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Published by Phillipp Pritschens, 2021-12-13 17:35:31

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GESETZ ZUR NATIONALEN VERTEIDIGUNG BUCH 1 - DIE STREITKRAFT BUCH 2 - DER NOTSTAND SAN ANDREAS GELTEND AB DEM 01.12.2021 ZULETZT GEÄNDERT AM 30.11.2021

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN INHALTSVERZEICHNIS Buch 1 §1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN .......................................................................................................... 3 §2. DAUER DES WEHRDIENSTVERHÄLTNISSES................................................................................... 3 §3. ERNENNUNG EINES SOLDATEN.................................................................................................... 3 §4. DIENSTGRADBEZEICHUNG UND UNIFORM..................................................................................... 3 §5. GRUNDFLICHT DES SOLDATEN .................................................................................................... 3 §6. EID UND FEIERLICHES GELÖBNIS................................................................................................. 4 §7. PFLICHTEN DES VORGESETZTEN ................................................................................................. 4 §8. GEHORSAM................................................................................................................................ 4 §9. KAMERADSCHAFT ...................................................................................................................... 4 §10. WAHRHEIT ................................................................................................................................. 4 §11. VERSCHWIEGENHEIT................................................................................................................... 5 §12. VERHALTEN IM UND AUßER DIENST ............................................................................................. 5 §13. VERBOT ZUR AUSÜBUNG DES DIENSTES ..................................................................................... 5 §14. DIENSTVERGEHEN ...................................................................................................................... 5 §15. VERLUST DES DIENSTGRADES .................................................................................................... 5 §16. VORAUSSETZUNG DER BERUFUNG .............................................................................................. 5 §17. HINDERNISSE EINER BERUFUNG.................................................................................................. 5 §18. BEENDIGUNGSGRÜNDE............................................................................................................... 5 §19. ZUSTÄNDIGKEITEN UND BEFUGNISSE .......................................................................................... 6 §20. BUßGELDVORSCHRIFTEN ............................................................................................................ 6 Buch 2 §1. DER NOTSTAND ......................................................................................................................... 6 §2. BEFEHLS- UND KOMMANDOGEWALT ........................................................................................... 6 §3. EINSATZKRÄFTE......................................................................................................................... 6 §4. DER SUPREME COURT................................................................................................................ 6 §5. ENTEIGNUNG UND FREIHEITSENTZIEHUNG ................................................................................... 7 §6. SELBSTÄNDIGES HANDELN VON BEHÖRDEN................................................................................ 7 §7. KONKURRIERENDE GESETZGEBUNG. ........................................................................................... 7 §8. INNERER NOTSTAND................................................................................................................... 7 §9. DIE NATIONALGARDE ................................................................................................................. 7 §10. SAN ANDREAS SECURITY ADVISORY SYSTEM.............................................................................. 8 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. BUCH – DIE STREITKRAFT §1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Soldat ist, wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldat sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden. (2) Berufen werden kann, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. (3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Dienst-, oder Rechts- verordnung wird bestimmt, wer aufgrund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, oder durch besondere Anordnung des Sicherheitsrates von San Andreas. (4) Die San Andreas National Guard bildet die Streitkraft von San Andreas. (5) Oberbefehlshaber ist derjenige, dem der Rang nach der Verordnung über die Befehlsstruktur (BefStruV) gebührt. §2. DAUER DES WEHRDIENSTVERHÄLTNISSES (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt 1. mit dem Zeitpunkt der Ernennung, 2. In allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt. (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldaten aus den Streit- kräften ausscheidet. §3. ERNENNUNG EINES SOLDATEN (1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschau- ungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. (2) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Wehrdienstverhältnisses (Berufung), oder 2. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung). (3) Der Oberbefehlshaber ernennt die Soldaten. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stelle übertragen werden. §4. DIENSTGRADBEZEICHUNG UND UNIFORM (1) Die Führung der Streitkräfte setzt die Dienstgradbezeichnung der Soldaten fest. Sie erlassen Bestimmungen über die Uniformen der Soldaten und bestimmen, welche Kleidungsstücke zu den Uniformen getragen werden dürfen. (2) Uniformen mit festlicher Bestimmung sind einheitlich nach Teilstreitkraft und Dienstrang zu be- stimmen. §5. GRUNDFLICHT DES SOLDATEN (1) Der Soldat hat die Pflicht, dem Staat San Andreas treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Volkes von San Andreas tapfer zu verteidigen. Er hat seine verfassungsmäßige Obligation der Staatssicherung nachzugehen. (2) Der Soldat muss die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung aner- kennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. 3

EID UND FEIERLICHES GELÖBNIS §6. EID UND FEIERLICHES GELÖBNIS Soldaten haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dem Staate San Andreas treu zu dienen und die Freiheit des Volkes von San Andreas tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. §7. PFLICHTEN DES VORGESETZTEN (1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Vorbild sein. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der geltenden Gesetze und der Dienstverordnungen erteilen. (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemes- senen Weise durchzusetzen. §8. GEHORSAM (1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften voll- ständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Be- fehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren. (2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. (3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gilt Abs. 1 ebenso. §9. KAMERADSCHAFT Der Zusammenhalt der Streitkraft beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. §10. WAHRHEIT (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. 4

VERSCHWIEGENHEIT §11. VERSCHWIEGENHEIT (1) Der Soldat hat, auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver- schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit 1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, 2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder 3. gegenüber dem Department of Justice der begründete Verdacht der Korruption an- gezeigt wird. (2) Abs. 1 gilt nicht vor Gericht oder Vorladungen der Staatsanwaltschaft. Bei Gericht nur, wenn die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. §12. VERHALTEN IM UND AUßER DIENST (1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Per- son auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Streikraft sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. §13. VERBOT ZUR AUSÜBUNG DES DIENSTES Der Oberbefehlshaber kann einem Soldaten aus zwingenden Gründen die Ausübung des Dienstes ver- bieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von 5 Tagen gegen den Soldaten ein gerichtli- ches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist. §14. DIENSTVERGEHEN (1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Die Verfolgung obliegt den Vorgesetzen und dem Department of Justice. §15. VERLUST DES DIENSTGRADES Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur durch die dafür bestimmten Stellen, oder durch Richterspruch. §16. VORAUSSETZUNG DER BERUFUNG Ein Anwärter kann nur berufen werden, wenn er 1. Gewähr dafür leistet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung eintritt, 2. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. §17. HINDERNISSE EINER BERUFUNG Ein Anwärter darf nicht berufen werden, wenn er 1. durch Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitstrafe von mindestens 80 Monaten verurteilt wurde, 2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. §18. BEENDIGUNGSGRÜNDE Der Dienst als Soldat endet ferner durch Entlassung oder durch Richterspruch. 5

ZUSTÄNDIGKEITEN UND BEFUGNISSE §19. ZUSTÄNDIGKEITEN UND BEFUGNISSE (1) Die Streitkraft von San Andreas ist mit folgenden Zuständigkeiten betraut: 1. Sicherung des Staatsgebietes, 2. Sicherung der Staatsgefängnisse und seinen unmittelbaren Umgebungen, 3. Im Notstand mit Exekutivbefugnissen. (2) Stellt der Sicherheitsrat den Notstand fest, gelten §§1-18 (SOG) dementsprechend. §20. BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Dienstverordnungen der Streikraft verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2. BUCH – DER NOTSTAND §1. DER NOTSTAND (1) Die Feststellung des Notstands trifft der Sicherheitsrat von San Andreas. Er wird aus Vertretern der Behörden gebildet. Seine Mitglieder sind vom Department of Justice bekanntzugeben. (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und Stehen einem rechtzeitigen Zusam- mentritt des Sicherheitsrates unüberwindliche Hindernisse entgegen, so trifft die Feststellung das Department of Justice oder das Los Santos Police Department. (3) Wird das Staatsgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Organe außer- stande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. (4) Die Feststellung ist umgehend öffentlich zu verkünden. §2. BEFEHLS- UND KOMMANDOGEWALT Mit der Verkündung des Notstands geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf einen bestimmten Befehlshaber über. Dieser wird durch den Sicherheitsrat mit einer Mehrheit bestimmt. Sollte der Sicherheitsrat nicht zusammentreten können, sind die Exekutivbehörden verpflichtet einen zu bestellen. §3. EINSATZKRÄFTE Der Sicherheitsrat kann im Notstand, soweit es die Verhältnisse erfordern, 1. die Nationalgarde im gesamten Staatsgebiet einsetzen; 2. den Behörden Weisungen erteilen. §4. DER SUPREME COURT (1) Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Sup- reme Courts und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. (2) Das Gesetz über den Supreme Court darf durch ein Gesetz des Sicherheitsrates nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Supreme Courts zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. 6

ENTEIGNUNG UND FREIHEITSENTZIEHUNG (3) Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann der Supreme Court die zur Erhaltung der Arbeits- fähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fasst der Supreme Court mit der Mehrheit der anwesenden Richter. §5. ENTEIGNUNG UND FREIHEITSENTZIEHUNG (1) Soweit es die Verhältnisse während des Notstands es erfordern, kann durch Gesetz 1. bei Enteignungen die Entschädigung vorläufig geregelt werden, 2. für Freiheitsentziehungen eine abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von zwei Stunden, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte. (2) Gesetze nach dem Absatz 1 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Notstands angewandt werden. §6. SELBSTÄNDIGES HANDELN VON BEHÖRDEN (1) Sind die zuständigen Organe außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Ge- fahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Staatsgebietes, so sind die Behördenleitung oder die bestimmten Beauf- tragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zu treffen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch den Sicherheitsrat, jederzeit aufgehoben werden. §7. KONKURRIERENDE GESETZGEBUNG. (1) Der Sicherheitsrat kann ohne Zustimmung des Senats mittels Dekret Gesetze erlassen. (2) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Notstandsgesetze entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früher erlassenen Notstandsgesetzen. (3) Notstandsgesetze und Rechtsverordnungen, treten spätestens zwei Tage nach Beendigung des Notstands außer Kraft. §8. INNERER NOTSTAND. (1) Alle Behörden von San Andreas leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung können in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte des Federal Investigation Bureaus und der Natio- nalgarde zur Unterstützung gerufen werden, wenn das Los Santos Police Department ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. (3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als zwei Städte, so kann der Sicherheitsrat, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Behörden die Weisung erteilen, Einsatzkräfte zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Federal Investi- gation Bureaus und der Nationalgarde zur Unterstützung des Los Santos Police Department einsetzen. (4) Katastrophenfälle können alle Maßnahmen dieses Gesetzes erfordern. §9. DIE NATIONALGARDE (1) Im Notstand sind alle zivilen Behörden der Nationalgarde unterstellt. (2) Wird der Notstand ausgerufen, so ist die Nationalgarde – bei Einsatz – vom Oberbefehlshaber auf Befehl zu mobilisieren. 7

SAN ANDREAS SECURITY ADVISORY SYSTEM §10. SAN ANDREAS SECURITY ADVISORY SYSTEM (1) Das S.A.S.A.S. regelt die Sicherheitsmaßnahmen der Vorstufen des Notstandes. Es gibt 5 Be- drohungszustände. Der Notstand steht über allen Bedrohungszuständen als höchste Stufe. (2) Die Maßnahmen und Befugnisse sind: 1. LOW (sehr niedriges Risiko) i. Standard-Kondition ohne Voraussetzung. ii. Keine Sonderbefugnisse. 2. GUARDED (niedriges Risiko) i. Erhöhte Aufmerksamkeit. ii. Keine Sonderbefugnisse. 3. ELEVATED (signifikantes Risiko) i. Die Wahrscheinlichkeit von Gewalt gegen den Staat oder eine seiner Instituti- onen ist signifikant. ii. Die Ausrüstung mit scharfen Langwaffen ist für Beamte ab Rang 3 gestattet. iii. Der Betrieb der Gerichte (auch State Court) ist weiterhin zu gewährleisten. Be- amte der Justiz haben sich zu den jeweiligen Behördengebäude zu begeben und dies erst bei gesicherter Umgebung wieder zu verlassen. 4. HIGH (hohes Risiko) i. Es besteht ein hohes Risiko von Gewalt gegen den Staat oder eine seiner In- stitutionen oder diese ist bereits geschehen. ii. Die Ausrüstung mit scharfen Langwaffen ist für Beamte ab Rang 2 gestattet. iii. Der Betrieb des State Courts wird ausgesetzt; der des Supreme Courts weiter- hin nicht. Justizbeamte haben sich auf dem schnellsten Weg in das Zentralge- bäude zu begeben. iv. Die Senatoren werden gesichert und zu einem gesicherten Gebäude eskortiert. v. Der normale Streifendienst wird ausgesetzt und ausschließlich in gesicherten Fahrzeugen mit signifikant erhöhter Bewaffnung durchgeführt. 5. SEVERE (sehr hohes Risiko) i. Gegen den Staat oder gegen Institutionen des Staates wurde schwere Gewalt angewendet oder die Anwendung steht unmittelbar bevor. ii. Ausrüstung mit scharfen Langwaffen ist für Beamte ab Rang 1 gestattet. iii. Spezialeinheiten sind befugt im Streifendienst eingesetzt zu werden. iv. Die Senatoren sind zu sichern und zu verbringen. v. Der Betrieb der Justiz bis auf den Supreme Court und den an diesem Gericht zuständigen Staatsanwalt ist einzustellen und das Personal zu sichern. vi. Die Senatoren können per Dekret Anordnungen erlassen. Die Prüfung findet durch den Supreme Court unmittelbar statt. 8

SAN ANDREAS SECURITY ADVISORY SYSTEM (3) Befugnisse zur Konditionsbestimmung. Dabei hat der weiter oben in der Hierarchie stehende auch die Berechtigung darunterliegende Konditionen auszurufen. 1. LOW (Standardkondition, sobald keine andere mehr gilt.) 2. GUARDED 3. ELEVATED: i. Ranghöchste Beamte beim LSPD im Dienst; dieser muss jedoch mindestens Senior Officer (ehemals Sergeant) sein. 4. HIGH: i. Chief Justice ii. Attorney General 5. SEVERE: i. Der Vorsitzende Senator ii. Der Supreme Court durch Beschluss und auf Antrag des Attorney Generals iii. Chief of Police und dessen Stellvertretung iv. bei Abwesenheit sind die Berechtigten von HIGH dazu berechtigt. 9


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