Gestaltung der Arbeitszeit 151 Schlussbestimmung Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres erstmals nach zwei Jahren gekündigt werden. Im Falle der Kündigung wirken die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung bis zum Inkrafttreten einer neuen Betriebsvereinbarung nach. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 151 29.10.2013 11:17:04
152 Gestaltung der Arbeitszeit 5. Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Dienstreisen Checkliste zur betrieblichen Regelung von Dienstreisen und Rufbereitschaft: 321 Checkliste • Vergütung der gesamten Reisezeit als Arbeitszeit für alle Beschäftigten, auch bei Auslandsreisen (Tarifverträge beachten!) • Verpfegungsmehraufwand mindestens nach steuerlichen Grundsätzen • Einspruchsrecht des Betriebsrats gegen übermäßige Belastungen durch Dienst- reisen • Bei Auslandsreisen von über einem Monat müssen vom Arbeitgeber auf jeden Fall nach dem Nachweisgesetz folgende Punkte schriftlich dem Arbeitnehmer dokumentiert werden: — die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, — die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, — ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, — die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers. • Gehen Dienstreisen über die regelmäßige/tarifiche Arbeitszeit hinaus, sollte geregelt werden, dass die Vergütung der Reisezeiten als zuschlagspfichtige Mehrarbeit erfolgt. • Vergütung für Ausfallzeiten wegen Ruhezeiten gemäß § 5 ArbZG • Vergütung von Rufbereitschaft (s. nachfolgend) 5.1 Eckpunkte zur Regelung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft 322 Begriff Begriffsbestimmung Rufbereitschaft ist die Zeit, in der Beschäftigte außerhalb ihrer normalen tägli- chen Arbeitszeit außerhalb des Betriebes für mögliche Arbeitseinsätze erreichbar sein müssen. An einem selbstbestimmten Ort muss der/die Beschäftigte sich auf Abruf zur Arbeitsaufnahme bereithalten. Dabei soll der/die Beschäftigte in der Lage sein, von seinem Aufenthaltsort aus den Ort der Arbeitsaufnahme in einer Zeit von 60 Minuten zu erreichen. 321 In Anlehnung: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg.), Formularbuch/Bund-Verlag, 2010, S. 334–436 322 In Anlehnung und ergänzt: a. a. O., S. 224/335. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 152 29.10.2013 11:17:04
Gestaltung der Arbeitszeit 153 Mitbestimmung des Betriebsrats Mitbestimmung Die Rufbereitschaftsdienste sind mit dem Betriebsrat jeweils abgestimmt. Der Betriebsrat erhält die Meldungen der beteiligten Beschäftigten zur Ausübung sei- ner Mitbestimmung für Rufbereitschaftsdienste spätestens vier Wochen vor den jeweiligen Einsätzen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats besteht keine Verpfich- tung zur Rufbereitschaft. Teilnahme an Rufbereitschaftsdiensten Teilnahme Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können sich durch schriftli- che Erklärung von der Teilnahme an der Rufbereitschaft befreien lassen. Auf frei- williger Basis ist die Rufbereitschaft weiterhin möglich. Beschäftigte, die aus anderem wichtigen Grund nicht an der Rufbereitschaft teil- nehmen können, können sich ebenfalls befreien lassen. Der Antrag wird bei der Personalabteilung und beim Betriebsrat gestellt. Diese befnden über den Antrag gemeinsam. Die Rufbereitschaft kann nicht einseitig angeordnet werden. Dauer der Rufbereitschaft Dauer Die im schriftlichen Antrag aufgezählten Arbeitnehmer/innen werden jeweils für eine Woche/oder ein Wochenende zur Rufbereitschaft eingeteilt. Sie sind verpfichtet, in der Rufbereitschaft telefonisch/oder über andere im Betrieb ge- bräuchliche Medien z. B. Pieper jederzeit erreichbar zu sein. Die Rufbereitschaft beginnt täglich um ���� Uhr und endet um ���� Uhr. Die Arbeitnehmer/-innen dürfen nicht länger als ����� Wochen hintereinander zur Rufbereitschaft eingeteilt werden. Vergütung Vergütung Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft werden mit allen Zuschlägen und Zulagen gemäß dem jeweils gültigen Tarifvertrag vergütet. Der/Die Arbeitnehmer/-in hat das Recht, anstelle der Bezahlung Freizeitausgleich zu nehmen. Für die Rufbereitschaft wird pro Tag zusätzlich eine Antrittspauschale von ���� ¤ gezahlt. Gewährleistung der Erreichbarkeit Erreichbarkeit Wünschen Arbeitnehmer/-innen, die zur Rufbereitschaft eingeteilt sind, damit sie erreichbar sind ein Mobiltelefon des Betriebes, wird ihnen dies beschränkt auf die Dauer der Rufbereitschaft kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Nutzung des Mobiltelefons ist ausschließlich dienstlich. Sollten Arbeitnehmer/-innen private Mobiltelefone nutzen, werden mögliche Kosten, die aufgrund eines Ruf- bereitschaftseinsatzes entstehen, in der entstandenen Höhe bezahlt. Der/Die Arbeitnehmer/-in weist dies per Einzelrechnung nach. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 153 29.10.2013 11:17:04
154 Gestaltung der Arbeitszeit Einsatzort Fahrten vom Aufenthaltsort zum Einsatzort Für die Fahrten zum Betrieb bzw. Einsatzortes im Rahmen eines Rufbereitschaft- seinsatzes und während der Rufbereitschaft erhält der/die Arbeitnehmer/-in ne- ben der Vergütung der Arbeitszeit Kilometergeld entsprechend der gefahrenen Kilometer. Je Kilometer ����� ¤. Das Unternehmen kann für die Zeit der Rufbereitschaft den Arbeitnehmern/-innen auch Firmen- bzw. Dienstwagen zur Verfügung stellen. Die Zeit, um an den Einsatzort zu gelangen und wieder zurück zum ursprünglichen Aufenthaltsort wird als Arbeitszeit gerechnet. Dies gilt auch für etwaige Zuschläge aufgrund von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit Nach einem Rufbereitschaftseinsatz während der Ruhezeit ist die gesetzliche Ru- hezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Die hierdurch evtl. ausfallende Arbeitszeit am folgenden Arbeitstag wird wie Arbeitszeit gewertet und bezahlt. Sie wird auf Arbeitszeitkonten nicht abgezogen. Streitigkeiten Paritätische Kommt es im Zusammenhang mit der Durchführung, Auslegung oder Anwendung Kommission dieser Betriebsvereinbarung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitge- ber und Betriebsrat entscheidet eine aus je zwei Beisitzern der Betriebsparteien eingesetzte paritätische Kommission. Wird in der paritätischen Kommission keine Einigung erzielt, entscheidet eine Einigungsstelle nach § 76 Abs. 6 BetrVG ver- bindlich. (Unterschiedliche Tarifverträge beachten!) Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung ist mit einer Frist von ���� Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündbar; erstmals zum Datum. Die Kündigung dieser Be- triebsvereinbarung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Die Betriebsver- einbarung wirkt nach. Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 154 29.10.2013 11:17:04
Gestaltung der Arbeitszeit 155 Bereitschaftsdienst 323 Begriffsbestimmung Begriff Während des Bereitschaftsdienstes stellt der/die Beschäftigte außerhalb sei- ner/ihrer regelmäßigen Arbeitszeit seine/ihre Arbeitskraft für einen potentiellen Einsatz zur Verfügung. Dies geschieht grundsätzlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Pficht zur unverzüglichen Aufnahme der Arbeit im Be- darfsfall. Bereitschaftsdienst und keine Rufbereitschaft liegt auch vor, wenn Be- schäftigte ständig innerhalb von 15 Minuten zum Dienst erreichbar sein müssen (vgl. Kap. III.2.6). Die Pficht zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten muss arbeitsvertraglich und/ oder tarifich vereinbart sein. Mitbestimmung des Betriebsrats Mitbestimmung Die Bereitschaftsdienste sind mit dem Betriebsrat jeweils abgestimmt. Der Be- triebsrat erhält die Meldungen der beteiligten Beschäftigten zur Ausübung seiner Mitbestimmung spätestens vier Wochen vor den jeweiligen Einsätzen. Ohne Zu- stimmung des Betriebsrats besteht keine Verpfichtung zum Bereitschaftsdienst. Festlegung des Bereitschaftsdienstes Festlegung Bereitschaftsdienst ist in der Zeit von ���� bis ����� zu leisten. Während des Be- reitschaftsdienstes müssen sich die Beschäftigten grundsätzlich/i. d. R. auf dem Betriebsgelänge aufhalten. 324 Die Beschäftigen haben ihre Erreichbarkeit durch Telefon/Pieper sicherzustellen. Jeweils bis zum ���� des Vormonats wird der Bereitschaftsdienstplan erstellt, der jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin bekannt gegeben wird. Dabei haben die Beschäftigten zunächst den Bereitschaftsdienstplan untereinander abzustim- men. Auf die Belange von Beschäftigten mit Kindern und pfegebedürftigen Ange- hörigen ist dabei besondere Rücksicht zu nehmen. Kommt es zu keiner Einigung unter den Beschäftigten, werden der Betriebsrat und die Vorgesetzten hinzuge- zogen. Kommt es auch hier zu keiner Einigung wird der Konfikt entsprechend der Regelung zu Streitigkeiten gelöst. Vergütung Vergütung Der Bereitschaftsdienst wird wie Arbeitszeit vergütet. Kommt es im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zu Mehrarbeit, wird diese entsprechend zuschlagspfichtig oder durch Freizeitausgleich entgolten. 323 In Anlehnung und ergänzt: Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg.), Formularbuch/Bund-Verlag, 2010, S. 335–336. 324 Geklärt werden muss auch die Verpfegung der Beschäftigten während des Bereitschaftsdienstes. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 155 29.10.2013 11:17:05
156 Gestaltung der Arbeitszeit Ruhezeiten Ruhezeiten Nach Arbeitseinsätzen während der Bereitschaft sind die Ruhezeiten gemäß § 5 ArbZG einzuhalten. Fällt durch die Einhaltung der Ruhezeiten Arbeitszeit am fol- genden Tag aus, wird diese den Beschäftigten als geleistet vergütet. Auf Arbeits- zeitkonten wird sie wie geleistete Arbeit eingestellt. Streitigkeiten Streitigkeiten Kommt es im Zusammenhang mit der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieser Betriebsvereinbarung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitge- ber und Betriebsrat, entscheidet eine aus je zwei Beisitzern der Betriebsparteien eingesetzte paritätische Kommission. Wird in der paritätischen Kommission keine Einigung erzielt, entscheidet eine Einigungsstelle nach § 76 Abs. 6 BetrVG ver- bindlich. (Unterschiedliche Tarifverträge beachten!) Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung ist mit einer Frist von ���� Monaten zum Schluss ei- nes Kalenderjahres kündbar; erstmals zum ����. Die Kündigung dieser Betriebs- vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Die Betriebsvereinba- rung wirkt nach. Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 156 29.10.2013 11:17:05
Gestaltung der Arbeitszeit 157 6. Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Flexible Arbeitszeiten können die Grundlage für familienfreundliche Arbeitszeiten bilden. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Arbeitszeiten vorrangig nach den Wün schen und Bedürfnissen der Beschäftigten mit Kindern oder pfegebedürfti- gen Angehörigen richten. Hierzulande richtet sich in gut zwei Dritteln der Unterneh- men die Lage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit jedoch vorwiegend nach den betrieblichen Notwendigkeiten. Nur bei einem Drittel (31,9 %) der Unternehmen spielen die Wünsche der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine vor- rangige Rolle. 325 Checkliste für Handlungsfelder familienbewusster Arbeitszeitpolitik: • familienfreundliche, individuelle Arbeitszeiten und Arbeitszeitmodelle Checkliste • Möglichkeit für Teilzeit • Möglichkeiten für Freistellungen (Kinderbetreuung, Pfege) • Wechsel von Vollzeit in Teilzeit und umgekehrt • Arbeitszeitkonten, die Familienbedürfnisse berücksichtigen • Vermeidung/Freistellung von Wochenend-, Schicht- und Nachtarbeitszeit • Planbarkeit der Arbeitszeiten und keine Arbeit auf Abruf • lebenslauforientierte Arbeitszeiten 6.1 Betriebsvereinbarung zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben 326 Präambel Präambel Mit dieser Vereinbarung sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie berufichen und privaten Interessen für alle Beschäftigten zu verbessern. Immer mehr Beschäftigte haben den Wunsch, eine qualifzierte berufiche Tätig- keit auszuüben, ohne dabei auf die Gründung einer Familie, auf die Betreuung und Pfege von Kindern und anderen Angehörigen oder die Verwirklichung ver- gleichbarer privater Ziele verzichten zu müssen. Die Maßnahmen dieser Vereinbarung zielen darauf ab, die Beschäftigten insbe- sondere durch eine fexible Arbeitszeitgestaltung zu unterstützen, damit die He- 325 Vgl. Abschlussbericht Europäischer Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit; Hrsg. Bundesmi- nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2010, S. 18. 326 In Anlehnung: vgl. http://www.vaeter-in-balance.de/cms/upload/PDFs/PDF-btr/ 5–5-1 %20BV-VEREINBARKEIT.pdf AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 157 29.10.2013 11:17:05
158 Gestaltung der Arbeitszeit rausforderungen der unterschiedlichen Lebensphasen besser mit dem Beruf in Einklang gebracht werden können. Geltungsbereich Geltungsbereich Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten für alle Beschäftigten, die in einem ungekündigten Teil- oder Vollzeitarbeitsverhältnis stehen, soweit diese die Regelungen in Anspruch nehmen, um ihren familiären Anforderungen (z. B. zur Kindererziehung oder zur Pfege Angehöriger) oder der Vereinbarkeit vergleichba- rer privater Ziele besser nachkommen zu können. Begriffsdefnition Begriffsdefnition Der Begriff der »Familie« umfasst folgende Angehörige: • Kinder, Eltern, Ehepartner, Lebenspartner (gemäß LPartG), Geschwister, Groß- eltern, Enkel • Stiefkinder, Stiefeltern, Pfege- oder Adoptivkinder, Pfegeeltern und Schwie- gereltern • Partner/innen, die sich mit der/dem Beschäftigten in einer Lebensgemein- schaft befnden, und deren Kinder und Eltern Ziele Ziele Mit dieser Vereinbarung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: • Steigerung der Mitarbeitermotivation und -zufriedenheit • Umsetzung der Elternzeit- und Teilzeitarbeitsregelungen in allen Qualifkations- stufen • aktive, frühzeitige und gezielte Unterstützung, Förderung und Qualifzierung in und nach den Freistellungsphasen, um Perspektiven für die Beschäftigten zu gewährleisten • Einklang von berufichen und privaten Interessen bei der Gestaltung von Arbeits- abläufen und -prozessen durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen • Ausschöpfung der bestehenden Möglichkeiten, um den Beschäftigten die Ver- besserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen • aktive Kommunikation der in dieser Vereinbarung festgehaltenen Möglichkei- ten an alle Beschäftigte und Führungskräfte zur Erhöhung der Akzeptanz und Erleichterung der Inanspruchnahme Teilzeit Teilzeit Über das derzeit geltende TzBfG hinaus können • die Beschäftigten, die für die Wahrnehmung familiärer Aufgaben vorüberge- hend ihre Arbeitszeit verringern möchten, auch befristete Teilzeitvereinbarun- gen abschließen. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 158 29.10.2013 11:17:05
Gestaltung der Arbeitszeit 159 • Diese Teilzeitwünsche können durch den Arbeitgeber nur abgelehnt werden, sofern dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies ist gegenüber dem Betriebsrat zu begründen. • Grundsätzlich gilt, dass für die Beschäftigten, die nach dieser Regelung Teilzeit beantragen, jeder Arbeitsplatz als teilzeitgeeignet angesehen wird. • Auch Führungskräfte/Beschäftigte mit umfassenden Führungsaufgaben haben Anspruch auf Teilzeitregelungen. Es sind folgende Maßnahmen zur Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit möglich: • befristete und unbefristete Teilzeit • Unterschreitung der Fünftagewoche • ruhendes Arbeitsverhältnis • Familienphase • Sabbatical • Beurlaubung Befristete und unbefristete Teilzeit Es sind befristete und unbefristete Teilzeitvereinbarungen möglich. Diese sind bei der Personalplanung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber stimmt der Verringe- rung der Arbeitszeit zu und legt die Verteilung entsprechend den Wünschen des Beschäftigten fest, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zu wahren. Unterschreitung der Fünftagewoche Den Beschäftigten wird es ermöglicht, die Arbeitszeiten so zu legen, dass sie die regelmäßige tarifiche wöchentliche Arbeitszeit (Vollzeit) an vier oder weniger Ta- gen in der Woche leisten können. Das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Ruhendes Arbeitsverhältnis Auf Wunsch kann der/die Beschäftigte das Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitraum von ��� Jahren mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Jede/Jede Beschäftigte ist berechtigt, jederzeit die Ruhephase zu beenden. Für das Verfahren gelten die Regelungen zur Erstantragstellung analog. Eine Ableh- nung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen. Familienphase Mit dieser Maßnahme wird dem Beschäftigen die Betreuung und Pfege von Ange- hörigen (z. B. wegen Krankheit, Alter oder Behinderung) oder deren Rehabilitation ermöglicht. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 159 29.10.2013 11:17:05
160 Gestaltung der Arbeitszeit Die Familienphase besteht aus zwei Phasen: einer Freistellungs- und einer Arbeits- phase, wobei direkt mit der Freistellungsphase begonnen werden kann. Während der gesamten Familienphase wird durchgehend ein Teilzeitarbeitsverhältnis be- gründet, wobei das Arbeitszeitvolumen dem Durchschnitt der Arbeitszeit aus der Freistellungsphase und der Arbeitsphase entspricht (grundsätzlich zur Kritik zum Pfegezeitgesetz unter Kap. III.2.13). Sabbatical Sabbatical Sofern Beschäftigte eine Freistellung wünschen, um ihre berufichen und priva- ten Interessen in Einklang zu bringen, entspricht der Arbeitgeber diesem Wunsch, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. In diesem Fall ist eine mög- liche Ablehnung gegenüber Betriebsrat und Beschäftigten zu erläutern. Das Sab- batical besteht aus zwei Phasen: einer Arbeits- und einer Freistellungsphase, wo- bei grundsätzlich mit der Arbeitsphase begonnen wird. Während des gesamten Sabbaticals wird durchgehend ein Teilzeitarbeitsverhältnis begründet, wobei das Arbeitszeitvolumen dem Durchschnitt der Arbeitszeit aus der Freistellungsphase und der Arbeitsphase entspricht. Beurlaubung Beurlaubung Sofern Beschäftigte eine Beurlaubung wünschen, um ihre berufichen und priva- ten Interessen in Einklang zu bringen, entspricht der Arbeitgeber diesem Wunsch, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Sofern keine betrieblichen Belange entgegenstehen, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten auf Antrag ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zu maximal fünf Jahren beurlauben. Dabei sind insbesondere die familiäre Situation und familiäre Veränderungen zu berücksichti- gen, ein Anspruch auf Beurlaubung besteht im Einzelfall nicht. Der Antrag muss bis spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich eingehen. Wiederein- Wiedereingliederung über Teilzeit gliederung Die Wiedereingliederung nach Freistellungsphasen aufgrund dieser Vereinbarung kann auf Wunsch der davon betroffenen Beschäftigten auch stufenweise durch vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen, sofern dem keine betrieb- lichen Belange entgegenstehen. Verfahren Verfahren Der Antrag für eine der genannten Maßnahmen kann jederzeit, spätestens jedoch drei Monate vor dem geplanten Beginn schriftlich an den jeweiligen Vorgesetzten und die Personalabteilung gestellt werden. In dringenden Fällen ist in Absprache mit Betriebsrat, Personalabteilung und Vorgesetzten eine kürzere Frist möglich. Der Antrag enthält die gewünschten Verteilungsmodalitäten der künftigen Ar- beitszeit sowie Beginn und Ende der gewünschten Maßnahme. Eine Ablehnung AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 160 29.10.2013 11:17:05
Gestaltung der Arbeitszeit 161 kommt nur aus betrieblichen Gründen in Betracht. Dabei sind sowohl Betriebs- rat als auch die/der Beschäftigte zu informieren und anzuhören. Die Mitbestim- mungsrechte des Betriebsrats sind zu wahren. Der Arbeitgeber teilt der/dem Beschäftigten zeitnah, spätestens sechs Wochen nach Antragstellung, schriftlich seine Entscheidung mit. Erfolgt dies nicht, so verringert sich die vereinbarte Arbeitszeit in dem von der/dem Beschäftigten ge- wünschten Umfang. Auch die Verteilungsmodalitäten der verringerten Arbeitszeit sind dann dem Wunsch der/des Beschäftigten entsprechend festgelegt. Eine Änderung der gewünschten Maßnahme ist möglich, sofern sich die dem Antrag zugrunde liegenden Bedingungen verändert haben. Eine Verlängerung ist möglich, sofern die dem Antrag zugrunde liegenden Bedingungen weiter be- stehen. Für das Verfahren gelten die Regelungen zur Erstantragstellung analog. Ein Antrag auf Erhöhung der und/oder Verkürzung der Laufzeit der Vereinbarung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Wiederherstellung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses Nach Ablauf einer der in dieser Vereinbarung geregelten Maßnahmen tritt die ur- sprüngliche Vereinbarung über das Arbeitszeitvolumen mit allen sich daraus erge- benden arbeitsvertraglichen Regelungen wieder in Kraft. Anspruch auf Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz Rückkehr auf den Grundsätzlich besteht bei allen Maßnahmen, die mit dieser Vereinbarung ange- alten Arbeitsplatz boten werden, bei Beendigung der Inanspruchnahme der Maßnahme ein Rück- kehrrecht auf den alten Arbeitsplatz, sofern dem keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. In diesem Fall ist dies gegenüber Betriebsrat und Be- schäftigten zu begründen. Sofern die Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz nicht möglich ist, hat die/der Beschäftigte Anspruch auf einen gegenüber seiner/ihrer ehemaligen Tätigkeit mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz am selben Standort möglichst im bisherigen Bereich. Information und ggf. Qualifzierung bei Elternzeit Elternzeit Rechtzeitig vor Wiederaufnahme der Tätigkeit, spätestens sechs Monate vor Ab- lauf der Elternzeit, wird die/der Beschäftigte durch den Arbeitgeber über Neu- erungen und Veränderungen informiert und notwendige Qualifzierungs- und Fortbildungsmaßnahmen zeitnah vor Ablauf der Elternzeit mit dem Vorgesetzten besprochen. Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann ein Vertreter der Personal- abteilung, des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. In diesem Planungsgespräch werden alle notwendigen Maßnahmen (z. B. intern und extern, mögliche Dauer und ggf. Verteilung der Arbeitszeit), die für eine spätere Tätigkeit notwendig sind, festgelegt. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 161 29.10.2013 11:17:05
162 Gestaltung der Arbeitszeit Entgelt Entgelt Teilzeit: Das Entgelt der/des Beschäftigten verringern sich entsprechend der Ver- ringerung des Arbeitszeitvolumens. Der Arbeitgeber gewährt jedem Beschäftig- ten, der eine Teilzeitvereinbarung zum Zwecke der Betreuung oder der Pfege von Angehörigen abschließt, einen Bonus von �� % pro �� % Arbeitszeitreduzierung pro Monat für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Unterschreitung der Fünftagewoche: Es wird durchgehend das sich rechnerisch ergebende Teilzeitgehalt gezahlt. Ruhendes Arbeitsverhältnis und Beurlaubung: Für die Zeit eines ruhenden Ar- beitsverhältnisses oder einer Beurlaubung wird kein Entgeld gezahlt. Familienphase: Es wird durchgehend das sich rechnerisch ergebende Teilzeitge- halt gezahlt. Die/Der Beschäftigte ist verpfichtet, nach Rückkehr aus der vorge- zogenen Freistellungsphase das vorab gewährte Teilzeitgehalt nachzuarbeiten. Auch in der Arbeitsphase wird nur das sich rechnerisch ergebende Teilzeitgehalt gezahlt. Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen werden mittels Betriebsver- einbarung durch den Arbeitgeber geregelt. Sabbatical: Es wird durchgehend das sich rechnerisch ergebende Teilzeitgehalt gezahlt. Stirbt die/der Beschäftigte vor oder während der Inanspruchnahme der Freistel- lungsphase, gehen die Ansprüche aus den erarbeiteten Bezügen auf die Erben über. Für den Fall, dass Arbeits- und Freistellungsphase getauscht werden, ver- pfichtet sich die/der Beschäftigte, nach Rückkehr aus dem Sabbatical das im Rahmen der vorgezogenen Freistellungsphase vorab gewährte Teilzeitgehalt nachzuarbeiten. Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen werden mittels Be- triebsvereinbarung geregelt (Wertguthaben). Sonstige Leistungen Auswirkungen auf sonstige Leistungen Für Beschäftigte in Teilzeit, in der betrieblichen Elternzeit, in der Familienphase und im Sabbatical fnden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, die ansonsten gültigen Regelungen Anwendung, z. B. in Bezug auf Vergütung, be- triebliche Altersversorgung, Sozialleistungen, Betriebszugehörigkeit und Mitar- beiterkonditionen. Bei Rückkehr zu der Arbeitszeit, welche vor Inanspruchnahme dieser Maßnah- me vereinbart war, erfolgt keine erneute Gesundheitsprüfung in der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die arbeitgeberfnanzierte be- triebliche Altersversorgung einschließlich des dafür erforderlichen Eigenanteils der Beschäftigten/des Beschäftigten, soweit dieses rechtlich zugesichert wer- den kann. Auch für Beschäftigte während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses fnden, so- weit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, die ansonsten für ein ruhendes Arbeitsverhältnis gültigen Regelungen Anwendung. Das jeweils bestehende AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 162 29.10.2013 11:17:06
Gestaltung der Arbeitszeit 163 Arbeitsverhältnis wird während dessen Ruhens rechtlich nicht unterbrochen. Zeiten des Ruhens werden in die Dauer der Betriebszugehörigkeit eingerechnet. Die betriebliche Altersversorgung ruht. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 163 29.10.2013 11:17:06
164 Gestaltung der Arbeitszeit 7. Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit »verspricht« den Beschäftigten ein hohes Maß an Selbst- bestimmung über ihre Arbeitszeit. Probleme entstehen durch die Zuteilung der Arbeitsmenge, die dazu führen kann, dass Beschäftigte letztlich »ohne Ende arbeiten«. Zwar unterliegen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Hinblick auf die Arbeitszeit scheinbar keiner Kontrolle mehr, aber durch die Zuweisung von Arbeiten, die Vereinbarung von zu erreichenden Zielen, insbesondere bei Projektarbeit, wird das Betriebsrisiko auf die Beschäftigten verlagert. 327 Die mit der Vertrauensarbeitszeit möglichen individuellen Gestaltungsmöglichkeiten sind abhängig von der Personalausstattung. Ist die Personaldecke zu dünn, bestehen die individuellen Gestaltungsspielräume nur auf dem Papier. Um die Beschäftig- ten vor Überlastung zu schützen, ist es notwendig, die Arbeitszeit zu erfassen (vgl. Kap. V.1.2). Besonderes Augenmerk muss auf die Einbeziehung der Betroffenen gelegt wer- den. Nur hierüber kann sichergestellt werden, dass die Chancen der Vertrauensar- beitszeit genutzt und die Risiken minimiert werden. Insbesondere im Rahmen von Projektarbeit sind Regelungen zu treffen, die bei längeren Projekten sicherstellen, dass die Beschäftigten Ausgleichszeiten auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. 328 Die Einbeziehung der Beschäftigten kann z. B. über die Bildung von Arbeitsgrup- pen, die Einbeziehung von betroffenen Beschäftigten als Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 BetrVG) in die Gestaltung der Betriebsvereinbarung sowie deren Durchführung erfolgen. 329 Sofern keine Erfahrungen mit fexibler Arbeitszeit im Betrieb vorliegen, empfehlt es sich, die Regelungen der Vertrauensarbeitszeit zunächst zur Probe einzufüh- ren. Neben den tarifvertraglichen Regelungen müssen auch die gesetzlichen Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. 330 327 Vgl. DKKW-Klebe, BetrVG, § 87 Rn. 80a m. w. N. 328 Vgl. DKKW-Formularbuch / Bund-Verlag, 2010, S. 341. 329 Vgl. a. a. O., S. 341. 330 Vgl. a. a. O., S. 341. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 164 29.10.2013 11:17:06
Gestaltung der Arbeitszeit 165 7.1 Regelung von Vertrauensarbeitszeit Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit 331 Präambel Präambel Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Möglichkeiten zur individuellen Ge- staltung der Arbeitszeit zu erhöhen. Dies setzt einen verantwortungsvollen Um- gang mit den geschaffenen Freiräumen voraus. Die persönlichen Arbeitszeitwünsche sind dabei mit den betrieblichen Erforder- nissen in Einklang zu bringen. Hierfür legt diese Betriebsvereinbarung die Pro- zesse fest. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass durch die Gestaltung der Pro- zesse, der Planung von Arbeitsprozessen und der Planung der Arbeitszeit, insbe- sondere im Rahmen von Projektarbeit, sichergestellt werden muss, dass Grenzen der Arbeitszeit eingehalten und die Beschäftigten ausreichend Möglichkeiten ha- ben, Ausgleichszeiten in Anspruch zu nehmen. Bei der Vereinbarung von Zielen oder der Zuweisung von Aufgaben usw. für ein- zelne Beschäftigte und/oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nen dürfen keine Ziele, Aufgaben usw. vereinbart oder zugewiesen werden, die im Rahmen der geltenden Arbeitszeit nicht bearbeitet werden können. Gesetzliche, tarifiche und betriebliche Regelungen sind einzuhalten. Arbeitszeit/Arbeitszeitrahmen Arbeitszeit Die tarifiche, bzw. die einzelvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit kann in- nerhalb des Zeitrahmens von montags ����� Uhr bis freitags ����� Uhr grund- sätzlich frei gewählt werden. Zur Gewährleistung der Servicezeiten, der Servicequalität und zur Regelung ei- ner Mindestbesetzung werden zwischen den Vorgesetzten, dem Betriebsrat und den Beschäftigten der jeweiligen Abteilung Besetzungsabsprachen getroffen. Die personelle Umsetzung ist Sache der betroffenen Beschäftigten. Können die Be- schäftigten untereinander keine Einigung über Besetzungsabsprachen erzielen, werden der Betriebsrat und Vorgesetzte hinzugezogen. Mehrarbeit Mehrarbeit Durch Vorgesetzte angewiesene Arbeitszeit zwischen ����� und ������ Uhr, die die Beschäftigten in ihrer eigenen sonst üblichen Arbeitszeitgestaltung ein- schränkt, wird mit tarifichen Zuschlägen wie Mehrarbeit vergütet. 331 In Anlehnung und ergänzt: vgl. DKKW-Formularbuch, 2010, S. 341–345. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 165 29.10.2013 11:17:06
166 Gestaltung der Arbeitszeit oder Durch Vorgesetzte ausdrücklich angewiesene Arbeitszeit, die den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin in seiner/ihrer eigenen Arbeitszeitgestaltung einschränkt, wird mit tarifichen Zuschlägen wie Mehrarbeit vergütet. Arbeitszeit außerhalb des Arbeitszeitrahmens ist zuschlagspfichtige Mehrarbeit, die vorher vom Betriebsrat genehmigt werden muss. 332 Gesetzliche Gesetzliche Regelungen Regelungen Die gesetzliche Höchstarbeitszeitgrenze von zehn Stunden pro Tag ohne Pausen darf nicht überschritten werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden. Pausen Pausen Folgende Mindestpausen sind einzuhalten und werden vom Zeiterfassungssys- tem automatisch berechnet. • nach sechs Stunden Arbeitszeit 30 Minuten • nach neun Stunden Arbeitszeit insgesamt 45 Minuten Längere Pausen werden von den Beschäftigten manuell in die Zeiterfassung ein- gegeben. Dauer und Lage der Pausen müssen vor der Aufnahme der täglichen Arbeit fest- stehen (vgl. Kap. III.2.4). Abwesenheiten Abwesenheiten Ganztägige Abwesenheiten (Freizeitentnahme aus Arbeitszeitkonten) können von den Beschäftigten in einem Zeitrahmen von ein bis drei Tagen selbst disponiert werden. Betriebliche Gründe können dem entgegenstehen. Diese sind zu begrün- den und Ausweichzeiten vorher zu vereinbaren. Bei ganztägigen bezahlten Abwesenheiten aufgrund gesetzlicher oder betriebli- cher Regelungen (Urlaub, Krankheit, Seminare, Freizeitnahme) gilt die regelmäßi- ge tägliche Arbeitszeit. Bei ganztägiger arbeitsbedingter Abwesenheit (Dienstreisen, Besprechungen, Kundenbesuche usw.) wird die Arbeitszeit manuell von den Beschäftigten in das Zeiterfassungssystem eingegeben. Die Eingabe ist vom Vorgesetzten zu kontrol- lieren und zu bestätigen. 332 Wann Mehrarbeit vorliegt, richtet sich diese nach den Defnitionen in den Manteltarifverträgen. Diese berücksichtigen z. T. nicht die Schwierigkeiten, die es bei Vertrauensarbeitszeit bei der Fest- stellung gibt, was als Mehrarbeit gilt. Daher ist es sinnvoll, auf Basis der tarifichen Regelungen klare Festlegungen in der Betriebsvereinbarung zu treffen. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 166 29.10.2013 11:17:06
Gestaltung der Arbeitszeit 167 Arbeitszeitkonto Arbeitszeitkonto Arbeitszeiten innerhalb des Arbeitszeitrahmens werden als Soll (Minusstunden) und Haben (Plusstunden) in ein Arbeitszeitkonto gebucht. Das Arbeitszeitkonto muss am Ende des Abrechnungszeitraums ausgeglichen sein. Der Ausgleichszeit- raum ist tarifvertraglich bzw. gesetzlich geregelt. Um das Ziel des ausgeglichenen Jahresarbeitszeitkontos am Jahresende zu er- reichen, muss während des Jahres eine Steuerung erfolgen. Hohe Salden gegen Ende des Abrechnungszeitraums sind auf schlechte Planung und/oder zu geringe Personalbesetzung zurückzuführen. Das Jahres-Arbeitszeitkonto darf während des Abrechnungszeitraums ein Gut- haben von ���� Stunden nicht überschreiten. Wird dieses überschritten, so sind zwischen Beschäftigten und Vorgesetztem Maßnahmen zu vereinbaren, die das Arbeitszeitkonto in den maximalen Guthabenrahmen zurückführen. Diese sind zu dokumentieren. Zeiterfassung Zeiterfassung Beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes ist die elektronische Zeiter- fassung zu betätigen. Manuelle Zeiterfassung ist für Arbeitszeiten außerhalb des Betriebsgeländes erforderlich und in die elektronische Zeiterfassung einzugeben. Einführung, Einbeziehung der Beschäftigten Einbeziehung der 1. Einführung Beschäftigten Vor Einführung d er Vertrauensarbeitszeit erhalten alle Beschäftigten und Vorge- setzten Trainings im Zeitmanagement. Die Trainings haben insbesondere folgen- de Ziele: • Schaffung von Bewusstsein für den sinnvollen Umgang mit Arbeitszeit, • Schaffung von Bewusstsein, dass eine Zeitverbrauchskultur bzw. ein Arbeiten ohne Ende weder produktiv noch gewünscht ist. In den Schulungen werden den Beschäftigten und Vorgesetzten Methoden vermit- telt, wie sie diese Ziele in der Praxis umsetzen können. Die einzelnen Schulungsinhalte werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. An jedem Training kann der Betriebsrat teilnehmen. 2. Einbeziehung der Beschäftigten In den Abteilungen bzw. in den Projektteams fnden regelmäßig Besprechungen über die zu erledigenden Aufgaben, die Arbeitsbelastung und die Arbeitszeitsitu- ation statt. In diesen Besprechungen können zwischen den Beteiligten Maßnah- men zum Arbeitszeitausgleich und zur gleichmäßigen Verteilung der Arbeitsbelas- tung vereinbart werden. Der Betriebsrat kann hinzugezogen werden und hat das Recht teilzunehmen. Die Vereinbarungen sind zu dokumentieren. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 167 29.10.2013 11:17:06
168 Gestaltung der Arbeitszeit Einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen können sich jederzeit an die paritätische Arbeitszeitkommission (siehe unten) wenden und um Hilfestellung bei der Lösung von Problemen im Hinblick auf Ar- beitsmenge bzw. -belastung bitten. Kontrolle Kontrolle Das Unternehmen kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen, tarifichen und betrieblichen Arbeitszeitregelungen. Es ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Dokumentation und Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen entsprechend § 16 ArbZG. Das Unternehmen erstellt monatlich Übersichten über die Arbeitszeiten, aufgeglie- dert nach Abteilungen und Beschäftigten, Guthaben und Sollsalden der Arbeits- zeitkonten. Diese Übersichten werden dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt. Die Ergebnisse werden in der von Unternehmen und Betriebsrat paritätisch be- setzten Arbeitszeitkommission ausgewertet. Arbeitszeit- Arbeitszeitkommission kommission Unternehmen und Betriebsrat bilden eine paritätisch mit je zwei Vertretern je- der Partei besetzte Arbeitszeitkommission. Aufgabe der Kommission ist es, die Erfahrungen mit der Vertrauensarbeitszeit auszuwerten und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung sicherzustellen. Die Verpfichtung des Unternehmens, die Einhaltung der gesetzlichen, tarifichen und betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit sicherzustellen, bleibt unberührt. Bei ihren Beratungen hat die Arbeitszeitkommission insbesondere darauf zu ach- ten, ob hohe Arbeitszeitguthaben und/oder Probleme beim Abbau von Guthaben- salden durch zu geringe Personalbesetzung und/oder mangelhafte Planung der Arbeit bedingt sind. Die Arbeitszeitkommission kann auch beschließen, dass Arbeitszeitguthaben von Beschäftigten innerhalb bestimmter Fristen abzubauen sind. Die Beschlüsse setzt die Personalabteilung um. Verstöße Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen Bei festgestellten Verstößen gegen die gesetzlichen und betrieblichen Arbeitszeit- regelungen kommen Ordnungsmaßnahmen in folgenden Stufen zur Anwendung: • formaler Hinweis an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin und den Vorgesetz- ten über den Verstoß mit der Aufforderung zur Unterlassung • Gespräch mit Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, Vorgesetztem, Personalabteilung • Einladung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und/oder des Vorgesetzten in die Arbeitszeitkommission • Einbeziehung des Vorgesetzten • schriftliche Ermahnung des Beschäftigten und/oder des Vorgesetzten AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 168 29.10.2013 11:17:07
Gestaltung der Arbeitszeit 169 Die oben beschriebenen Maßnahmen werden in der Arbeitszeitkommission bera- ten und von Arbeitgeber und Betriebsrat beschlossen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben gewahrt. Die Beschlüsse werden durch die Personalab- teilung umgesetzt. Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung dient der Erprobung der Vertrauensarbeitszeit. Sie ist befristet bis zum ��������. Sie tritt außer Kraft, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf. Die Betriebsparteien werden rechtzeitig vor diesem Termin die Erfahrungen mit der Vertrauensarbeitszeit auswerten und ggf. eine neue Betriebsvereinbarung schließen. Kommt hierüber keine Einigung zustande, tritt mit Ablauf dieser Betriebsvereinba- rung wieder die Betriebsvereinbarung »Arbeitszeit« vom ������������ in Kraft. Anlagen sind Teil dieser Betriebsvereinbarung. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 169 29.10.2013 11:17:07
170 Gestaltung der Arbeitszeit 8. Projektarbeit In einigen Unternehmensbereichen ist die Arbeit zunehmend als Projektarbeit organisiert. Zielsetzung ist dabei häufg, die Terminplanung und -kontrolle sowie die Kostenkontrolle innerhalb des Unternehmens zu verbessern. Die Beschäftig- ten werden dazu angehalten, ihre Arbeitsplanung am erwarteten und geplan- ten Ergebnis zu orientieren und dabei möglicherweise auch Kundenwünsche zu berücksichtigen. In der Projektarbeit herrscht in der Regel hoher Kosten- und Zeitdruck. Häufg kommt es im Laufe von Projekten deshalb zu erhöhten Arbeitszeiten, die die Beschäftigten erst nach Hochphasen oder nach Abschluss der Projekte ausglei- chen können. Dabei geraten die Beschäftigten aber oft unter Druck, weil z. B. die Rahmenbedin- gungen von vornherein zu eng gesetzt sind oder sich Anforderungen ändern oder erhöhen. 333 Bei Projektarbeit gilt es, durch Verbesserung der Arbeitsorganisation überlange Arbeitszeiten zu vermeiden. Dies sollte mit Reklamationsrechten bei der Projekt- planung verbunden werden, z. B. mittels tarifvertraglicher Reklamationsrechte aus dem Entgeltgrundsatz Zielvereinbarung. Als Ausgleich von Belastungen durch Arbeitszeiten sind Erholungs- und Regenerationszeiten möglichst belastungsnah abzusichern. 334 Balance von Arbeit Zur Förderung der Balance von Arbeit und Privatleben ist bei Projektarbeit darauf und Privatleben zu achten, dass • spätestens nach Spitzenbelastungen oder Abschluss der einzelnen Projekte ausreichend Zeit zur Regeneration und Pfege der sozialen Kontakte zur Verfü- gung steht (verbindliches Recht auf längeren Zeitausgleich); • belastungsnaher Zeitausgleich in Form regelmäßiger Pausen und kürzerer Erholungsphasen bereits während der Projekte stattfnden kann. 335 Ampelkonten Hilfreich können dabei Arbeitszeitmodelle wie Ampelkonten (vgl. Kap. IX.3.2) sein, bei denen die Arbeitszeit nicht verfällt, Beschäftigte beim Abbau von Zeitgut- 333 IG Metall, Meine Arbeit – meine Zeit – mein Leben, Arbeitszeitpolitische Herausforderungen und Gestaltungshinweise, 2011, S. 48. 334 IG Metall, Meine Arbeit – meine Zeit – mein Leben, Arbeitszeitpolitische Herausforderungen und Gestaltungshinweise, 2011, S. 50. 335 A. a. O., S. 50. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 170 29.10.2013 11:17:07
Gestaltung der Arbeitszeit 171 haben unterstützt werden und auch eine Verknüpfung mit einer Leistungsbemes- sung hergestellt werden kann. Hier hat der Betriebsrat auch Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte. 336 Bei Projektarbeit sollten die Möglichkeiten des Belastungsausgleichs genutzt Belastungsausgleich werden. Regelmäßige Erholungspausen bei der Arbeit und regelmäßige Freizeit sind zur Stressprävention deutlich wirksamer als längere Freizeitblöcke. Von hoher Bedeutung sind dabei regelmäßige freie Wochenenden. 337 Die Absicherung und Festlegung von Erholungszeiten und Pausen könnte z. B. mittels eines festen Faktors Teil der Arbeits-, Zeit- und Kostenplanung bei Projek- ten sein. Nach Spitzenbelastungen, etwa nach festgelegten Projektphasen und Meilensteinen, sollte durch zeitnahe Freizeitgewährung die Wiederherstellung einer biologischen und sozialen Balance ermöglicht werden. 338 Auch bei Projektarbeit gilt es, die Entnahmerechte der Beschäftigten zu stärken. Neben den bereits genannten Regelungen könnte bei Projektarbeit eine festge- legte Anzahl freier Tage hilfreich sein. 339 8.1 Eckpunkte für eine betriebliche Vereinbarung zur Projektarbeit Regelungsvorschlag zur Gestaltung von Projektarbeit 340 Projektarbeit Projektarbeit Unter Projektarbeit wird verstanden: Einem oder mehreren Beschäftigten werden Arbeitsaufgaben zur selbständigen verantwortlichen Erledigung über einen län- geren Zeitraum übertragen. Im Rahmen einer Projektdefnition werden die Ziele, Zwischenziele und der zeitliche Ablauf vereinbart und festgelegt. 336 A. a. O., S. 50. 337 A. a. O., S. 50. 338 A. a. O., S. 50. 339 A. a. O., S. 50. 340 a.a.O., S. 51 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 171 29.10.2013 11:17:07
172 Gestaltung der Arbeitszeit Zielvereinbarung Projektplanung – Zielvereinbarung Zu Beginn des Projektes treffen betriebliche/r Vorgesetzte und Beschäftigte/r eine Zielvereinbarung über Aufwand, Ressourcen und geplante Termine. Die tarif- lichen Regelungen für Zielvereinbarungen fnden Anwendung. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die geplanten Termine in der regelmä- ßigen Arbeitszeit erfüllt werden können und ausreichend Erholungs- und Pau- senzeiten berücksichtigt werden. Die Erholungszeit kann durch einen mit dem Betriebsrat vereinbarten pauschalen Zeitaufschlag festgelegt werden. Tarifiche Regelungen zu Erholzeiten sind analog anzuwenden. Ausgleich Ausgleich und Freistellung Beschäftigte in Projektarbeit haben im Anschluss an ein beendetes Projekt An- spruch auf Freistellung zum Ausgleich der während er Projektarbeit zusätzlich ge- leisteten Arbeitszeit. Der Freistellungsanspruch errechnet sich aus der während des Projekts über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Ar- beitszeit. Mindestens 50 % des gesamten Freistellungsanspruchs sind direkt im Anschluss an das Projekt als freie Tage zu gewähren. Spätestens in der zeitlichen Mitte des Projekts wird der voraussichtliche Anspruch durch den Vorgesetzten ermittelt und dem Beschäftigten und dem Betriebsrat zur Kenntnis gegeben. Spätestens einen Monat vor Ende des Projekts wird die entsprechende Freistel- lung festgelegt. Berechnung des Freistellungsanspruches: benötigte Arbeitszeit – (irwAz 341 x Projektzeitraum in Wochen) 341 irwAz ist die arbeitsvertraglich geregelte individuelle, regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit des Beschäftigten. AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 172 29.10.2013 11:17:07
173 Literatur Böker/Lindecke: Flexible Arbeitszeit – Langzeitkonten, Schriftenreihe der Hans- Böckler-Stiftung, 2. Auf. 2013. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Abschluss- bericht Europäischer Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit, 2010. Buschmann/Ulber: Arbeitszeitgesetz, Basiskommentar mit Nebengesetzen und Ladenschluss, 7. Auf. 2011 Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg.): Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar für die Praxis, 13. Auf. 2012 (zitiert: DKKW-Verfasser). Däubler/Kittner/Klebe/Wedde (Hrsg.): Arbeitshilfen für den Betriebsrat – Formu- larbuch, 2. Auf. 2010. Fitting: Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, 26. Auf. 2012. Franz/Lehndorff: Entwicklung der tatsächlichen Arbeitszeiten in der Metall- und Elektroindustrie, Datenbericht II im Auftrag der IG Metall, Dezember 2012. Gottschalck: Arbeitszeit im Jahr 2020, Ergebnisse einer Delphi-Studie zur zukünf- tigen Ausgestaltung der Arbeitszeit in Deutschland, 2008. IG Metall: Arbeitszeit-TÜV, Arbeitshilfe 25, Wie gesundheitsverträglich sind unsere Arbeitszeiten?, 2009. IG Metall: Meine Arbeit – meine Zeit – mein Leben, Arbeitszeitpolitische Herausfor- derungen und Gestaltungshinweise, 2011. IG Metall Baden-Württemberg: Geleistete Arbeit muss bezahlt werden, Hand- lungsempfehlungen gegen den Verfall von Arbeitszeit, 2011. IG Metall: Teilzeit, Das Gesetz betrieblich umsetzen – Hinweise für Betriebsräte, Februar 2012. Ulber (Hrsg.): Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Kommentar für die Praxis, 4. Auf. 2011 (zitiert: Ulber/Verfasser). AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 173 29.10.2013 11:17:07
AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 174 29.10.2013 11:17:07
175 Anhang: Regelungen in den Manteltarif- verträgen der Metall- und Elektroindustrie 342 342 Quelle: IG Metall, Meine Arbeit- meine Zeit- mein Leben, Arbeitszeitpolitische Herausforderungen und Gestaltungshinweise, 2011 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 175 29.10.2013 11:17:09
176 Anhang: Regelungen in den Manteltarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 176 29.10.2013 11:17:11
Anhang: Regelungen in den Manteltarif verträgen der Metall- und Elektroindustrie 177 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 177 29.10.2013 11:17:13
178 Anhang: Regelungen in den Manteltarif verträgen der Metall- und Elektroindustrie AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 178 29.10.2013 11:17:15
Anhang: Regelungen in den Manteltarif verträgen der Metall- und Elektroindustrie 179 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 179 29.10.2013 11:17:17
180 Entwicklung der Arbeitszeiten, Verbreitung und Bedeutung AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 180 29.10.2013 11:17:20
181 Stichwortverzeichnis Ampelkonto 142, 145 – Arbeitsende 20 – gelbe Phase 145 – Ausgleichszeitraums 42 – grüne Phase 145 – Gleitzeit 20 – rote Phase 145 – Verrechnung 42 Ampelregelungen 142 – Zeitminus 42 Arbeit auf Abruf 27, 40 – Zeitplus 42 – Ankündigungsfrist 40 Arbeitszeitsysteme 135 – billigen Ermessen 40 Arbeitszeitverlängerungen durch – gesetzliche Regelung 27 Betriebsvereinbarung 89 – Mehrarbeit 40 – Tariföffnungsklausel 89 – Mindestdauer der Arbeitszeit 40 ArbZG 24 Arbeitsbereitschaft 36, 65, 77, 109 Aufzeichnungen zur Arbeitszeit 86 – Arbeitsvertragliche – Bereitschaftsdienst 88 Voraussetzungen 78 – Ersatzruhetag 88 – Arbeitszeitverlängerung 77 – Kontrolllisten 87 – Beschäftigtengruppen 78 – Ruhepausen 88 – keine ständige Anwesenheit 78 – Ruhezeiten 88 – Mitbestimmungsrecht 109 – Vertrauensarbeitszeit 87 – regelmäßige Arbeitszeit 65 – Vorlage aller – Vergütung 79 Arbeitszeitnachweise 87 Arbeitsschutzgesetz 128 – Zeiterfassungssystem 87 arbeitswissenschaftliche Ausgleichszeitraum 31 Kriterien 129 – durchschnittliche Arbeitszeit Arbeitszeit 22, 24, 131 von acht Stunden 31 – Betriebs- oder Personalrat 22 – Feier- oder Urlaubstag 32 – Dauer 22 – Fünftagewoche 32 – geleistete 24 – tarifvertragliche – Lage 22 Bestimmungen 32 – Tarifvertrag 22 Ausgleichszeiträume 33, 66 Arbeitszeiten 11, 19 – Abweichende 33 – Arbeitszeitkonten 19 – Arbeitszeitmodell 19 Beendigung der Wirkungen von – Gleitende 19 Betriebsvereinbarungen 124 – versetzte 19 – aufgehoben 124 Arbeitszeitkommission 168 – Endzeitpunkt 124 Arbeitszeitkonten 12, 20, – geändert 124 42, 127, 142 – gekündigt 124 – Arbeitsbeginn 20 – Nachwirkung 124 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 181 29.10.2013 11:17:20
182 Stichwortverzeichnis – Regelungsabrede 124 – Höchstarbeitszeit 63 Beginn der täglichen Arbeitszeit 30 – Öffnungsklausel 62 – Rufbereitschaft 30 – Regelmäßige Dauer 63 – Ruhezeit 30 – Rufbereitschaft 90 Bereitschaftsdienst 36, 79, – Tariföffnungsklausel 90 110, 152, 155 Dienstreise 25, 152 – Anwesenheitspficht 80 Dienstreisen 81 – Anwesenheitszeiten 79 – angeordnet 81 – Begriffsbestimmung 155 – Reisezeiten 81 – Festlegung 155 – Übernachtungskosten 82 – inaktive Zeiten 79 – vergüten 81 – Mitbestimmung 155 – Verpfegungsmehraufwand 82 – Mitbestimmungsrecht 110 – Wegezeiten 81 – Ruhezeiten 156 Direktionsrecht 52 – Streitigkeiten 154, 156 – betriebliche Gründe 52 – Vergütung 80, 155 – familiäre Belange 52 – Verlängerungen der – Grundsätze billigen Ermessens 52 Arbeitszeit 79 – Kinderbetreuungsaufgaben 52 Beschäftigungsverbot an Durchführungspficht 123 Sonn- und Feiertagen 47 – Beschlussverfahren 123 Betriebsnormen 60 – Leistungsverweigerungsrecht 123 Betriebsrisiko 28 – Unterlassungsanspruch 123 Betriebsvereinbarung 141, 146, 157 – Begriffsbestimmung 146 einfache Gleitzeit 41 – Präambel 146 Elterngeld 56 – überwacht 141 – Anspruch auf – Vereinbarkeit von Beruf und Inanspruchnahme 57 Privatleben 157 – Betreuungsgeld 57 Betriebsvereinbarungen 58, 61 – Krippenplatz 57 – Arbeitsentgelte 61 Elternzeit 161 – Regelungssperre 61 Ende der wöchentlichen Betriebszeit 30 Arbeitszeit 31 Beurlaubung 160 Entgelt 162 Bezugnahme 59 Erfassung der Arbeitszeiten 141 Checkliste 126, 128, 152 Familienpfegezeitgesetz 54 – Arbeitszeitkonto 55 Dauer der Arbeitszeit 26, 62, 90 – Aufstockung des – Arbeitsbereitschaft 90 Arbeitsentgelts 55 – Bereitschaftsdienst 90 – häusliche Pfege – Betriebsvereinbarung 90 von Angehörigen 54 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 182 29.10.2013 11:17:21
Stichwortverzeichnis 183 – Kündigung 55 kapazitätsorientierte variable – reduzierter Stundenzahl 54 Arbeitszeit 40 Familienphase 159 Kernarbeitszeit 138 Flexibilisierung 9 Konfikte 133 fexible Arbeitszeit 138 Kurzarbeit 28, 114 Flexible Arbeitszeitkonten 68 – Ankündigungsfristen 114 Freizeitausgleich 71 – Anzeige 117 – Arbeitszeitguthaben 116 Geringfügig Beschäftigte 39 – betriebsbedingte Gestaltung 135 Kündigungen 117 Gleichbehandlung von Voll- und – Entgeltanspruch 116 Teilzeitbeschäftigten 148 – Ersatz- oder Gleitzeit 67, 140, 141 Aufstockungsleistungen 116 – Arbeitszeitkonto 67 – Initiativrecht 115, 117 – durchschnittliche regelmäßige – Mitbestimmung 114 Wochenarbeitszeit 67 – Modalitäten 115 – Kernarbeitszeit 140 – Teilzeitbeschäftigt 116 – Langzeitkonten 68 – Transfer-Kurzarbeit 115 – Mehrarbeit 140 – Vergütungsanspruch 28 – Mitbestimmungsrecht des – Verlagerung des Betriebsrats 141 Beschäftigungsrisikos 115 – Tarifverträge 67 – Zuschüssen 114 – Teilzeitarbeit 140 Kurzarbeitergeld 28 – Verteilung der Arbeitszeit 67 kurzzeitige Pfegefälle 53 Gleitzeitguthaben 139 – ankündigen 54 Gleitzeitkonto 139, 140 – Arbeitsbefreiung 53 Gleitzeitschuld 139 – Fortzahlung des Gleitzeitvereinbarung 138 Arbeitsentgelts 53 – Eckpunkte für eine – Kündigung 54 Betriebsvereinbarung 138 – Längere Pfegezeiten 54 Grundsätze 134 – unbezahlte Freistellung 53 Günstigkeitsprinzip 22, 23, 58, 61 – Verteilung der Arbeitszeit 54 Individuelle Höchstarbeitszeit 139 Lage und Verteilung Informationen 125 der Arbeitszeit 33, 66 Initiativrecht 122 Langzeitkonten 43, 68, 93 – Einigungsstelle 122 – Freistellung 43 – Fremdfrmenbeschäftigte 122 – verblockten 43 – Kurzarbeit 122 – Wertguthaben 43 – Sicherung der Arbeitsplätze 122 Leiharbeitsverhältnis 28 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 183 29.10.2013 11:17:21
184 Stichwortverzeichnis Medizinische Untersuchungen 131 – Ladenöffnungszeiten 99 Mehrarbeit 13, 25, 29, 68, 112 – Lage und Verteilung der – Anordnung 112 Arbeitszeit 100 – Betriebsvereinbarung 29, 114 – Leiharbeitnehmer 94 – Dienstreise 113 – Mitbestimmungsrechte – Eilfälle 113 erweitern 95 – Mitbestimmungsrecht 112 – Notfälle 95 – Neueinstellungen 113 – Regelungssperre 96 – Notfällen 29 – strategisches Instrument 95 – Quotenregelung 113 – Tarifvertragliche – Rahmenvereinbarungen 113 Einschränkungen 97 – Sonderschichten 113 – Verfall von Zeitguthaben 102 – Teilzeitbeschäftigten 112 – Vertrauensarbeitszeit 99 – Vergütung 30 – Verzicht 94, 96 – vorübergehende – Vorrang von gesetzlichen und Verlängerung 112 tarifichen Regelungen 96 Mindestarbeitsbedingung 60 – Vor- und Abschlussarbeiten 99 – Rechtsverordnungen 60 – Wasch- und Umkleidezeiten 99 – Tarifvertrags für – Zeiterfassung 99 allgemeinverbindlich erklärt 60 – Zweck 94 Mindestarbeitszeit 27 Mitbestimmung beim – arbeitsvertraglichen Arbeitsschutz 118 Vereinbarung 27 – Arbeitsbereitschaft 120 Mitbestimmung bei der – Bereitschaftsdienst 120 Arbeitszeit 94 – Betriebsvereinbarung 119 – Arbeitszeitkonto 101 – Freiwillige Betriebsvereinbarungen – Ausgleichszeitraum 101 119 – Beginn und Ende der täglichen – Gefährdungsbeurteilung 118 Arbeitszeit 99 – Menschengerechte – Dauer der regelmäßigen Gestaltung der Arbeitszeit 119 Arbeitszeit 98 – Mitbestimmungs- und – Eilfälle 95 Initiativrecht 119 – Einführung fexibler – Mitbeurteilungsrecht des Arbeitszeitsysteme 99 Betriebsrat 118 – Erweiterung der – Nachtarbeit 120 Mitbestimmungsrechte 97 – Rahmenvorschriften 120 – Festlegung der Wochentage 100 – Schichtarbeit 120 – Flexibilisierung der Arbeitszeit 100 Mitbestimmung des Betriebsrats 141 – Initiativrecht 95 Mitbestimmungsverfahren 121 – Konfiktregulierung 101 – Einigungsstelle 121 – Koppelungsgeschäft 95 – Koppelungsgeschäft 122 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 184 29.10.2013 11:17:21
Stichwortverzeichnis 185 – Leiharbeitnehmer 121 – Arbeitszeit 38, 80, 154 – Unterlassungsanspruch 121 – Dauer 153 – Wirksamkeitsvoraussetzung 121 – Erreichbarkeit 153 Mutterschaft 56 – Ersatzruhetag bei Sonntagsarbeit 38 Nachtarbeit 17, 44, 73 – Fahrten vom Aufenthaltsort zum – Anspruch 45 Einsatzort 154 – Arbeitsbereitschaft 45 – Grenzziehungen 110 – arbeitsmedizinische – Mitbestimmung 153 Untersuchung 45 – Mitbestimmungsrecht 110 – auf Umsetzung auf einen – Rufbereitschaftsplan 110 geeigneten Tagesarbeitsplatz 45 – Ruhezeiten 38, 111, 154 – Ausgleichszeitraums 45 – Streitigkeiten 154 – Bereitschaftsdienst 45 – Teilnahme 153 – Nachtzuschlag 46 – Vergütung 38, 80, 111, 153 – Zuschlagspficht 73 – Wahl seines Aufenthaltsorts 37 Ruhepausen 33 Pausen 102, 131 – Bereitschaftsdienst 34 Pfege 53 – Dauer 34 Projektarbeit 170, 171 – Ende der Arbeitszeit 34 – Mitbestimmung 34 Qualifkation 13 Ruhezeiten 35, 102 qualifzierte Gleitzeit 41 – Anschluss an die Arbeit 35 – Aufzeichnungen 42 – Ersatzruhetag 36 – Vertrauensarbeit 41 – Sonn- oder Feiertage 36 Quoten 88 – Unterbrechungen 35 Rahmenarbeitszeit 138 Sabbatical 160 Rahmenbedingungen 135 Samstagsarbeit 16, 47, 75 Regelungsabrede 123 Schichtarbeit 14, 43, 72 Regelungsinhalte 125 – Arbeitsvertrag 72 Regelungssperre 62 – Ausstieg 72 – ergänzende – gesicherten Betriebsvereinbarungen 62 arbeitswissenschaftlichen Reisezeiten 25 Erkenntnissen 43 Rückkehr auf den alten – Ruhezeit 44 Arbeitsplatz 161 – Schichtarbeitnehmer 43 Rufbereitschaft 24, 36, 37, – Spätschichtarbeit 72 80, 110, 152 – Wechselschichtarbeit 72 – arbeitsvertragliche – Zeitrahmen 44 Vereinbarungen 81 Schichtplanänderungen 130 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 185 29.10.2013 11:17:21
186 Stichwortverzeichnis Schichtpläne 130 – verwaltungsgerichtliche Klage 49 Schicht- und Nachtarbeit 92, 103 – Zuschläge 76 – Abbau 103 – Zuschlagsregelungen 107 – Abschluss einer Sonn- und Feiertagsruhe 47 Betriebsvereinbarung 92 – Ruhezeit 47 – Ausgestaltung 103 sonstige Leistungen 162 – Ausgleichs bei Nachtarbeit 105 – betriebliche Altersversorgung 162 – Einführung 103 – Betriebszugehörigkeit 162 – Gefährdungsbeurteilung 103 – Mitarbeiterkonditionen 162 – gesicherte arbeitswissen – Sozialleistungen 162 schaftliche Erkenntnisse 104 – Mitbestimmungsrecht 103 Tägliche Höchstarbeitszeit 26 – Schichtplan 103, 104 Tariföffnungsklauseln 88 – Schichtrhythmen 104 Tarifvertrag 125 – Tarifverträge 92 Teilzeit 146, 159 – versetzte Arbeitszeiten 106 Teilzeitarbeit 17, 38, 82, 108 – Vorgabezeiten bei – Benachteiligungsverbot 39 Akkordarbeit 106 – Betriebsvereinbarungen 109 – Zuschläge 105 – kapazitätsorientierte variable Sonntagsarbeit 16 Arbeitszeit 108 Sonn- und Feiertagsarbeit 48, 75, 106 – Kurzarbeit 83 – alternative – Mehrarbeit 83, 108 Gestaltungsmöglichkeiten 48 – Mindestarbeitszeit 83 – arbeitsorganisatorische – mitzubestimmen 108 Gestaltungsalternativen 107 – vereinbaren 82 – Arbeitsvertragliche – Vereinbarkeit von Beruf Voraussetzungen 49 und Familie 108 – Aufsichtsbehörde 48 – Verkürzung der Arbeitszeit 38, 39 – Ausgleichszeiträume 50 – Verlängerung ihrer Arbeitszeit 39 – Ausnahmefall 76 – Wechsel 83 – Ausnahmeregelungen 48 Teilzeitarbeitsplätze 147 – Ersatzruhetage 50, 76 Teilzeitarbeitsverhältnis 28 – Genehmigung der Aufsichtsbehörde 48 Überstunden 13, 68 – Höchstarbeitszeit 50 – Arbeitsbereitschaft 69 – Lage des Ersatzruhetages 107 – arbeitsmarktpolitische – Mitbestimmungsrecht 106 Auswirkungen 69 – Rufbereitschaft 50 – Bezugspunkt 69 – Ruhezeit 50 – Freizeitausgleich 71 – verfassungsrechtlich proble- – Mehrarbeitspauschale 70 matische Inanspruchnahme 76 – Mehrarbeitszuschläge 70 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 186 29.10.2013 11:17:22
Stichwortverzeichnis 187 – Tarifverträge 69 – Risiken von Fehlzeite 46 – Teilzeitbeschäftigte 69 Vertrauensarbeitszeit 164, 165 – Vergütungsanspruch 70 Vorübergehende Verkürzung – Volumen 70 oder Verlängerung 111 – Zusammentreffen mehrerer – betriebsüblicher Arbeitszeit 111 Zuschläge 71 – Mitbestimmungsrecht 112 Überwachung gesetzlicher und – mitzubestimmen 111 tarificher Bestimmungen 85 Vor- und Abschlussarbeiten 25 – Beschlussverfahren 86 – Überwachungsrecht 85 Waschen 25 – Unterlagen 85 Wechsel von Schichtarbeit in – unterrichten 85 Normalschicht 132 Umkleiden 25 Wegezeiten 25 Urlaub 131 Weisungsrecht 23, 33, 36 – Arbeitsbereitschaft 36 Verdienstsicherung 132 – Arbeitszeit 37 Vereinbarkeit von Arbeitszeit und – Bereitschaftsdienst 36 Familie 51 – billigen Ermessens 23 Vereinbarkeit von Beruf und Wiedereingliederung 160 Privatleben 157 Wochenendarbeit 66, 91 Vereinbarkeit von Familie, Pfege – Betriebsvereinbarungen 91 und Beruf 83 – Samstagsarbeit 66 – Erkrankung eines Kindes 84 – Sonn- und Feiertagsarbeit 66, 91 – Freistellung 84 – Zulässigkeit von Samstagsarbeit 91 – Tarifverträge 84 Wochenende 131 Vergütung der Arbeitszeit 24 wöchentliche Höchstarbeitszeit 26 Verkürzung der regelmäßigen tarifichen Arbeitszeit 92 Ziele 134 – TV Beschäftigungssicherung 92 Zuschläge 73, 132 Verlängerung der regelmäßigen – arbeitsvertragliche Arbeitszeit 63, 65 Absprachen 74 – Arbeitsbereitschaft 65 – Ausstieg aus der Nachtarbeit 74 – Arbeitsplatzabbau 65 – Belastungsausgleich 73 – Ausweitung der Quote 64 – bezahltem Freizeitausgleich 73 – Beschäftigtengruppen 65 – Ersatzruhetages 74 – Kontrollrecht 64 – Zusammentreffen mehrerer – Quoten 63 Zuschläge 74 – Stichtag 64 verschiedenen Arbeitgebern 26 Versetzte Arbeitszeiten 46 – Ausweitung der Betriebszeiten 46 AIB_Jentgens_Ulber_Bund_Ausgabe.indd 187 29.10.2013 11:17:22
Search
Read the Text Version
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6
- 7
- 8
- 9
- 10
- 11
- 12
- 13
- 14
- 15
- 16
- 17
- 18
- 19
- 20
- 21
- 22
- 23
- 24
- 25
- 26
- 27
- 28
- 29
- 30
- 31
- 32
- 33
- 34
- 35
- 36
- 37
- 38
- 39
- 40
- 41
- 42
- 43
- 44
- 45
- 46
- 47
- 48
- 49
- 50
- 51
- 52
- 53
- 54
- 55
- 56
- 57
- 58
- 59
- 60
- 61
- 62
- 63
- 64
- 65
- 66
- 67
- 68
- 69
- 70
- 71
- 72
- 73
- 74
- 75
- 76
- 77
- 78
- 79
- 80
- 81
- 82
- 83
- 84
- 85
- 86
- 87
- 88
- 89
- 90
- 91
- 92
- 93
- 94
- 95
- 96
- 97
- 98
- 99
- 100
- 101
- 102
- 103
- 104
- 105
- 106
- 107
- 108
- 109
- 110
- 111
- 112
- 113
- 114
- 115
- 116
- 117
- 118
- 119
- 120
- 121
- 122
- 123
- 124
- 125
- 126
- 127
- 128
- 129
- 130
- 131
- 132
- 133
- 134
- 135
- 136
- 137
- 138
- 139
- 140
- 141
- 142
- 143
- 144
- 145
- 146
- 147
- 148
- 149
- 150
- 151
- 152
- 153
- 154
- 155
- 156
- 157
- 158
- 159
- 160
- 161
- 162
- 163
- 164
- 165
- 166
- 167
- 168
- 169
- 170
- 171
- 172
- 173
- 174
- 175
- 176
- 177
- 178
- 179
- 180
- 181
- 182
- 183
- 184
- 185
- 186
- 187