beginnt damit imJänner 2015 und schließt im Februar 2015 ab. Die Rechnung wird im März 2015 gestellt. DieSteuerschuld entsteht im März 2015. Der Umsatz ist in die UVA März 2015 aufzunehmen,die Steuer ist am 15. Mai 2015 fällig.Würde die Rechnung erst im April 2015 ausgestellt werden, entstünde die Steuerschuldtrotzdem im März 2015.AnzahlungenFür Anzahlungen, die vor Vollendung der Leistung bezahlt werden, entsteht dieSteuerschuld auch beim Soll-System ausnahmsweise schon im Monat der Zahlung.Wird die Schlussrechnung gestellt, entsteht die Steuerschuld nur für den Restbetrag.Achtung:Wurden über die Anzahlungen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, ist auf folgendeszu achten: in der Schlussrechnung sollten die Nettoanzahlungen vom gesamten Nettobetragabgezogen werden. Die Umsatzsteuer darf nur vom Differenzbetrag ausgewiesen werden.Wird die Umsatzsteuer in der Schlussrechnung für den gesamten Betrag angeführt, entstehtdie Steuerschuld für die Anzahlungen ein zweites Mal.

Was muss nach dem Soll-System versteuert werden?Das Soll-System gilt zwingend für: buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe (zur Buchführungspflicht vgl. die Ausführungen in unserer Broschüre „Die Einnahmen- Ausgaben-Rechnung“. andere Tätigkeiten, mit Ausnahme der freiberuflichen, wenn die Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mehr als € 110.000,-- betrugen; der praktisch häufigste Fall sind Umsätze aus Vermietung Leistungen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge); wichtige Anwendungsfälle sind Bauleistungen und bestimmte Leistungen ausländischer UnternehmerBeispiel:Ein Unternehmer hat einen buchführungspflichtigen Gewerbebetrieb, einen weiterenGewerbebetrieb, für den er den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteltsowie Vermietungsumsätze, die in den beiden vorangegangenen Jahren unter € 110.000,--lagen. Die Sollbesteuerung gilt nur für den buchführungspflichtigen Gewerbebetrieb.Was versteht man unter Istbesteuerung?Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, indem das Entgeltvereinnahmt wurde; d.h. das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlichzugeflossen sein.Die Steuerschuld entsteht daher unabhängig vom Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.Das Recht auf Vorsteuerabzug für bezogene Lieferungen und Leistungen besteht imZeitpunkt der Bezahlung der Eingangsrechnungen.Vergleich Soll-System mit Ist-SystemDas Ist-System ist für den Unternehmer gegenüber dem Soll-System in der Regel günstiger,weil er die Umsatzsteuer an das Finanzamt erst abführen muss, nachdem er das Geld vomKunden erhalten hat. Im Soll-System ist die Umsatzsteuer auch von Außenständen zuentrichten.Beispiel:Der Unternehmer A im Beispiel auf Seite 1 erhält das Geld vom Kunden im Juni 2015. Nachdem Ist-System entsteht die Steuerschuld im Juni, die Umsatzsteuer ist in der UVA Juni zuerfassen und am 15. August 2015 fällig. Nach dem Soll-System ist die Steuer am 15. Mai2015 fällig, zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde jedoch noch nichts bezahlt.Beim Soll-System entsteht die Umsatzsteuerschuld zunächst vom Rechnungsbetrag. Wirddann tatsächlich weniger bezahlt, z.B. durch Abzug eines Skonti oder weil der Kundezahlungsunfähig ist, wird die Steuerschuld erst für den Zeitraum gemindert, in welchemder Skontoabzug erfolgt ist bzw. die Uneinbringlichkeit des ausstehenden Entgeltesendgültig feststeht.Soll- und Istbesteuerung Seite 2 von 5

Beim Ist-System wird die Umsatzsteuer nur von den tatsächlichen Eingängen bezahlt.Was darf nach dem Ist-System versteuert werden?Alles, was nicht zwingend nach dem Soll-System versteuert werden muss, darf nach demIst-System versteuert werden.Das sind: Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit, dazu gehören u.a. Wissenschafter, Künstler, Schriftsteller, Vortragende, Wirtschaftstreuhänder, aber auch Unternehmensberater, unabhängig von der Höhe der Umsätze nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe Umsätze aus anderen Tätigkeiten (Vermietung), wenn diese in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre maximal € 110.000,-- betragen habenHinweis:Ein Unternehmer, der freiwillig bilanziert, muss grundsätzlich seine Umsätze nach dem Ist-System versteuern.Option für SollbesteuerungFür jede der drei angeführten Gruppen kann freiwillig die Sollbesteuerung durchgeführtwerden. Dafür ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten UVA für denVeranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist.Die Rückkehr zur Istbesteuerung ist nicht genehmigungspflichtig.Wechsel der BesteuerungsartDer Wechsel der Besteuerungsart kann nur zu Beginn eines Veranlagungsjahres erfolgen.Beim Übergang von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung sind die noch nichtversteuerten Außenstände in der ersten UVA zu versteuern.Beispiel:Der Unternehmer A geht im Jahr 2016 von der Ist- zur Sollbesteuerung über. DieAußenstände zum 31. Dezember 2015 betragen netto € 10.000,-- plus 20% Umsatzsteuer.Dieser Betrag ist in der UVA Jänner 2016 zu erfassen, die Umsatzsteuer ist am 15. März2016 abzuführen.Beim Übergang von der Sollbesteuerung zur Istbesteuerung sind die Umsätze der erstenUVA um die bereits versteuerten Außenstände zu kürzen.Für Anzahlungen besteht kein Korrekturbedarf weil sie in beiden System nach Maßgabe desZuflusses zu versteuern sind.Soll- und Istbesteuerung Seite 3 von 5

Istbesteuerung für VersorgungsunternehmenFür Gas-, Wasser- oder Elektrizitätswerke und für Anstalten zur Müllbeseitigung istzwingend eine besondere Form der Istbesteuerung vorgesehen:Das Entgelt gilt mit Rechnungslegung als vereinnahmt, die Teilzahlungsanforderungengelten als Rechnungen. Für Teilzahlungsanforderungen entsteht die Steuerschuld mitBeginn jenes Zeitraumes, für den sie ausgestellt wurde.Hinweis:Die Besteuerung knüpft für diese Unternehmen an die Rechnungslegung an, dieVereinnahmung ist trotz der Bezeichnung „Istbesteuerung“ irrelevant!Wann entsteht die Steuerschuld für den Eigenverbrauch?Sie entsteht in beiden Systemen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem derEigenverbrauch verwirklicht wurde, z.B. die Gegenstände für private Zwecke entnommenwurden.Zu den verschiedenen Formen des Eigenverbrauchs vgl. unser Infoblatt „Eigenverbrauch“.Vorsteuer-ÜberrechnungUm den zusätzlichen Finanzierungsbedarf in Höhe der Umsatzsteuer zu vermeiden, kommtes in der Praxis bei hohen Rechnungsbeträgen häufig vor, dass die Überrechnung derUmsatzsteuer vereinbart wird. Ziel der Überrechnung ist es, das Vorsteuerguthaben vomFinanzamtskonto des Leistungsempfängers auf jenes des Leistungserbringers zu übertragen.Es kommt dadurch zu einer Verrechnung der Umsatzsteuerschuld. Dies hat zur Folge, dassder Leistungsempfänger lediglich den Nettobetrag bezahlen muss.Beispiel:Unternehmer A versteuert nach dem Ist-System und liefert um € 1.000,-- zuzüglich € 200,--Umsatzsteuer an den Unternehmer B. Der Unternehmer B überweist dem Unternehmer Aden Betrag in Höhe von € 1.000,-- und stellt beim zuständigen Finanzamt den Antrag aufÜberrechnung der Umsatzsteuerschuld. Unternehmer A stimmt der Überrechnung zu undauf dem Abgabenkonto des Unternehmers B befindet sich noch ein Guthaben in Höhe vonzumindest € 200,--. Somit kann die gesamte Vorsteuer in der UVA geltend gemacht und aufdas Finanzamtskonto des Unternehmers A überrechnet werden.Bei einem Unternehmer, der nach dem Ist-System versteuert, ist Voraussetzung, dass dieZahlung tatsächlich geleistet wurde. Dies ist insbesondere bei Anzahlungen von Bedeutung.Beispiel:Unternehmer A versteuert nach dem Ist-System und liefert an Unternehmer B um € 1.000,--zzgl. € 200,-- Umsatzsteuer. Unternehmer B überweist Unternehmer A im August€ 1.000,--. Im Oktober werden die restlichen € 200,-- auf das Abgabenkonto vonUnternehmer A überrechnet. Das Entgelt wird daher teilweise im August (€ 833,33) undteilweise im Oktober (€ 166,67) vereinnahmt.Soll- und Istbesteuerung Seite 4 von 5

Stand: Jänner2016 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern (Umsatzsteuer) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!Soll- und Istbesteuerung Seite 5 von 5


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