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Info Recht - Asylrecht - bayme vbm_September 2015_

Published by joerg.mazur, 2016-02-15 10:06:26

Description: Info Recht - Asylrecht - bayme vbm_September 2015_

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Info RechtAsylrecht und Beschäftigungvon geflüchteten MenschenStand: September 2015www.baymevbm.de/InfoRecht



Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Vorwort Xvon geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015VorwortFlüchtlinge als Chance für den Arbeitsmarkt begreifenTäglich erreicht eine Vielzahl von Flüchtlingen unser Land. Die Hintergründe ihrerFlucht sind unterschiedlich, oft sind es Krieg, politische oder religiöse Verfolgung undVertreibung.Wir drängen darauf, die Menschen, die bleiben dürfen, möglichst schnell in denArbeitsmarkt zu integrieren. Aber auch schon während des Asylverfahrens müssenfür Flüchtlinge mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit alle bestehenden Chancen einerAusbildung oder Berufstätigkeit genutzt werden.In den nächsten Jahren brauchen wir mehr Arbeitskräfte, als in unserem Land unterAusschöpfung aller inländischen Potenziale zur Verfügung stehen werden. Insoweitmüssen wir Flüchtlinge als Chance für unseren Arbeitsmarkt begreifen.Unsere Broschüre zeigt Wege in die Beschäftigung auf und gibt Hinweise zu Förder-und Unterstützungsmöglichkeiten. Unsere Fachreferenten stehen Ihnen mit Rat undTat zur Seite.Bertram Brossardt09. September 2015



Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Inhalt Xvon geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015Inhalt1 Einführung in das Asylrecht........................................................................ 11.11.2 Asylrecht als Grundrecht für bestimmte Drittstaatsangehörige ...................... 11.3 Aufenthaltsrecht.............................................................................................. 11.4 Entscheidungsmöglichkeiten .......................................................................... 22 Unterscheidung der geflüchteten Menschen nach ihrem Rechtsstatus ......... 333.1 Weg der Erlaubniserteilung......................................................................... 53.1.1 Beschäftigung von geflüchteten Menschen .............................................. 73.1.23.1.3 Asylbewerber.................................................................................................. 7 Keine Beschäftigung während der Aufenthaltspflicht in einer3.2 Aufnahmeeinrichtung...................................................................................... 7 Erlaubnisfreie Schul- und Universitätsbildung ................................................ 83.3 Beschäftigungsmöglichkeiten nach dreimonatigem Aufenthalt ...................... 83.4 Anerkannte Flüchtlinge und Menschen, denen subsidiärer Schutz3.4.1 zuerkannt wurde ........................................................................................... 123.4.23.4.3 Menschen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde............... 123.53.6 Abgelehnte Asylbewerber mit Duldung ........................................................ 133.6.1 Erlaubnisfreie Schul- und Universitätsbildung .............................................. 133.6.2 Erlaubnisfreie Hospitationen......................................................................... 13 Beschäftigungsmöglichkeiten nach dreimonatigem Aufenthalt .................... 143.6.33.7 Weitergehende Aufenthaltserlaubnis für Geduldete..................................... 173.8 Bleiberechte.................................................................................................. 183.9 Aufenthaltsgewährung für vollziehbar Ausreisepflichtige ............................. 183.10 Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden........................................................................................ 18 Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ..................................... 19 Beschäftigungsbedingungen ........................................................................ 20 Vertragliche Regelungen und Sprache......................................................... 21 Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit und Sprache ............................................. 22 Ausländerrechtliche Prüf- und Dokumentationspflicht.................................. 23

Inhalt Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 20154 Beschäftigungscheck ................................................................................ 254.1 Welche Informationen über den Bewerber und die Stelle benötigen Sie regelmäßig, um Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen zu können? ........ 254.2 Beschäftigung in einem Praktikum ............................................................... 264.3 Beschäftigung in einer dualen Berufsausbildung ......................................... 274.4 Beschäftigung von Bewerbern mit qualifizierter Berufsausbildung............... 284.5 Beschäftigung von Hochqualifizierten, die die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllen .............................................................................. 295 Zuständige Ausländerbehörden ............................................................... 316 Fördermöglichkeiten .................................................................................. 336.1 Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III ......................................................................................... 336.2 Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III .................................................. 336.3 Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III.................. 34Ansprechpartner / Impressum ...................................................................................... 35HinweisDiese Information ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung imEinzelfall übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Information nicht.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Einführung in das Asylrecht 1von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 20151 Einführung in das AsylrechtBegriffe, Vorschriften und Behörden1.1 Asylrecht als Grundrecht für bestimmte DrittstaatsangehörigeDas Asylrecht ist als Grundrecht in Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) verankert undhat Verfassungsrang: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“.Es wird allerdings nicht uneingeschränkt gewährt. So kann sich auf das Asylrecht nichtberufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Dritt-staat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung derFlüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheitensichergestellt ist. Vom Asylrecht können daher nur ein bestimmter Teil von Bürgern ausDrittstaaten bzw. Staatenlose Gebrauch machen, auf die in Deutschland immer dasAufenthaltsgesetz (AufenthG) Anwendung findet (also insbesondere nicht EU- undEWR-Bürger sowie Schweizer Bürger).1.2 AufenthaltsrechtDiese Ausländer bedürfen für die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland ansich eines Aufenthaltstitels, vgl. § 4 Abs. 1 Satz AufenthG. Der Aufenthaltstitel wiede-rum ließe erkennen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, § 4 Abs. 2Satz 2 AufenthG.Aufenthaltstitel sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG– das Visum,– die Aufenthaltserlaubnis,– die Blaue Karte EU,– die Niederlassungserlaubnis und,– die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geht in Bezug auf das Aufenthaltsrecht zunächsteinen anderen Weg. Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführungdes Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet bereits nach dem Gesetz gestattet(Aufenthaltsgestattung), § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Im Falle der unerlaubten Einreiseaus einem sicheren Drittstaat erwirbt er die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung ei-nes Asylantrags, § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG.Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge(BAMF) zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahme-einrichtung zugeordnet ist, § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Ausnahmsweise ist der Antragbeim BAMF selbst zu stellen, § 14 Abs. 2 AsylVfG, z. B. bei einem unter 16-jährigen

2 Einführung in das Asylrecht Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 2015Asylbewerber, dessen gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahme-einrichtung zu wohnen.1.3 EntscheidungsmöglichkeitenWerden Asylbewerber im Zuge des Asylverfahrens als Flüchtlinge anerkannt,§ 3 AsylVfG, und erhalten sie ggf. zusätzlich den Status der Asylberechtigung,Art. 16a GG, so wird ihnen von der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 1 bzw.Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Soweit kein Widerruferfolgt erhalten sie nach diesen drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis als unbefris-teten und unbeschränkten deutschen Aufenthaltstitel.Wird Asylbewerbern nach § 4 AsylVfG subsidiärer Schutz zuerkannt, so wird ihnennach § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt; hier ist eineVerlängerung für jeweils zwei weitere Jahre möglich. Eine Niederlassungserlaubniskann nach sieben Jahren erteilt werden.Wird eine Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthGgetroffen, so soll nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für mindestensein Jahr erteilt werden. Eine Niederlassungserlaubnis kann wiederum nach sieben Jah-ren erteilt werden.Liegen die Voraussetzungen für keine dieser Schutzarten vor, so erhält der Asylbewer-ber einen ablehnenden Bescheid mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschie-bungsandrohung. Er ist dann verpflichtet, auszureisen. Wenn diese Ausreisepflichtvollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, unddie freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen deröffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich er-scheint, so ist der Ausländer abzuschieben, § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Wird dieAbschiebung vorübergehend ausgesetzt, so liegt eine Duldung vor, § 60a AufenthG.Eine Duldung kann insbesondere einem Ausländer erteilt werden, der als jungerMensch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ohne einen legalen Aufenthaltsstatuseine Ausbildung in Deutschland aufnehmen oder fortsetzen will, § 60a Abs. 2 Sätze 3und 4 AufenthG. Die Duldung kann zunächst für ein Jahr erteilt und soll für jeweils einJahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch fortdauert und in einem an-gemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, § 60a Abs. 2 Satz 5 Auf-enthG.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Einführung in das Asylrecht 3von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015Einschränkung für sichere HerkunftsstaatenJunge Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten keine Duldung nach § 60aAbs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG: - EU-Mitgliedstaaten, - Bosnien und Herzegowina, - Ghana, - Mazedonien, - Senegal, - Serbien.1.4 Unterscheidung der geflüchteten Menschen nach ihrem RechtsstatusIn der Folge muss bei geflüchteten Menschen unterschieden werden zwischen– Asylbewerbern mit einer Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren noch nicht abge- schlossen),– anerkannten Flüchtlingen und Menschen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wur- de mit Aufenthaltserlaubnis (Asylantrag wurde positiv verbeschieden),– Menschen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde mit Aufenthaltser- laubnis (Asylantrag wurde negativ verbeschieden)– Geduldeten (Asylantrag wurde in der Regel negativ verbeschieden; die Menschen können aber nicht abgeschoben werden).



Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Weg der Erlaubniserteilung 5von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 20152 Weg der ErlaubniserteilungZusammenspiel von Ausländerbehörde und Bundesagentur für ArbeitDer Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wird vom Asylbewerber / Ge-duldeten generell bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde gestellt, vgl. Kapitel 5.Bei einer vollumfänglichen Prüfung wird dann behördenintern die Zentrale Auslands-und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV der BA) sowie von dort derregionale Arbeitgeber-Service eingeschaltet. Sodann wird von der BA die Zustimmungzur Beschäftigung an die Ausländerbehörde übermittelt.Weg der ErlaubniserteilungQuelle: bayme vbmBei einer beschränkten Prüfung– entfällt entweder die Beteiligung der BA vollständig oder– die Prüfung wird beim regionalen Arbeitgeber-Service auf die Beschäftigungsbedin- gungen der konkret angestrebten Stelle beschränkt.



Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigung von geflüchteten Menschen 7von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 20153 Beschäftigung von geflüchteten MenschenBeschäftigungsmöglichkeiten hängen vom Verfahrensstand ab3.1 AsylbewerberAsylbewerber verfügen über eine schriftliche Aufenthaltsgestattung, § 63 Abs. 1Satz 1 AsylVfG.Gelockerte ResidenzpflichtDie Residenzpflicht ist gelockert worden, § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylVfG. Asylbe-werber dürfen sich in der Regel nach Ablauf von drei Monaten frei im Bundesgebietbewegen.3.1.1 Keine Beschäftigung während der Aufenthaltspflicht in einer Aufnahme- einrichtungFür die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländerkeine Erwerbstätigkeit ausüben, § 61 Abs. 1 AsylVfG. Diese Pflicht trifft Asylbewerber,die ihren Antrag bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben. Die Residenzpflichtbesteht bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, § 47 Abs. 1 Satz1 AsylVfG.Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), vgl. § 2 Abs. 2 AufenthG. Beschäftigungist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Maßgebendfür die Einordnung ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls und damit der tatsächli-chen Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind u. a. die Weisungsabhängigkeit und dieEingliederung in die Arbeitsorganisation eines Betriebes. Diese Merkmale treffen in derRegel auch auf sogenannte Praktika zu. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach§ 7 SGB IV vor, hat der Arbeitgeber die entsprechenden sozialversicherungsrechtli-chen Beitrags- und Meldepflichten zu erfüllen.HospitationenEine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar. Deshalb muss für eine reine Hospitati-on keine Genehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden es ist auch keineZustimmung der BA erforderlich.

8 Beschäftigung von geflüchteten Menschen Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 2015Um Hospitanten handelt es sich, wenn Personen ohne Eingliederung in den Betriebs-ablauf als „Gast“ Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen wollen, ohne dabeibetriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Ein Hospitantsieht sich den Betrieb und die Arbeitsabläufe an. Er arbeitet nicht aktiv mit. Er schautden im Betrieb regulär Beschäftigten lediglich „über die Schulter“.Eine Höchstdauer für Hospitationen ist nicht festgeschrieben. Daher ist insbesonderebei längerer Verweildauer im Betrieb darauf zu achten, dass die Hospitation nicht ineine Probebeschäftigung – vgl. Kapitel 3.1.3.2 – übergeht. Arbeitsrechtlich wird voneiner zulässigen Höchstdauer von einer Woche ausgegangen.Im Zweifel sollten Sie sich vorher bei der örtlichen Ausländerbehörde informieren.3.1.2 Erlaubnisfreie Schul- und UniversitätsbildungWeil insoweit keine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist jede Form der schulischen und univer-sitären Ausbildung von Beginn des Aufenthalts in Deutschland an möglich. Auch einereine Berufsschulausbildung ist möglich; nicht aber im Zusammenhang mit einer dua-len Ausbildung.3.1.3 Beschäftigungsmöglichkeiten nach dreimonatigem AufenthaltAsylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kannvon der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung nach § 61Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erlaubt werden, wenn– die BA zugestimmt hat oder– durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der BA zulässig ist.HinweisEine etwa erforderliche Zustimmung der BA wird von der Ausländerbehörde in einembehördeninternen Verfahren eingeholt.Soweit Unternehmen nicht ohnehin wegen der Beantragung von Förderung mit der BAzusammenarbeiten, sollte bei zustimmungspflichtiger Beschäftigung geflüchteter Men-schen grundsätzlich ein Kontakt zur BA – regionaler Arbeitgeber-Service – hergestelltwerden.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigung von geflüchteten Menschen 9von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 20153.1.3.1 Beschäftigungsmöglichkeiten ohne Zustimmung der BAKeiner Zustimmung der BA bedarf die Erteilung einer Erlaubnis durch die Ausländer-behörde nach § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 4 BeschV bei– einem Praktikum nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) - Pflichtpraktikum, - bis zu dreimonatiges Orientierungspraktikum, - ausbildungsbegleitendes Praktikum bis zu drei Monaten (kein solches Praktikum davor mit demselben Ausbildenden), - bei Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz (BBiG),– einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,– einer Beschäftigung nach § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 1 bis 3, § 5, § 14 Abs. 1, § 15 Nr. 2, § 22 Nr. 3 bis 5 und § 23 BeschV - von Hochqualifizierten nach § 19 AufenthG, - von Hochqualifizierten mit den Voraussetzungen einer Blauen Karte EU nach § 19a AufenthG, wenn das Entgelt mindestens zwei Drittel der jährlichen Bei- tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2015: mindestens 48.400,00 Euro); bei deutschem Abschluss in einem Man- gelberuf beträgt diese Grenze 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemes- sungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2015: mindestens 37.752,00 Euro), - von Hochqualifizierten mit den Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis bei deutschem Hochschulabschluss, - von leitenden Angestellten mit Generalvollmacht oder Prokura, - von Mitgliedern des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, - von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitgliedern einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesell- schaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäfts- führung berufen sind, - von bestimmten Wissenschaftlern bzw. wissenschaftlichem Personal, - von Personen, im Rahmen eines bestimmten Freiwilligendienstes, - vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen, - im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenar- beit finanziell geförderten Praktikums, - von Personen in Tagesdarbietungen von bis zu 15 Tagen im Jahr, - von bestimmten Berufssportlern und Berufstrainern, - von Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen, - im Rahmen einer bestimmten Akkreditierung für internationale Sportveranstal- tungen,– einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwä- gerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt,

10 Beschäftigung von geflüchteten Menschen Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 2015– einer Beschäftigung, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.HinweisPflichtpraktika:Ein Praktikum bedarf keiner Zustimmung der BA, wenn es verpflichtend auf Grund ei-ner schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtli-chen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregeltenBerufsakademie geleistet wird. Als Pflichtpraktikum zählt auch ein Praktikum, welchesnach einer Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Stelle zur Anerkennungeines ausländischen Berufsabschlusses obligatorisch zu leisten ist. Ein solches Prakti-kum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.Orientierungspraktika:Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder einStudium sind von der Zustimmungspflicht der BA ausgenommen. Sie unterliegen nichtdem gesetzlichen Mindestlohn. Asylbewerber erlangen durch diese vorübergehendebetriebliche Tätigkeit praktische Kenntnisse und Erfahrungen. Von einer beruflichenOrientierung ist insbesondere auszugehen, wenn noch keine abgeschlossene Berufs-ausbildung vorliegt. Das betriebliche Orientierungspraktikum muss einen Bezug zu derangestrebten Ausbildung aufweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausbil-dung im Anschluss tatsächlich angetreten wird. Es können daher mehrere Orientie-rungspraktika zustimmungsfrei sein, wenn sich Asylbewerber zu verschiedenen Aus-bildungen orientieren wollen. Auch nach abgeschlossener Berufsausbildung kann einPraktikum der beruflichen Umorientierung oder der Orientierung für die Aufnahme ei-nes Studiums dienen. Ein Orientierungszweck ist auch gegeben, wenn ein ausländi-scher Ausbildungsabschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt wurde und im An-schluss an das Praktikum in Deutschland eine (erneute) Berufsausbildung aufgenom-men werden soll.Für ein Orientierungspraktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustim-mung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn.Ausbildungsbegleitende Praktika:Ein Praktikum von bis zu drei Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hoch-schulausbildung absolviert wird, ist zustimmungsfrei, soweit ein inhaltlicher Bezug zurAusbildung gegeben ist und zuvor kein ausbildungsbegleitendes Praktikumsverhältnismit demselben Ausbildenden bestanden hat. Ein solches Praktikum unterliegt nichtdem gesetzlichen Mindestlohn.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigung von geflüchteten Menschen 11von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015Für ein ausbildungsbegleitendes Praktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin dieZustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindest-lohn.ZeitarbeitSoweit Beschäftigungen durch die BeschV zustimmungsfrei gestellt sind, ist eine Tä-tigkeit auch im Rahmen von Zeitarbeit möglich.§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nur anwendbar, soweit überhaupt eine Zustimmung derBA verlangt wird.3.1.3.2 Beschäftigungsmöglichkeiten mit Zustimmung der BAIm Übrigen bedarf die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Aufnahme einer Beschäfti-gung auf einer bestimmten Stelle der Zustimmung der BA.ProbebeschäftigungenAuch sogenannte Probebeschäftigungen, bei denen Asylbewerber vorübergehend einebetriebliche Tätigkeit ausüben sollen, weil der Arbeitgeber feststellen möchte, ob siesich für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignen, fallen unter das Zu-stimmungserfordernis.Die Zustimmung der BA wird nach § 32 Abs. 5 BeschV ohne Vorrangprüfung erteilt(keine Prüfung, ob z. B. ein bevorrechtigter Deutscher oder EU-Ausländer zur Verfü-gung steht),– bei Beschäftigungen nach § 2 Abs. 2, § 6 oder § 8 BeschV - von Hochqualifizierten in Mangelberufen bei einem Mindestgehalt von 37.752,00 Euro im Jahr 2015, - von Ausländern mit qualifizierter Berufsausbildung, - von Ausländern im Rahmen betrieblicher Aus- und Weiterbildung nach § 17 Abs. 1 AufenthG, - von Ausländern mit praktischen Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerken- nung ausländischer Berufsqualifikationen,– wenn sich der Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufge- halten hat.Von der BA werden aber die Beschäftigungsbedingungen der konkreten Stelle geprüft.

12 Beschäftigung von geflüchteten Menschen Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 20153.2 Anerkannte Flüchtlinge und Menschen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurdeDiese Personen dürfen jede Beschäftigung annehmen, § 25 Abs. 1 Satz 4 bzw. Abs. 2Satz 2 AufenthG.3.3 Menschen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurdeDie Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit. So-weit die Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit zulassen möchte, muss Zustimmungs-freiheit durch die BA nach der BeschV vorliegen oder die BA muss ausdrücklich zuge-stimmt haben. Anders als bei Asylbewerbern gibt es keine Sondervorschriften, die eineErwerbstätigkeit besonders begünstigen.HinweisEine etwa erforderliche Zustimmung der BA wird von der Ausländerbehörde in einembehördeninternen Verfahren eingeholt.Soweit Unternehmen nicht ohnehin wegen der Beantragung von Förderung mit der BAzusammenarbeiten, sollte bei zustimmungspflichtiger Beschäftigung geflüchteter Men-schen grundsätzlich ein Kontakt zur BA – regionaler Arbeitgeber-Service – hergestelltwerden.HospitationenEine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar. Deshalb muss für eine reine Hospitati-on keine Genehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden es ist auch keineZustimmung der BA erforderlich.Um Hospitanten handelt es sich, wenn Personen ohne Eingliederung in den Betriebs-ablauf als „Gast“ Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen wollen, ohne dabeibetriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Ein Hospitantsieht sich den Betrieb und die Arbeitsabläufe an. Er arbeitet nicht aktiv mit. Er schautden im Betrieb regulär Beschäftigten lediglich „über die Schulter“.Eine Höchstdauer für Hospitationen ist nicht festgeschrieben. Daher ist insbesonderebei längerer Verweildauer im Betrieb darauf zu achten, dass die Hospitation nicht ineine Probebeschäftigung – vgl. Kapitel 3.1.3.2 – übergeht. Arbeitsrechtlich wird voneiner zulässigen Höchstdauer von einer Woche ausgegangen.Im Zweifel sollten Sie sich vorher bei der örtlichen Ausländerbehörde informieren.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigung von geflüchteten Menschen 13von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015Erlaubnisfreie Schul- und UniversitätsbildungWeil insoweit keine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist jede Form der schulischen und univer-sitären Ausbildung von Beginn des Aufenthalts in Deutschland an möglich. Auch einereine Berufsschulausbildung ist möglich; nicht aber im Zusammenhang mit einer dua-len Ausbildung.3.4 Abgelehnte Asylbewerber mit DuldungZur Duldung wird ein schriftlicher Verwaltungsakt erlassen, § 77 Abs. 1 Satz 1Nr. 5 AufenthG.Gelockerte ResidenzpflichtDie Residenzpflicht ist gelockert worden, § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 1b Auf-enthG. Geduldete dürfen sich in der Regel nach Ablauf von drei Monaten frei im Bun-desgebiet bewegen.Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten sind Geduldete grundsätzlich den Asyl-bewerbern gleichgestellt. Die folgenden Ausführungen überschneiden sich daher viel-fach mit den dort dargestellten Möglichkeiten; allerdings verläuft der Weg durch dieVorschriften anders.3.4.1 Erlaubnisfreie Schul- und UniversitätsbildungWeil insoweit keine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist jede Form der schulischen und univer-sitären Ausbildung von Beginn des Aufenthalts in Deutschland an möglich. Auch einereine Berufsschulausbildung ist möglich; nicht aber im Zusammenhang mit einer dua-len Ausbildung.3.4.2 Erlaubnisfreie HospitationenEine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar. Deshalb muss für eine reine Hospitati-on keine Genehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden es ist auch keineZustimmung der BA erforderlich.Um Hospitanten handelt es sich, wenn Personen ohne Eingliederung in den Betriebs-ablauf als „Gast“ Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen wollen, ohne dabeibetriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Ein Hospitant

14 Beschäftigung von geflüchteten Menschen Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 2015sieht sich den Betrieb und die Arbeitsabläufe an. Er arbeitet nicht aktiv mit. Er schautden im Betrieb regulär Beschäftigten lediglich „über die Schulter“.Eine Höchstdauer für Hospitationen ist nicht festgeschrieben. Daher ist insbesonderebei längerer Verweildauer im Betrieb darauf zu achten, dass die Hospitation nicht ineine Probebeschäftigung – vgl. Kapitel 3.4.3.2 – übergeht. Arbeitsrechtlich wird voneiner zulässigen Höchstdauer von einer Woche ausgegangen.HinweisIm Zweifel sollten Sie sich vorher bei der örtlichen Ausländerbehörde informieren.3.4.3 Beschäftigungsmöglichkeiten nach dreimonatigem AufenthaltGeduldeten, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsge-stattung im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde dieAusübung einer Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 AufenthG erlaubt werden, wenn– die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat oder– durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der BA zulässig ist.HinweisEine etwa erforderliche Zustimmung der BA wird von der Ausländerbehörde in einembehördeninternen Verfahren eingeholt.Soweit Unternehmen nicht ohnehin wegen der Beantragung von Förderung mit der BAzusammenarbeiten, sollte bei zustimmungspflichtigen Beschäftigung geflüchteter Men-schen grundsätzlich ein Kontakt zur BA – regionaler Arbeitgeber-Service – hergestelltwerden.3.4.3.1 Beschäftigungsmöglichkeiten ohne Zustimmung der BAKeiner Zustimmung der BA bedarf die Erteilung einer Erlaubnis durch die Ausländer-behörde nach § 32 Abs. 2 und 3 BeschV bei– einem Praktikum nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) - Pflichtpraktikum, - bis zu dreimonatiges Orientierungspraktikum,

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigung von geflüchteten Menschen 15von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015 - ausbildungsbegleitendes Praktikum bis zu drei Monaten (kein solches Praktikum davor mit demselben Ausbildenden), - bei Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz (BBiG),– einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,– einer Beschäftigung nach § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 1 bis 3, § 5, § 14 Abs. 1, § 15 Nr. 2, § 22 Nr. 3 bis 5 und § 23 BeschV - von Hochqualifizierten nach § 19 AufenthG, - von Hochqualifizierten mit den Voraussetzungen einer Blauen Karte EU nach § 19a AufenthG, wenn das Entgelt mindestens zwei Drittel der jährlichen Bei- tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2015: mindestens 48.400,00 Euro); bei deutschem Abschluss in einem Mangelberuf beträgt diese Grenze 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2015: mindestens 37.752,00 Euro), - von Hochqualifizierten mit den Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis bei deutschem Hochschulabschluss, - von leitenden Angestellten mit Generalvollmacht oder Prokura, - von Mitgliedern des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Ver- tretung berechtigt sind, - von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitgliedern einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesell- schaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsfüh- rung berufen sind, - von bestimmten Wissenschaftlern bzw. wissenschaftlichem Personal, - von Personen, im Rahmen eines bestimmten Freiwilligendienstes, - vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen, - im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Praktikums, - von Personen in Tagesdarbietungen von bis zu 15 Tagen im Jahr, - von bestimmten Berufssportlern und Berufstrainern, - von Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen, - im Rahmen einer bestimmten Akkreditierung für internationale Sportveranstal- tungen,– einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwä- gerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt,– einer Beschäftigung, wenn sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.

16 Beschäftigung von geflüchteten Menschen Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 2015HinweisPflichtpraktika:Ein Praktikum bedarf keiner Zustimmung der BA, wenn es verpflichtend auf Grund ei-ner schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtli-chen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregeltenBerufsakademie geleistet wird. Als Pflichtpraktikum zählt auch ein Praktikum, welchesnach einer Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Stelle zur Anerkennungeines ausländischen Berufsabschlusses obligatorisch zu leisten ist. Ein solches Prakti-kum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.Orientierungspraktika:Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder einStudium sind von der Zustimmungspflicht der BA ausgenommen. Sie unterliegen nichtdem gesetzlichen Mindestlohn. Asylbewerber erlangen durch diese vorübergehendebetriebliche Tätigkeit praktische Kenntnisse und Erfahrungen. Von einer beruflichenOrientierung ist insbesondere auszugehen, wenn noch keine abgeschlossene Berufs-ausbildung vorliegt. Das betriebliche Orientierungspraktikum muss einen Bezug zu derangestrebten Ausbildung aufweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausbil-dung im Anschluss tatsächlich angetreten wird. Es können daher mehrere Orientie-rungspraktika zustimmungsfrei sein, wenn sich Asylbewerber zu verschiedenen Aus-bildungen orientieren wollen. Auch nach abgeschlossener Berufsausbildung kann einPraktikum der beruflichen Umorientierung oder der Orientierung für die Aufnahme ei-nes Studiums dienen. Ein Orientierungszweck ist auch gegeben, wenn ein ausländi-scher Ausbildungsabschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt wurde und im An-schluss an das Praktikum in Deutschland eine (erneute) Berufsausbildung aufgenom-men werden soll.Für ein Orientierungspraktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustim-mung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn.Ausbildungsbegleitende Praktika:Ein Praktikum von bis zu drei Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hoch-schulausbildung absolviert wird, ist zustimmungsfrei, soweit ein inhaltlicher Bezug zurAusbildung gegeben ist und zuvor kein ausbildungsbegleitendes Praktikumsverhältnismit demselben Ausbildenden bestanden hat. Ein solches Praktikum unterliegt nichtdem gesetzlichen Mindestlohn.Für ein ausbildungsbegleitendes Praktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin dieZustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindest-lohn.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigung von geflüchteten Menschen 17von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015ZeitarbeitSoweit Beschäftigungen durch die BeschV zustimmungsfrei gestellt sind, ist eine Tä-tigkeit auch im Rahmen von Zeitarbeit möglich.§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nur anwendbar, soweit überhaupt eine Zustimmung derBA verlangt wird.3.4.3.2 Beschäftigungsmöglichkeiten mit Zustimmung der BAIm Übrigen bedarf die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Aufnahme einer Beschäfti-gung auf einer bestimmten Stelle der Zustimmung der BA.ProbebeschäftigungenAuch sogenannte Probebeschäftigungen, bei denen Geduldete vorübergehend einebetriebliche Tätigkeit ausüben sollen, weil der Arbeitgeber feststellen möchte, ob siesich für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignen, fallen unter das Zu-stimmungserfordernis.Die Zustimmung der BA wird nach § 32 Abs. 5 BeschV ohne Vorrangprüfung erteilt(keine Prüfung, ob z. B. ein bevorrechtigter Deutscher oder EU-Ausländer zur Verfü-gung steht),– bei Beschäftigungen nach § 2 Abs. 2, § 6 oder § 8 BeschV - von Hochqualifizierten in Mangelberufen bei einem Mindestgehalt von 37.752,00 Euro im Jahr 2015, - von Ausländern mit qualifizierter Berufsausbildung, - von Ausländern im Rahmen betrieblicher Aus- und Weiterbildung nach § 17 Abs. 1 AufenthG, - von Ausländern mit praktischen Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerken- nung ausländischer Berufsqualifikationen,– wenn sich der Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufge- halten hat.Von der BA werden aber die Beschäftigungsbedingungen der konkreten Stelle geprüft.3.5 Weitergehende Aufenthaltserlaubnis für GeduldeteEinem Geduldeten kann nach § 18a AufenthG mit Zustimmung der BA eine weiterge-hende Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifikationsadäquaten Beschäftigungerteilt werden, wenn er im Bundesgebiet u. a.

18 Beschäftigung von geflüchteten Menschen Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 2015– eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder– mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine ausbil- dungsadäquate Beschäftigung ausgeübt hat, oder– als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mit- tel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unter- kunft und Heizung angewiesen war.Die Zustimmung der BA ergeht ohne Vorrangprüfung, § 18a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach zweijähriger ausbildungsadäquater Beschäfti-gung zur Ausübung jeder Beschäftigung, § 18a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden und unter den Voraussetzungen des§ 9 AufenthG nach fünf Jahren zu einer Niederlassungserlaubnis erstarken.3.6 BleiberechteMit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigungwurden Erleichterungen für Geduldete geschaffen, die sich in die Gesellschaft ein- undnachhaltige Integrationsleistungen erbringen. Diese Möglichkeiten ergänzen das be-stehende Recht.3.6.1 Aufenthaltsgewährung für vollziehbar AusreisepflichtigeEinem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnisnach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, wenn seine Ausreise unverschuldet ausrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausrei-sehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis sollerteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.3.6.2 Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und HeranwachsendenEinem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll nach § 25aAufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn u. a.– er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthalts- gestattung im Bundesgebiet aufhält,– er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigung von geflüchteten Menschen 19von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015– der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjah- res gestellt wird,– es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ein- fügen kann und– keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland be- kennt.Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oderberuflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt dieInanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensun-terhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Aus-länders, der die oben genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann eine Aufenthaltser-laubnis erteilt werden, wenn u. a. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstä-tigkeit gesichert ist.Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der die oben genannte Aufenthaltserlaubnisbesitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärerLebensgemeinschaft leben.Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit dem oben genannten Erlaubnisinhaber infamiliärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wennu. a. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit dem oben genannten Erlaubnisinhaber infamiliärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.3.6.3 Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger IntegrationEinem geduldeten Ausländer soll nach § 25b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteiltwerden, wenn er sich u. a. nachhaltig in die Lebensverhältnisse der BundesrepublikDeutschland integriert hat.Dies setzt regelmäßig u. a. voraus, dass der Ausländer– sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren unun- terbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,– seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären

20 Beschäftigung von geflüchteten Menschen Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 2015 Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt entsprechend si- chern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,– über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Ge- meinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und– bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherungin der Regel unschädlich bei– Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufs- vorbereitungsmaßnahmen,– Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleis- tungen angewiesen sind,– Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II nicht zumutbar ist oder– Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.Für den Ehegatten, den Lebenspartner und die minderjährigen ledigen Kinder, die mitdem oben genannten Begünstigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben, bestehtebenfalls die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis.Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert.Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.3.7 BeschäftigungsbedingungenArbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlich bestehen grundsätzlich keine Unter-schiede zu inländischen Beschäftigten in vergleichbaren Vertragsverhältnissen.HinweisSoweit eine Beschäftigung ausländerrechtlich nur zeitlich begrenzt erlaubt ist, bietetsich die Aufnahme folgender Klausel in den Vertrag an:„Arbeitsverhältnis in Abhängigkeit einer Aufenthaltsgestattung / eines Aufenthaltstitelsetc. – Obliegenheiten des ArbeitnehmersSofern eine Aufenthaltsgestattung / ein Aufenthaltstitel etc. zum Zwecke der vertraglichvorgesehenen Erwerbstätigkeit vorliegt, wird der Arbeitnehmer ab … als … eingestellt.Der Arbeitnehmer hat jeweils rechtzeitig eine Verlängerung der Aufenthaltsgestattung /des Aufenthaltstitels etc. zum Zwecke der vertraglich vorgesehenen Erwerbstätigkeitzu beantragen und dem Arbeitgeber stets unaufgefordert vorzulegen. Der Arbeitneh-

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigung von geflüchteten Menschen 21von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015mer hat den Arbeitgeber über den Stand der jeweiligen behördlichen Verfahren zeitnahzu unterrichten.“Die Klausel ist an die Besonderheiten des jeweiligen Vertrags anzupassen.Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, alleine weil ein Aufenthaltstitel befristet erteiltwurde, ist in der Regel nicht möglich: Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Ar-beitnehmers kann einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnissesallenfalls dann darstellen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine hinreichendzuverlässige Prognose erstellt werden kann, eine Verlängerung der Aufenthalts-erlaubnis werde nicht erfolgen (Bundesarbeitsgericht vom 12. Januar 2000, Az. 7 AZR863/98).Ausländer dürfen nicht zu schlechteren Beschäftigungsbedingungen eingesetzt werdenals vergleichbare inländische Beschäftigte. Im Übrigen gelten das MiLoG und die aus-länderrechtlichen Entgeltuntergrenzen bei Beschäftigungsmöglichkeiten nach den Vo-raussetzungen der Blauen Karte EU.HinweisWird eine erforderliche (Verlängerung einer) Aufenthaltsgestattung / ein (eines) Auf-enthaltstitel/s etc. zum Zwecke der vertraglich vorgesehenen Erwerbstätigkeit nicht /nicht rechtzeitig vorgelegt, so darf der Ausländer nicht beschäftigt werden. Es liegtdann ein Beschäftigungshindernis in der Person des Ausländers vor mit der Folge,dass wegen der ausbleibenden Arbeitsleistung auch kein Arbeitsentgelt zu zahlen ist(„ohne Arbeit kein Lohn“). Das Unternehmen kommt nicht in Annahmeverzug.Bei dauerhaftem Beschäftigungshindernis kann eine personenbedingte Kündigunggeprüft werden.3.8 Vertragliche Regelungen und SpracheSoweit geflüchtete Menschen die deutsche Sprache entweder gar nicht oder nur unzu-reichend sprechen oder verstehen, kann es zu Problemen tatsächlicher und rechtlicherArt über getroffene Vereinbarungen kommen. Fraglich ist dann, welche der Vertrags-parteien das Sprachrisiko trägt.HinweisDas Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine Regelung der Vertragssprache.

22 Beschäftigung von geflüchteten Menschen Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 2015Beim Abschluss eines Vertrages mit einem Ausländer kann der Vertrag grundsätzlichauch dann in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn der Ausländer kein Deutschspricht. Es obliegt dann dem Ausländer, sich den Vertrag vor Unterzeichnung überset-zen zu lassen. Einen Hinweis darauf gibt auch das deutsche Zuwanderungsrecht, dasdem Ausländer eine Spracherwerbslast auferlegt.Zu beachten sind aber punktuelle Übersetzungspflichten, wie sie etwa in § 11 Abs. 2Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bestehen.RechtsprechungDas Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 30. Dezember 1970, Az. 4 Sa64/70, folgenden Fall entschieden: Der Arbeitgeber hatte einem ausländischen Arbeit-nehmer eine befristete Beschäftigung angeboten. Der Arbeitnehmer hatte das Angebotals unbefristetes Arbeitsvertragsangebot verstanden. Er musste die Befristung gegensich gelten lassen. Bei der Einstellung ausländischer Arbeitnehmer, die die deutscheSprache nicht beherrschen oder nicht lesen können, kann ihnen das Sprachrisiko zumNachteil gereichen.Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 07. Juni 1974, Az. 8 Sa 45/74,Folgendes entschieden: Unterschreibt ein des Deutschen nur teilweise kundiger, sonstgewandter Arbeitnehmer einen vierseitigen Formularvertrag, ohne nach seinem weite-ren Inhalt auch nur zu fragen, weil er die Stelle haben möchte, so muss er mit verein-barte tarifliche Ausschlussfristen gegen sich gelten lassen wie ein deutscher Arbeit-nehmer in vergleichbarer Situation.Der Bundesgerichtshof hat am 10. März 1983, Az. VII ZR 302/82, entschieden, dasswenn – wie in Deutschland – Verhandlungs-, Vertrags- und Landessprache zusam-menfallen, sich ein ausländischer Vertragspartner nicht auf ein Nichtverstehen vonAllgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann. Mit der Erstreckung des Rechts derAllgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Arbeitsrecht gilt dies somit auch für ar-beitsrechtliche Verträge.Unter dem Gesichtspunkt einer Willkommenskultur bietet es sich davon unabhängigan, sich als Unternehmen gegenüber dem ausländischen Beschäftigten für ein Verste-hen vertraglicher Regelungen besonders einzusetzen.3.9 Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit und SpracheNach § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Si-cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichendund angemessen zu unterweisen.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigung von geflüchteten Menschen 23von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 2015Entsprechend § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen GesetzlichenUnfallversicherung (DGUV Vorschrift 1) hat der Unternehmer den Versicherten die fürihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallver-hütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigenstaatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.Das Verständlichkeitsgebot kann bedeuten, dass ausländische Beschäftigte in ihrerMuttersprache unterwiesen werden müssen.RechtsprechungDie Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit schränkt dies insoweit ein, dass eineUnterweisung in der Muttersprache - erforderlichenfalls (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2006, Az. 5 Sa 817/05) zu erfolgen habe - wenn nicht garantiert sei, dass der Arbeitnehmer auf Deutsch auch komplizierte technische Vorgänge zweifelsfrei verstehen könne (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 01. Dezember 1989, Az. 5 Sa 55/89).Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 09. November 2004, Az. 16 U112/04, einem Regressanspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Arbeitgeberwegen eines Unfalls eines ausländischen Arbeitnehmers nach unterbliebener Arbeits-anweisung stattgegeben.Je nach Branche bzw. Vorschrift können ausdrückliche Regelungen bestehen, vgl.§ 20 Abs. 2 der Druckluftverordnung: „Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer außer-dem vor Beginn der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft ein Merkblatt auszuhändi-gen, in dem der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 enthalten ist. Das Merkblattmuss in der Sprache des Beschäftigten abgefasst sein.“ Sprache ist dabei nicht zwin-gend die Muttersprache; der Bewerber muss die Ausführungen aber verstehen können.3.10 Ausländerrechtliche Prüf- und DokumentationspflichtUnternehmen, die im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigen, müssen nach § 4Abs. 3 Sätze 4 und 5 AufenthG– prüfen, ob ein erforderlicher Aufenthaltstitel vorliegt oder der Einsatz ohne einen solchen Titel kraft Rechts zulässig ist– für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Beschei- nigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer oder in Papierform aufbewahren.

24 Beschäftigung von geflüchteten Menschen Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 2015HinweisEine unerlaubte Ausländerbeschäftigung ist mit schwerwiegenden Sanktionen bedroht.Soweit eine Beschäftigung ausländerrechtlich nur zeitlich begrenzt erlaubt ist, muss diePersonalabteilung die Personalakte mit einer vorgelagerten Frist auf Wiedervorlagenehmen und sicherstellen, dass ohne nachfolgende Erlaubnis keine Beschäftigungerfolgt.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigungscheck 25von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 20154 BeschäftigungscheckErforderliche Informationen über Bewerber und Stelle sowie Wege in die Beschäftigung4.1 Welche Informationen über den Bewerber und die Stelle benötigen Sie regelmäßig, um Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen zu können?Bitte stellen Sie die folgenden Informationen zusammen. Der Ansprechpartner Ihrerbayme vbm Geschäftsstelle unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung des Sach-verhalts.Welche Staatsangehörigkeit hat der Bewerber?Wie alt ist der Bewerber?Seit wann befindet sich der Bewerber in Deutschland?Kommen dem Bewerber Privilegierungen für einen Aufenthalt in Deutschland zugute,z. B. weil er mit einer / einem Deutschen verheiratet / verpartnert ist oder weil er Eltern/ minderjährige Kinder mit besonderem Aufenthaltsrecht hat?Besteht ein aktuelles Aufenthaltsrecht für Deutschland (ggf. Aufenthaltstitel, Aufent-haltsgestattung, Duldung inkl. etwaiger Beiblätter in Kopie anfordern)?Über welche Qualifikationen verfügt der Bewerber (Nachweise in Kopie anfordern)?Ab wann ist eine Beschäftigung in Deutschland geplant?Für wie lange ist die Beschäftigung geplant?Welche Tätigkeiten sollen in Deutschland ausgeführt werden?Weist der Fall Besonderheiten auf, nach denen hier noch nicht gefragt ist?

26 Beschäftigungscheck Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen4.2 Beschäftigung in einem PraktikumNach dreimonatigem Aufenthalt bayme vbm – September 2015Quelle: bayme vbmEine Beschäftigungsmöglichkeit besteht für Asylbewerber und Geduldete nach dreimo-natigem Aufenthalt.Der Bescheid über die Aufenthaltsgestattung bzw. die Duldung muss dafür die Erlaub-nis der Ausländerbehörde beinhalten, die sich auf die konkrete Stelle bezieht. Asylbe-werber bzw. Geduldete beantragen die Erlaubnis bei der Ausländerbehörde; dazu be-nötigen sie das vom Unternehmen ausgefüllte Formular „Stellenbeschreibung“ bzw.einen Entwurf des Praktikantenvertrages. Das Formular ist auf der Homepage der BAherunterzuladen (www.arbeitsagentur.de / Unternehmen / Arbeitskräftebedarf / Be-schäftigung / Ausländer). Parallel wendet sich das Unternehmen zur Unterstützung desBearbeitungsprozesses mit einer Kopie des ausgefüllten Formulars bzw. des Prakti-kantenvertrages an den regionalen Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit (AA).Der Begriff Praktikum wird oft in einem weiten Sinne verstanden– echte Praktika unterfallen nicht dem staatlichen Mindestlohn und bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der BA (Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, ausbildungs- begleitende Praktika, Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung), vgl. Kapitel 3.1.3.1 bzw. 3.4.3.1– andere Praktika bedürfen der Zustimmung der BA; die Zustimmung der BA ist auch für sogenannte Probebeschäftigungen erforderlich, vgl. Kapitel 3.1.3.2 bzw. 3.4.3.2Die Beschäftigung darf nicht beginnen, bevor die Erlaubnis vorliegt, vgl. Kapitel 3.7 und3.10.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigungscheck 27von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 20154.3 Beschäftigung in einer dualen BerufsausbildungNach dreimonatigem AufenthaltQuelle: bayme vbmEine Ausbildungsmöglichkeit besteht für Asylbewerber und Geduldete nach dreimona-tigem Aufenthalt.Der Bescheid über die Aufenthaltsgestattung bzw. die Duldung muss dafür die Erlaub-nis der Ausländerbehörde beinhalten, die sich auf die konkrete Ausbildungsstelle be-zieht. Asylbewerber bzw. Geduldete beantragen die Erlaubnis bei der Ausländerbehör-de. Eine Zustimmung der BA für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkanntenoder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ist nicht erforderlich, vgl. Kapitel 3.1.3.1bzw. 3.4.3.1. Der Asylbewerber bzw. Geduldete muss den Entwurf eines Ausbildungs-vertrages für eine konkrete Ausbildungsstelle nachweisen.Die Berufsausbildung darf nicht beginnen, bevor die Erlaubnis vorliegt, vgl. Kapitel 3.7und 3.10.

28 Beschäftigungscheck Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung von geflüchteten Menschen bayme vbm – September 20154.4 Beschäftigung von Bewerbern mit qualifizierter BerufsausbildungNach dreimonatigem AufenthaltQuelle: bayme vbmEine Beschäftigungsmöglichkeit besteht für Asylbewerber und Geduldete nach dreimo-natigem Aufenthalt.Der Bescheid über die Aufenthaltsgestattung bzw. die Duldung muss dafür die Erlaub-nis der Ausländerbehörde beinhalten, die sich auf die konkrete Stelle bezieht. Asylbe-werber bzw. Geduldete beantragen die Erlaubnis bei der Ausländerbehörde; dazu be-nötigen sie das vom Unternehmen ausgefüllte Formular „Stellenbeschreibung“. DasFormular ist auf der Homepage der BA herunterzuladen (www.arbeitsagentur.de / Un-ternehmen / Arbeitskräftebedarf / Beschäftigung / Ausländer). Parallel wendet sich dasUnternehmen zur Unterstützung des Bearbeitungsprozesses mit einer Kopie des aus-gefüllten Formulars an den regionalen Arbeitgeber-Service der AA. Die Zustimmungder BA wird ohne Vorrangprüfung erteilt, vgl. Kapitel 3.1.3.2 bzw. 3.4.3.2.Die Beschäftigung darf nicht beginnen, bevor die Erlaubnis vorliegt, vgl. Kapitel 3.7 und3.10.

Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Beschäftigungscheck 29von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 20154.5 Beschäftigung von Hochqualifizierten, die die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllenNach dreimonatigem AufenthaltQuelle: bayme vbmEine Beschäftigungsmöglichkeit besteht für Asylbewerber und Geduldete nach dreimo-natigem Aufenthalt.Der Bescheid über die Aufenthaltsgestattung bzw. die Duldung muss dafür die Erlaub-nis der Ausländerbehörde beinhalten, die sich auf die konkrete Stelle bezieht. Asylbe-werber bzw. Geduldete beantragen die Erlaubnis bei der Ausländerbehörde; dazu be-nötigen sie das vom Unternehmen ausgefüllte Formular „Stellenbeschreibung“. DasFormular ist auf der Homepage der BA herunterzuladen (www.arbeitsagentur.de / Un-ternehmen / Arbeitskräftebedarf / Beschäftigung / Ausländer). Die Qualifikationsnach-weise sind einzureichen. Parallel wendet sich das Unternehmen zur Unterstützung desBearbeitungsprozesses mit einer Kopie des ausgefüllten Formulars an den regionalenArbeitgeber-Service der AA. Die Zustimmung der BA entfällt bei Hochschulabsolventenmit einem Mindestjahresentgelt von derzeit 48.400,00 Euro oder bei deutschem Hoch-schulabschluss in einem Mangelberuf mit einem Mindestjahresentgelt von derzeit37.752,00 Euro, vgl. Kapitel 3.1.3.1 bzw. 3.4.3.1. Bei ausländischem Hochschulab-schluss in einem Mangelberuf und einem Mindestjahresentgelt von derzeit37.752,00 Euro entfällt im Rahmen der Zustimmung der BA die Vorrangprüfung, vgl.Kapitel 3.1.3.2 bzw. 3.4.3.2.Die Beschäftigung darf nicht beginnen, bevor die Erlaubnis vorliegt, vgl. Kapitel 3.7 und3.10.



Info Recht – Asylrecht und Beschäftigung Zuständige Ausländerbehörden 31von geflüchteten Menschenbayme vbm – September 20155 Zuständige AusländerbehördenÖrtliche ZuständigkeitDie örtlich zuständige Ausländerbehörde bestimmt sich in Bayern nach der Verordnungüber die Zuständigkeit zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtli-cher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Bay. ZustVAuslR).Nach § 5 Abs. 2 Bay. ZustVAuslR ist örtlich grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehördezuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Ist der Aufenthalträumlich beschränkt oder besteht die Verpflichtung, in einer vorher festgelegten Unter-kunft zu wohnen, ist die Kreisverwaltungsbehörde des Bezirks örtlich zuständig, aufden der Aufenthalt beschränkt ist oder in dem der Ausländer zu wohnen hat.








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