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Kommunale Investitionen

Published by Heiko.Theis.NK, 2016-05-10 07:28:58

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Keywords: Investitionen, Fraktion, SPD Nordkirchen

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SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen Heiko Theis Investitionen – die große Frage? Grundwissen für kommunale MandatsträgerInnen

Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage.....................................................................................................................1 2.Investitionen – haben sie Bedeutung für die kommunalen Finanzen?..............................2 3.Investitionen – Eine Begriffsbestimmung..........................................................................4 4.Normen bei/für Investitionen.............................................................................................6 DIN 276.......................................................................................................................................7 DIN 277.....................................................................................................................................18 DIN 18960 (alternativ: GEFMA 200).............................................................................................22 DIN 31051.................................................................................................................................24 HOAI.........................................................................................................................................26 Vergabevorschriften....................................................................................................................34 5.Blickwinkel auf auf kommunale Investitionen.................................................................39 Unterschiedliche Blickwinkel?.......................................................................................................39 Exkurs: Wirtschaftlichkeitsberechnungen......................................................................................41 Kosten und Leistungsplanung/-rechnung (KLR).............................................................................45 Ergebnisrechnung/-planung.........................................................................................................49 Finanzplanung/-rechnung............................................................................................................51 Widerstreitende Ziele..................................................................................................................51 Barwert – Diskontierung – Dynamisierung....................................................................................54 6.Lebenszyklus.....................................................................................................................57 7.Investitionsausgaben – Investitionskosten.....................................................................63 8.Investitionsfinanzierung...................................................................................................65 Investitionskredite......................................................................................................................66 Beiträge und Zuschüsse Dritter...................................................................................................68 Versteckte Probleme und Wirkungen von Kreditfinanzierungen......................................................69 9.Instandhaltung von Investitionsgütern...........................................................................73 10.Politisches Vorgehensmodell..........................................................................................78 Idee eines strukturierten Entscheidungsprozesses.........................................................................79 Informationen im politischen Prozess...........................................................................................81 TOP DOWN – Investitionsplanungen............................................................................................84 11.Anhang............................................................................................................................85 DIN 276.....................................................................................................................................85 Methoden der Wirtschaftlichkeitsberechnung................................................................................86 Kostenvergleichsrechnung..............................................................................................................................................86 Gewinnvergleichsrechnung.............................................................................................................................................86 Rentabilitätsrechnung....................................................................................................................................................87 Amortisationsrechnung..................................................................................................................................................87 Kapitalwert....................................................................................................................................................................87 Interner Zinsfuß............................................................................................................................................................88 Annuitätenmethode.......................................................................................................................................................88 Endwertmethode...........................................................................................................................................................89 Festlegung von strategischen Vorgaben bei Investitionsentscheidungen – Modell eines anderen Umgehens mit Haushaltsplandiskussionen....................................................................................89 Kostenartenstruktur....................................................................................................................95 SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen, Werner Str. 5, 59394 Nordkirchen  02596 529069,  [email protected]  www.spd-ratsfraktion-nordkirchen.de

Nordkirchen, 25.09.2015 Investitionen – die große Frage? Grundwissen für kommunale MandatsträgerInnen 1.Ausgangslage Investitionen gehören nicht zum Tagesgeschäft von KommunalpolitikerInnen. Sie haben aber stets eine große politische Bedeutung, weil sie praktisch erlebbare Kommunalpolitik darstellen: Die Verabschiedung eines Schulentwicklungsprogramms ist schön und gut und sicherlich wichtig für eine Kommune – aber wer interessiert sich schon dafür? Eine neue Straße, eine neue Baumscheibe: Das sind Dinge, die gesehen werden können, die physisch erlebbar sind, die wesentlich einfacher kommuniziert werden können, als irgendwelche noch so wichtigen Programme. Es gibt aber noch einen zweiten guten Grund für die kommunalpolitische Bedeutung von Investitionen: Das mit ihnen verbundene Geld. Ein Schulentwicklungsprogramm mag in seiner Konsequenz viel höhere finanzielle Bedeutung für eine Stadt oder Gemeinde haben, allein: Diese Konsequenzen folgen komplexen Regeln und Strukturen und sind nicht so einfach deutlich zu machen. Aber die Aussage: „Wir bauen einen Kindergarten für 1 Mio. €“, diese Aussage versteht jede(r). Damit beginnt aber schon das Problem bei Investitionsentscheidungen:  Ich stehe emotional – oder aus welchen Gründen auch immer – hinter die Idee einer Investition; dann werde ich jeden guten Grund finden und vorbringen, um das Projekt durchzusetzen, egal wie viel Geld die Investition „kostet“.  Mir ist die Investition egal, ich sehe aber, wie schlecht es um die Finanzen bestellt ist, also werde ich dieses Projekt nutzen, um meinen Sparwillen zu demonstrieren, völlig losgelöst von der Frage, wie sinnvoll dieses Projekt auch sein mag. Beide Herangehensweisen sind menschlich verständlich – und beide Herangehensweisen sind falsch. Der erste Blickwinkel ist der Blickwinkel des Nutzens, der die Kosten ausblendet. Der zweite Blickwinkel ist der Blickwinkel der „Kosten“, der den Nutzen ausblendet. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen, Werner Str. 5, 59394 Nordkirchen  02596 529069,  [email protected]  www.spd-ratsfraktion-nordkirchen.de

2/108 Eine sachgerechte Investitionsentscheidung setzt aber voraus, dass beide Element, also der Nutzen ebenso wie die Kosten in die Entscheidung einbezogen werden und auch der Aspekt der kommunalökonomischen Tragfähigkeit. Wenn diese Ansicht richtig ist (oder zumindest akzeptiert wird), dann ist es notwendig, sich auf ein System der Nutzenmessung und -bewertung zu verständigen und festzulegen, was denn unter den umgangssprachlichen Begriffen „Kosten“ und „Tragfähigkeit“ verstanden werden soll. Dieses Skript stellt einen Vorschlag für ein solches System dar, ohne den Anspruch zu erheben, das einzig mögliche System zu sein. Es bezieht starke Vereinfachung mit ein in dem Bewusstsein, dass es für den Handlungsrahmen der Kommunalpolitik nicht notwendig ist, ein fachlich ausgefeiltes System (aber auch immer noch angreifbares) System zu entwickeln, das leider aber aufgrund seiner Komplexität in der Praxis versagen muss, als vielmehr Spielregeln zu verabreden, die jede(r) zumindest von der Idee her verstehen und anwenden kann. Das ist schon schwierig genug, da die Komplexität der Entscheidungsfindung zwar ausgeblendet werden soll, aber damit ja nicht wirklich verschwindet. Zu beachten ist, dass das Skript sich mit der Frage des Zustandekommens kommunalpolitischer Entscheidungen beschäftigt, also viele Teile eines Investitionsprozesses ausblendet, weil diese eindeutig der kommunalen Verwaltung im enegeren Sinne zuzuordnen sind (z.B. das Baukostencontrolling). 2.Investitionen – haben sie Bedeutung für die kommunalen Finanzen? Im kameralen Rechnungswesen sind Investitionsentscheidungen leicht zu treffen. Investitionen müssen nur einmal im Vermögenshaushalt verankert werden (da ist es gut, den Finanzbedarf zu nächst einmal klein zu halten – falls es teurer wird: Wer konnte das schon voraussehen?) und treten frühestens wieder in das politische Bewusstsein, wenn sie abgenutzt sind, ersetzt werden müssen, für einen anderen Zweck umzubauen sind. Ach ja, der Bund und die Länder arbeiten immer noch mit dem kameralen Rechnungswesen. Und ja, die Probleme mit den Konsequenzen von Investitionen, den Folgewirkungen, gibt es auch im kameralen Rechnungswesen, sie fallen halt nur nicht auf. Kamerales Rechnungswesen ist ein System, bei dem Geldströme Mittelpunkt sind (angereichert mit einigen wenigen kalkulatorischen Elementen), was allein schon durch die in SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

3/108 der Betriebswirtschaftslehre mit Geldströmen verbundenen Begriffe „Einnahmen“ und „Ausgaben“ zum Ausdruck kommt. Dieses System gilt aber in den bundesdeutschen Städten und Gemeinden nicht mehr, es durch ein an das kaufmännische Rechnungswesen entsprechend dem HGB angelehntes System abgelöst worden, das in Nordrhein-Westfalen als Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) bezeichnet wird und das aus drei Säulen besteht:  Ergebnisrechnung = Darstellung des Ressourcenverbrauchs und der Ressourcengewinnung zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben,  Bilanz = kommunales Vermögen und seine Finanzierung,  Finanzrechnung = kommunale Liquiditätsrechnung. In dieses System ordnen sich auch kommunale Investitionen ein: Wenn die Gemeinde Nordkirchen betrachtet wird: Wie haben sich Investitionen auf den kommunalen Haushalt seit der Einführung des NKF (2009) ausgewirkt? Einfügen Informationen von Dietmar Bergmann und aus den Jahresrechnungen seit 2009. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

4/108 3.Investitionen – Eine Begriffsbestimmung Der Begriff der Investition bzw. der Investitionsentscheidung ist durch eine starke Ambivalenz gekennzeichnet. Wikipedia sagt zum Begriff der Investition: „Investition, lat. „investire“ („einkleiden“) auch Kapitalanlage, ist in der privaten Finanzplanung (dort auch Geldanlage) und der Betriebswirtschaftslehre nach Wöhe die Verwendung finanzieller Mittel, um damit Privatvermögen durch Erträge zu vermehren und als Teil von Geschäftsprozessen, um die Gewinne eines Unternehmens zu steigern. Im weiteren Sinn gehören dazu neben kurzfristigen Anlagen auch Investitionen in Wertpapiere. Enger gefasst und am gebräuchlichsten wird der Begriff bei langfristigen Sachanlagen verwendet. Als langfristig kann dabei angesehen werden, wenn das Produktionsmittel das laufende Geschäftsjahr überdauert. Investitionen umfassen einen weiten Bereich: von Immobilien über Geschäftsfahrzeuge und Maschinen bis zur Büroeinrichtung. Sie können von öffentlichen wie auch privaten Unternehmungen getätigt werden. Aus komplementärer volkswirtschaftlicher Sicht bezeichnet der Begriff den Einsatz von Geldmitteln zur Beschaffung von Sachkapital auf langfristiger Basis zum Zweck der Güterproduktion. Das beschaffte Sachkapital dient zur Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung der Produktionsausrüstung von Unternehmen und erhält bzw. erhöht langfristig den Kapitalstock einer Volkswirtschaft. Wesentliche Einflussfaktoren der Investitionsgröße sind der Zins, das laufende Einkommen und die laufende Produktion sowie Zukunftserwartungen der Investoren. Investitionen sind beispielsweise die Anschaffung von Betriebsgebäuden, Anlagen, Maschinen oder Werkzeugen. Nicht zu den Investitionen gehören dagegen langlebige Konsumgüter, militärische Güter oder der Erwerb von Kenntnissen. Investitionen werden aus Abschreibungsgegenwerten finanziert.“ Die verdeutlicht schon, dass unter dem Begriff der „Investition“ durchaus sehr unterschiedliche vom Blickwinkel des Betrachters abhängige Sachverhalte verstanden werden können. Im kommunalen Bereich haben sich zwei Blickwinkel herausgebildet, unter denen Investitionen gesehen werden:  Bilanzsicht: Veränderung des Anlagevermögens  Aufgabensicht: Bereitstellung der notwendigen mobilen, immobilen und nicht- materiellen langlebigen sachlichen Produktionsmittel für die Erfüllung kommunaler Aufgaben Mit diesen Blickwinkeln sind aber auch wieder Probleme verbunden:  Problem A: Was ist mit langlebigen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens?  Problem B: Wie werden konsumtive und investive Instandhaltungsmaßnahmen voneinander abgegrenzt?  Problem C: Was ist mit der Bereitstellung über Miet-, Pacht- oder ähnliche Verträge? SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

5/108  Problem D: Was ist mit nicht betriebsnotwendigen langlebigen Sachgütern? Der Investitionsbegriff lässt sich also weder umgangssprachlich noch fachsprachlich eindeutig definieren. Deshalb ist es notwendig, sich auf einen verbindlichen Begriffsinhalt zu verständigen. Im Rahmen dieses Skripts wird der Investitionsbegriff wie folgt verwandt: Unter dem Begriff einer Investition ist jede Maßnahme zu verstehen, die dazu dient, notwendige mobile, immobile und nicht-materiellen langlebige sachliche Produktionsmittel bereitzustellen oder langfristig betriebsbereit zu halten, unabhängig davon, ob damit ein Vermögenserwerb verbunden ist oder ob die Maßnahme zu einer bilanziellen Veränderung führt. Einbezogen sind auch die Maßnahmen, die sich auf das Umlaufvermögen (Vorratsgrundstücke für den Verkauf) beziehen, soweit es sich dabei nicht um Verbrauchsmittel handelt. Dies gilt ebenso für die Gründung, Beteiligung oder den Erwerb von Unternehmen, die gemeindliche Aufgaben erfüllen sollen einschließlich der Änderung der Rechtsform oder des Unternehmensgegenstandes. Die Übernahme neuer oder die strukturelle Veränderung bestehender Aufgaben ist ebenfalls dem Investitionsbegriff zuzuordnen. Dazu gehören auch planerische Aufgaben, wie z.B. das Aufstellen von Bauleitplänen. Die Prinzipien werden auch auf vergleichbare Tatbestände kommunaler Unternehmen oder Beteiligungen angewandt. Die bedeutet, dass folgende Sachverhalte (die Aufzählung ist nicht vollständig) Investitionen im Sinne dieses Skripts sind:  Erwerb von Grundstücken für das Infrastrukturvermögen (Infrastrukturvermögen = Immobiles Vermögen, das als Produktionsmittel für die Erfüllung kommunaler Aufgaben dient; Beispiele: Schulen, Kindertageseinrichtungen, Bürogebäude für die Kommunalverwaltung, Straßen, Wege, Plätze, Parks usw.)  Erwerb von Gebäuden für das Infrastrukturvermögen,  Erwerb von Gebäuden für das Infrastrukturvermögen,  Errichtung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen für das Infrastrukturvermögen,  Bestellung von längerfristigen Nutzungsrechten (mehr als 1 Jahr) zugunsten der Kommune an Grundstücken und/oder Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen als infrastrukturelle Produktionsmittel (Miet-, Pacht-, Leasingverträge, PPP/ÖPP Maßnahmen),  Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden des Infrastrukturvermögens, die über die Inspektion und Wartung hinausgehen und dabei finanzielle Bedeutung haben (Wertgrenze: Entscheidungskompetenz der/des Bürgermeister/in/s),  Erwerb oder Herstellung von immateriellen Wirtschaftsgütern oder die Bestellung von Nutzungsrechten zugunsten der Kommune an solchen Wirtschaftsgütern,  Erwerb oder Herstellung von mobilen Wirtschaftsgütern oder die Bestellung von Nutzungsrechten zugunsten der Kommune an solchen Wirtschaftsgütern,  Instandhaltungsmaßnahmen an mobilen Wirtschaftsgütern, die über die Inspektion und Wartung hinausgehen und dabei finanzielle Bedeutung haben (Wertgrenze: Entscheidungskompetenz der/des Bürgermeister/in/s), SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

6/108  Gründung, Beteiligung, Erwerb von privilegierten oder sonstigen kommunalen Wirtschaftsunternehmen zur Erfüllung kommunaler Aufgaben,  strukturelle oder/und Zweckänderungen bei privilegierten oder sonstigen kommunalen Wirtschaftsunternehmen (Eigengesellschaften) oder entsprechenden Beteiligungen (Beteiligungsgesellschaften),  Gründung oder Veränderung kommunaler Sondervermögen oder Anstalten. Wichtig ist: Auch Deinvestitionen (also die Aufgabe eines Wirtschaftsgutes (z.B. Verkauf) oder der Verzicht auf ein Nutzungsrecht (z.B. vorzeitige Auflösung eines Mietvertrages)) sind Investitionen im Sinne dieses Skripts und sollten den gleichen Gesetzmäßigkeiten im Entscheidungsprozess unterliegen. Innerhalb von kommunalen Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften sollten die gleichen Spielregeln für deren Investitionen gelten. 4.Normen bei/für Investitionen Es gibt eine große Anzahl der unterschiedlichsten Normen für kommunale Investitionen. Es beginnt bei Normen des Kommunalrechts (Gemeindeordnung (GO NW) und Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NW)), des Handelsrechts (Handelsgesetzbuch (HGB)), des Steuerrechts (Abgabenordnung (AO77), Körperschaftssteuergesetz (KStG) u.a.), des Gesellschaftsrechts (GmbH-Gesetz (GmbHG), Aktiengesetz (AktG)), des Vergabewesens, baufachliche Normen usw. Diese Normen können an dieser Stelle nicht behandelt werden. Der Skript beschränkt sich vielmehr auf eine kurze Darstellung der Normen, die zentral bedeutsam für die wirtschaftliche Einordnung einer Investition sind. Dabei liegt der deutliche Schwerpunkt auf baulichen Investitionen. Es sind dies:  DIN 276 – Ermittlung und die Gliederung von Kosten im Bauwesen,  DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau,  DIN 18960 – Nutzungskosten im Hochbau,  HOAI – Honorarordnung für Architekten in Ingenieure,  Vergabenormen – Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Bauleistungen (VOB) und freiberufliche Leistungen (VOF). SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

7/108 DIN 276 DIN-Normen sind keine staatlichen Normen, sondern werden durch eine privatrechtlich organisierte Vereinigung erstellt und erlassen. Ungeachtet dessen haben sie hohe normative Bedeutung für das gesamte deutsche Wirtschaftsleben. In WIKIPEDIA wird dazu ausgeführt: „Das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) ist die bedeutendste nationale Normungsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland. … Die unter der Leitung von Arbeitsausschüssen dieser Normungsorganisation erarbeiteten Normen werden als DIN-Normen bezeichnet. Das Deutsche Institut für Normung ist ein eingetragener Verein, wird privatwirtschaftlich getragen und bei seinen europäischen und internationalen Normungsaktivitäten von der Bundesrepublik Deutschland als einzige nationale Normungsorganisation unterstützt. Es bietet den sogenannten „interessierten Kreisen“ (Hersteller, Handel, Industrie, Wissenschaft, Verbraucher, Prüfinstitute und Behörden) ein Forum, im Konsensverfahren Normen zu erarbeiten. Der interessierte Kreis der Verbraucher wird durch den Verbraucherrat des DIN vertreten. Das DIN ist Mitglied der Europäischen Bewegung Deutschlands. Aufgabe des DIN ist es, zum Nutzen der Allgemeinheit unter Wahrung des öffentlichen Interesses die Normung anzuregen, zu organisieren, zu steuern und zu moderieren. Die Arbeitsergebnisse dienen der Innovation, der Rationalisierung, Verständigung in Wirtschaft, SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

8/108 Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit, der Sicherung von Gebrauchstauglichkeit, Qualitätssicherung, Kompatibilität, Austauschbarkeit, Gesundheit, Sicherheit, dem Verbraucherschutz, Arbeitsschutz und dem Umweltschutz. Bei ihrer Erstellung wird angestrebt, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt wird. Die elektrotechnischen Themen werden von DIN und dem deutschen Verband der Elektrotechnik (VDE) gemeinsam in der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE bearbeitet. Das DIN arbeitet in den internationalen und europäischen Normengremien ISO und CEN und in den elektrotechnischen Organisationen IEC und CENELEC mit, um die deutschen Interessen zu vertreten und den internationalen freien Warenverkehr zu fördern. Es organisiert die Eingliederung internationaler Normen in das deutsche Normenwerk. Die DIN-Normen werden über den Beuth Verlag, ein Tochterunternehmen der DIN-Gruppe, in Papierform und als Download kostenpflichtig vertrieben. Der Verlag vertreibt auch Normdokumente anderer und ausländischer Normungsstellen. Die Grundprinzipien der Arbeit des DIN sind in DIN 820 festgeschrieben:  Anwenderfreundlichkeit  Beteiligung aller interessierten Kreise  Einheitlichkeit  Freiwilligkeit  Internationalität  Kartellrechtliche Unbedenklichkeit  Konsens  Marktorientierung  Nutzen für die Allgemeinheit  Öffentlichkeit  Orientierung am Gemeinwohl  Sachbezogenheit  Stand der Wissenschaft und Technik  Transparenz  Widerspruchsfreiheit  Wirtschaftlichkeit“ Eine dieser Normen ist die DIN 276 in der derzeit die Grundsätze der Ermittlung von Baukosten im Hochbau (DIN 276-1) und im Ingenieurbau (DIN 276-4) festgelegt werden. Sie ist damit zugleich auch eine Basis für Honorarberechnungen nach HOAI. Interessant für das hier behandelte Thema sind die Gliederungsvorschriften, nach denen Baukosten dargestellt werden. Wenn folgend von der DIN 276 gesprochen wird, ist damit ausschließlich diese Gliederungsvorgabe gemeint. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

9/108 1 Die DIN 276 gliedert Baukosten (Hochbau und Ingenieurbau, Kostendarstellungen folgen sowohl bei Hochbaumaßnahmen wie auch beim Straßen- oder Kanalbau den gleichen Gliederungsprinzipien) nach zusammenhängenden Kosten. Dabei folgt sie dem so genannten Zerlegungsprinzip, das besagt, dass es einfacher und präziser ist, ein Gesamtproblem in immer kleinere Einzelprobleme zu erlegen, für diese eine Lösung zu finden und die Einzellösungen anschließend zusammen zu führen, als von vornherein eine komplexe Gesamtlösung zu generieren. Der Begriff des Zerlegungsprinzips (nicht das Prinzip selber) ist auf Heinz Nixdorf zurückzuführen, der dieses Prinzip beim Aufbau und bei der Leitung seines Unternehmens konsequent angewendet hat. Im Sinne dieses Prinzips lautet die Frage (zumindest bei späteren Planungsphasen) also nicht: „Was kostet ein Haus?“, sondern: „Was kosten die tragenden Wände, die gliedernden Wände, die Fenster, Türen usw.?“ und die Zusammenführung der Teilergebnisse beantwortet die Frage „Was kostet ein Haus?“. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die Gliederung (Ebene 1) der DIN 276: Eine umfassendere (aber nicht abschließende) Darstellung der Gliederung befindet sich im Anhang. Die DIN 276 folgt einem einfachen Kalkulationsprinzip:  Bauelement  Menge der Einheiten des Bauelements  Preis für eine Einheit des Bauelements  Menge X Preis = Kosten Bauelement  Summe der Kosten aller Bauelemente = Baukosten Dieses Prinzip gilt aber nur dann, wenn bereits eine konstruktive Lösung vorliegt, die eine 1Der Kostenbegriff ist hier irreführend, weil er nicht identisch mit dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff ist. Gemeint sind die Auszahlungen bzw. der Ressourceneinsatz für die Herstellung oder/und den Erwerb eines Investitionsgutes. Da sich aber umgangssprachlich hierfür die Begriffe „Baukosten“ und „Investitionskosten“ eingebürgert haben, finden sie sogar in deutschen Normen Anwendung. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

10/108 Mengenbestimmung der einzelnen Bauelemente überhaupt ermöglicht. Dies ist erst in späteren Planungsphasen gegeben. In früheren Planungsphasen gilt zwar das gleiche Konstruktionsschema, jedoch werden die Bauelemente stark zusammengezogen. Dies beeinträchtigt selbstverständlich negativ die Kalkulationssicherheit. Die DIN 276 kennt – ebenso wie die HOAI – fünf Kalkulationsstufen: ● Kostenrahmen, ● Kostenschätzung, ● Kostenberechnung, ● Kostenanschlag, ● Kostenfeststellung. Einen Kostenrahmen gab es schon immer, aber erst mit der Neufassung der DIN 276 im Jahre 2006 ist er auch als Begriff in diese Norm aufgenommen worden. Der Kostenrahmen ist eine erstmalige Dimensionierung der voraussichtlichen Baukosten eines Projekts um entscheiden zu können, ob dieses Projekt überhaupt weiter verfolgt werden soll. Er ist also ein wichtiges Element für die Nutzwertanalyse des Projekts und für die Analyse der Tragfähigkeit des Projekts. Der Kostenrahmen ist ein Element der Grundlagenermittlung (Leistungsphase nach HOAI). Seine Berechnung basiert auf einer funktionalen Beschreibung des zu errichtenden oder zu verändernden Objekts verbunden mit Nutzungsinformationen, Quantitätsinformationen, Dimensionierung des Objekts, Qualitätsmerkmalen, Leistungsort und Marktsituation. Hierzu gibt es eine sehr umfangreiche und detaillierte Sammlung von Referenzinformationen durch das Baukosteninformationszentrum der deutschen Architektenkammern (BKI). Diese Sammlung umfasst nicht nur Kosteninformationen, sondern auch Struktur- und Qualitätsinformationen. Der Kalkulationsvorgang stellt sich im Überblick wie folgt dar: SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

11/108 In gewisser Weise sind die in der Qualität „Kostenrahmen“ ermittelten Baukosten die wichtigsten für politische Entscheidungen, da anhand diese Kosten in die Grundlagenentscheidung einfließen. Die Grundlagenentscheidung beantwortet die Fragen: ● Rechtfertigt der durch das Investitionsprojekt gestiftete Nutzen die damit verbundenen Kosten? ● Ist das Projekt mit seinen finanziellen Konsequenzen für die Kommune tragbar? Alle nachgelagerten Entscheidungen sind viel weniger Effektivitäts- (JA oder NEIN) als viel mehr meist Effizienzentscheidungen (lässt sich die Wirtschaftlichkeit, das Kosten-Nutzen- Verhältnis noch verbessern), so dass die Baukosten nicht mehr die gleiche Bedeutung haben, wie bei der Grundlagenentscheidung. In diesem Sinne ist es wünschenswert, dass seitens der Politik die Möglichkeit besteht, eine eigene Dimensionierung der Baukosten vorzunehmen, um abschätzen zu können, ob die verwaltungsseitig dargestellten Kosten realistisch sind und vor allem eine Effektivitäts- und Effizienzdebatte führen zu können (Bedarfsfeststellung und Bedarfsbefriedigung). Zumindest aber müssen die Bestimmungsgrößen auf Verlangen offen gelegt werden. Bei der Kostenschätzung nach DIN 276 werden die „Kosten auf der Grundlage der Vorplanung“ ermittelt. Sie basiert insbesondere auf den zeichnerischen Darstellungen und sonstigen Planunterlagen der Vorplanung. Daraus lassen sich zu „bauende Mengen“ ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Brutto-Rauminhalt (m³, BRI). Unter Verwendung von Kostenkennzahlen (€/m³/BRI) können dann die Kosten für das neue Projekt geschätzt werden. Selbstverständlich sind bei den in Ansatz gebrachten Kostenkennzahlen spezifische Besonderheiten (z. B. Lage, Erschließung, Qualitätsstandard) zu berücksichtigen. Nach DIN 276 ist die Kostenschätzung in mindestens 7 Kostengruppen bis zur 1. Ebene der Kostengliederung zu gliedern. Bei der Kostenschätzung kann von einer Kalkulationssicherheit von ± ⅓ ausgegangen werden. Bei der Kostenberechnung werden im Bauwesen die „Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung“ nach DIN 276 ermittelt. Die Kostenberechnung bietet mit der zugrunde liegenden weiterentwickelten Planung eine genauere Kostenermittlung als die im Planungsprozess vorangegangene Kostenschätzung. Die Kostenberechnung basiert auf den durchgearbeiteten Entwurfszeichnungen und ggf. den Massenermittlungen. Bedarfsweise werden Detailpläne und Beschreibungen solcher Einzelheiten einbezogen, die aus den Zeichnungen und den Berechnungsunterlagen nicht zu ersehen sind. Die Kostenberechnung ist nach DIN 276 mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung zu präzisieren. Nach DIN 276 werden beim Kostenanschlag die „Kosten auf der Grundlage der Ausführungsvorbereitung“ ermittelt. Der Kostenanschlag ist zweistufig zu betrachten, da er einerseits „eine Grundlage für die Entscheidung über die Ausführungsplanung“ SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

12/108 [1] darstellt und somit noch in der vierten Leistungsphase nach § 15 HOAI (Genehmigungsplanung) erstellt werden muss. Andererseits dient der Kostenanschlag der „Vorbereitung der Vergabe“ und ist damit in der Leistungsphase 7 nach § 15 HOAI „Mitwirkung bei der Vergabe“ zu erstellen. Der Kostenanschlag basiert auf den Planungsunterlagen, wie zum Beispiel endgültigen vollständigen Ausführungs-, Detail und Konstruktionszeichnungen. Mit einzubeziehen sind z. B. Berechnungen zum Standsicherheitsnachweis oder zum Wärmeschutz aber auch Leistungsbeschreibungen. Da nach DIN 276 der Kostenanschlag mindestens bis zur dritten Ebene der Kostengliederung vorzusehen ist, anderseits aber auch nach den vorgesehenen Vergabeeinheiten zu ordnen ist, ergibt sich in der Regel entsprechend dem Projektablauf ein Vorgehen in mehreren Schritten:  Schritt 1: Ermittlung der Kosten, nach den Kostengruppen der dritten Ebene (Bauelemente).  Schritt 2: Umsortieren der nach Bauelementen strukturieren Kosten nach den vorgesehenen Vergabeeinheiten. Diesen Sollkosten können dann die Angebote gegenübergestellt werden. Im Rahmen einer Kostenfeststellung werden entstandene Kosten erfasst, somit dokumentiert und gegebenenfalls für Vergleiche aufbereitet. Damit kann die Ermittlung von relativen Kennzahlen verbunden sein. Im Bauwesen ist die Kostenfeststellung in der DIN 276 definiert. Grundlage sind danach Schlussrechnungen und andere Kostenbelege sowie gegebenenfalls auch Nachweise über Eigenleistungen. In einem ersten Schritt werden die Kosten nach den am Bau beteiligten Unternehmen strukturiert. Danach müssen aber nach DIN 276 die Kosten in Kostengruppen bis zur 3. Ebene unterteilt werden. In der Praxis wird für Zwecke des Baukostencontrollings häufig noch eine Zwischenstufe der Kostenermittlung verwandt, bei der die Vergabeergebnisse die Grundlage der Berechnung bilden. Vergabeergebnisse sind nicht gleichbedeutend mit geprüften und anerkannten Ergebnissen von Schlussrechnungen (kalkulierte Mengen statt festgestellter Mengen, Baustörungen im Verantwortungsbereich des Bauherren, Baugrundrisiko, Änderungsanforderungen während der Baudurchführung). Auch diese Berechnungsstufe wird als Kostenfeststellung bezeichnet, obwohl sie dies im engeren Sinne der DIN 276 nicht ist. Für die politischen Entscheidungen ist es nur wichtig zu wissen, dass es verschiedene Arten der Ermittlung von Baukosten gibt, wobei abhängig vom Stand des Planungsverfahrens die Genauigkeit der Kalkulationen zunimmt (oder zumindest zunehmen sollte). Gefordert werden muss, dass bei Kostenangaben die Art der Grundlage sowie das damit verbundene SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

13/108 Kalkulationsrisiko verdeutlicht wird. In der Fachliteratur wird dieses Risiko wie folgt 2 dargestellt : Spannend bleibt aber die Frage, was eigentlich nach einer positiven Grundlagenentscheidung hinsichtlich der weiteren Umsetzung passiert. Zu diesem Zeitpunkt gibt es ja noch keine wie auch immer geartete konstruktive Lösung für den Investitionsbedarf. Hier stellen sich die Fragen: ● Wie kann eine konstruktive Lösung entstehen? ● Wie können die wirtschaftlichen Vorgaben eingehalten werden? Hier sind mehrere Lösungsansätze denkbar, die zum Teil aber wegen der Bestimmungen der VOB/A nicht immer angewandt werden können: ● Generalübernehmermodell (ÖPP/PPP – Modelle entsprechen Generalübernehmermodellen in Hinblick auf die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen); hierbei wird einem Unternehmen die Planung und Errichtung einer baulichen Anlage übertragen, wobei dies eine eindeutige Beschreibung der funktionalen und qualitativen Anforderungen voraussetzt. Generalübernehmermodelle kommen nur ausnahmsweise nach VOB/A in Betracht. ● Architekten-/Ingenieurwettbewerb mit dem Ziel, unterschiedliche konstruktive Lösungen miteinander vergleichen zu können; für derartige Wettbewerbe gibt es Regeln, die zu beachten sind und die die politischen Entscheidungsmöglichkeiten stark einschränken. ● Auftrag an einen nach VOF ausgewählten Architekten/Ingenieur; hierbei können aber keine unterschiedlichen konstruktiven Lösungen erwartet werden. 2 Bernd Kochendörfer, Jens H. Liebchen, Markus G. Viering: Bau-Projekt-Management: Grundlagen und Vorgehensweisen. (Leitfaden des Baubetriebs und der Bauwirtschaft). 4. Auflage. Vieweg & Teubner Verlag, 2010, ISBN 978-3-8348-0496-9. Mit dem Begriff der „vorvertraglichen Kostenschätzung“ ist der Kostenrahmen gemeint. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

14/108 Losgelöst vom Aspekt der konstruktiven Lösung stellt sich die Frage, wie bei den unterschiedlichen Verfahrensansätzen den ökonomischen Rahmenbedingungen genügt werden kann. Üblicherweise ist die Kostenplanung organischer Bestandteil des Planungsprozesses. Sie setzt die konstruktive Lösung in Angaben über Baukosten um. Ökonomisch kann sie dabei zwei Ansätze verfolgen:  Einhaltung der Kosten durch Anpassung von Qualitäten und Quantitäten (Maximalprinzip: Erreichen einer größtmöglichen Leistung / Ertrag bei einem definierten Aufwand bzw. Kosten),  Minimierung der Kosten bei fest definierten Qualitäten und Quantitäten (Minimalprinzip: Erreichen einer definierten Leistung bzw. eines bestimmten Ertrags mit minimalen Aufwand bzw. Kosten). Grundlage der Kostenplanung sind immer die Vorgaben des Bauherrn. Dabei wird zwischen zwei verschiedenen Vorgaben unterschieden:  Planungsvorgaben in Form von Qualitäten und Quantitäten,  Kostenvorgaben. Die Kostenvorgabe ist grundsätzlich vom Bauherrn vorzugeben und bildet die Basis der Kostenplanung. Bei der Festlegung der Kostenvorgabe ist die Art der Kostenvorgabe genau zu definieren: handelt es sich um eine Kostenobergrenze oder um eine Zielgröße der Planung (Zielkosten). SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

15/108 Wird die Kostenvorgabe als Kostenobergrenze festgelegt, so darf diese Kostenobergrenze nicht überschritten werden. Eine Unterschreitung der Kosten ist jedoch möglich. Diese Art der Kostenvorgabe eignet sich, wenn der Bauherr genau definiert, welche Qualitäten und Quantitäten er mit dem zu planenden und zu realisierenden Bauprojekt verwirklichen möchte. Die Kostenvorgabe als Kostenobergrenze entspricht dem Minimalprinzip. Wird die Kostenvorgabe als Zielgröße der Planung festgelegt (Zielkosten), ist die Planung an dieser Zielgröße auszurichten. Die Kosten sind somit fixiert, die Leistung soll maximiert werden. Das bedeutet, dass unter Erreichung Zielkosten maximale Qualitäten und Quantitäten bezogen auf das zu planende und zu realisierende Bauprojekt erreicht werden sollen. Somit entspricht die Kostenvorgabe als Zielkosten dem Maximalprinzip. Die Kostenvorgabe als Zielgröße wird deshalb bei Infrastrukturmaßnahmen nicht in Betracht kommen, sehr wohl aber bei erwerbswirtschaftlichen Projekten (z.B. im kommunalen Wohnungsbau). SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

16/108 Eine weitere Methode der Vorgabe von Kostenwerten für die Planung ist Target Costing. Das Target Costing, im Deutschen auch Zielkostenplanung oder -management, wurde ursprünglich Mitte der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts in der japanischen Automobilindustrie entwickelt. Eine Anwendung des Target Costing auf Bauprojekte ist im Sinne der Einhaltung der Kostenvorgabe ein adäquates Mittel der Kostenplanung. Dabei kommt im Target Costing die retrograde Kostenermittlung zur Anwendung. ● Ausgehend von der Kostenvorgabe des Bauherrn (den Gesamtkosten des Bauprojektes) wird der evtl. zu erzielende Target Profit (Zielgewinn) bestimmt und von der Kostenvorgabe abgezogen, ● die so definierten Target Costs (Zielkosten) im Rahmen der Zielkostenspaltung auf die einzelnen Kostengruppen der DIN 276 verteilt, ● im Rahmen der weiteren Zielkostenspaltung die für die einzelnen Kostengruppen zur Verfügung stehenden Target Costs weiter auf die Grobelemente sowie die dazugehörigen Feinelemente verteilt, ● schließlich die Target Costs der Feinelemente auf die zugehörigen Leistungen verteilt. Ein wesentlicher Vorteil der Anwendung des Target Costing auf Bauprojekte liegt in der frühzeitigen Bestimmung der zulässigen Kosten für die einzelnen Grobelemente, Feinelemente oder auch der entsprechenden Leistungen, die für die Planung und Realisierung von Bauprojekten erforderlich sind. Diese Kosten wiederum bestimmen die möglichen realisierbaren Qualitäten und Quantitäten des Bauprojekts und stellen so die Grundlage für die Planung des Architekten dar. Darüber hinaus kann mit Hilfe der beschriebenen Zielkostenspaltung auch die Machbarkeit der Kostenvorgabe des Bauherrn bezogen auf die von Ihm geforderten Qualitäten und Quantitäten des Bauprojektes überprüft werden. Dabei werden im Rahmen der Zielkostenspaltung Kostenkennwerte als Vergleichswerte verwendet. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

17/108 An verschiedenen Stellen ist auf das Kalkulationsrisiko hingewiesen worden, das systembedingt in frühen Planungsstufen höher sein muss. Aber erst seit 2006 sind Kostenrisiken auch Gegenstand der DIN 276. Kostenrisiken sind nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit zu bestimmen. Es sollen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Begrenzung, Verminderung und Überwälzung von Kostenrisiken in der Planung aufgezeigt werden. Das bisher angesprochene Kalkulationsrisiko beruht nicht auf den verschiedenen Risikoursachen, sondern allein auf der Unschärfe des Kalkulationssystems. Den Kostenrisiken kann durch ein entsprechendes Risikomanagement entgegengesteuert werden. Risikomanagement bedeutet, dass die Kostenrisiken im Planungs- und Bauprozess identifiziert, analysiert, bewertet, gestaltet und gesteuert sowie überwacht werden müssen. Hauptrisikofaktoren sind: ● Bodenrisiken – die Tragfähigkeit des Baugrundes bzw. seine physikalischen Eigenschaften entsprechen nicht den Planungsannahmen, ● Leistungsstörungen – durch eintretende Leistungsstörungen bei einzelnen Gewerken entstehen Folgestörungen bei anderen Gewerken, wobei die hierdurch verursachten Mehrkosten zunächst einmal zu Lasten des Bauherren gehen (besonders signifikant bei öffentlichen Bauvorhaben, die der VOB unterliegen, sind Insolvenzsituationen, bei denen das öffentliche Vergaberecht ein schnelles Reagieren unmöglich macht und strukturell zu Leistungsverzögerungen und Kostensteigerungen beiträgt), ● nachträgliche Bedarfsänderungen – nachträgliche Wünsche an die Funktionalität oder/und Qualität des Objekts. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

18/108 Diese Risiko(bau)kosten werden (sollten) als eigene Kostenposition in der DIN 276 ausgewiesen. Das allgemeine Kalkulationsrisiko wird demzufolge auch auf die Risiko(bau)kosten angewandt. Bei Entscheidungsvorlagen an politische Gremien, die Baukosten nach DIN 276 zum Gegenstand haben, sollten die eingerechneten Risiken ihrem Grunde und ihrer Dimension nach benannt werden. DIN 277 Die DIN 277 legt die Regeln für die Berechnung von Flächen- und Rauminhalten von Bauwerken fest. Es gilt derzeit die so genannte DIN 277-2005, also die DIN 277 in der Fassung des Jahres 2005. Die DIN 277 findet offenkundig keine Anwendung auf Ingenieurbauwerke u.ä. Die nach DIN 277 ermittelten Flächen- und Rauminhalte dienen sowohl der Ermittlung der Herstellungskosten von Gebäuden als auch der Ermittlung von Miet- und Kaufpreisen. Sie werden ferner dazu verwendet, die Nutzungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit verschiedener Gebäude miteinander zu vergleichen. Außerdem sind sie (oder besser gesagt: die aus ihnen abgeleiteten Kennwerte) wichtige Indikatoren zur Bestimmung der Effizienz einer konstruktiven Lösung (im Hochbau). Flächenberechnungen nach DIN 277 sind sehr komplex, so dass an dieser Stelle darauf verzichtet wird, sie näher zu erläutern. Es bleibt bei politischen Entscheidungen nichts anderes übrig, als die Richtigkeit der Berechnungen anzunehmen. Dies soll nur an einem Beispiel verdeutlicht werden: Werden Aussparungen in Wänden für Heizkörper als Nutzfläche oder als Konstruktionsfläche berücksichtigt? Antwort: Je zur Hälfte. Das Beispiel zeigt, wie viele Detailberechnungen notwendig sind, um Flächenangaben nach DIN 277 zu erhalten. Politische Gremien sind schlicht überfordert, wenn sie für sich in Anspruch nehmen wollten, diese Berechnungen nachzuvollziehen. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

19/108 Entscheidender ist der strukturelle Aufbau der DIN 277. Wie die DIN 276 ist auch die DIN 277 mehrstufig aufgebaut. In der Grundstruktur umfasst sie vier Flächenkategorien:  Nutzflächen,  Verkehrsflächen,  Technische Funktionsflächen,  Konstruktionsflächen. Es fragt sich, wie diese Flächen in einem Bauwerk zusammenhängen? Diese Frage beantwortet die folgende Abbildung: SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

20/108 In dieser Grafik sind vier ganz wesentliche Begriffe enthalten: ● Bruttogeschossfläche (auch Bruttogrundfläche (BGF)) – das ist diejenige Fläche, die sich aus der Summe aller Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet. Sie ist geschossweise zu ermitteln. Die Brutto-Grundfläche ergibt sich aus der Summe der drei Bereiche a, b und c. Diese drei Bereiche sind wie folgt definiert: ◦ Bereich a: Überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen. ◦ Bereich b: Überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen. ◦ Bereich c: Nicht überdeckte Bereiche. 3 ROT = Bereich a, GRÜN = Bereich b, BLAU = Bereich c GRAU = Flächen werden nicht berücksichtigt: • Konstruktiv oder gestalterisch bedingte Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen • Kriechkeller • Kellerschächte • Außentreppen • nicht nutzbare Dachflächen oder konstruktiv bedingte Hohlräume. ● Nettogeschossfläche (auch Nettogrundfläche (NGF)) – das ist die Summe der nutzbaren Grundflächen eines Gebäudes. ● Nebenflächen – das ist kein Begriff aus der DIN 277, sondern ein gewillkürter Begriff, mit dem die nicht direkt nutzenstiftenden Flächen zusammengefasst werden. Die Nebenflächen sind im Verhältnis zu den Nutzflächen ein wesentlicher Hinweis auf die konstruktive Effizienz einer Hochbaulösung. ● Nutzflächen – dieser Begriff wird in diesem Zusammenhang zweimal benutzt, zum einen ist er ein Begriff nach DIN 277 und in seiner zweiten Bedeutung soll er den Umfang der nutzenstiftenden Flächen einer Hochbaulösung zum Ausdruck bringen. In 3 Grafik: „Bruttogrundfläche“ von Shannon aus der deutschsprachigen Wikipedia. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons - https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bruttogrundflaeche.png#/media/File:Bruttogrundflaeche.png SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

21/108 Verbindung mit den Nebenflächen lässt sich ein Indikator für die konstruktive Effizienz errechnen: 4 Lösung A, NGF = 1.500 m², NF = 1.100 m², Effizienzfaktor B = 0,73 Lösung B, NGF = 1.750 m², NF = 1.250 m², Effizienzfaktor B = 0,71 Die Lösung A des Beispiels hat einen Effizienzvorteil von ~ 3,00 %. Die Oberbegrifflichkeiten (NF, TF, VF) sind noch weiter unterteilt. Für die Nutzflächen gelten derzeit folgende selbst erklärende (Ober)Begrifflichkeiten: 4 Effizienzfaktor A: BGF/NF, Effizienzfaktor B: NGF/NF SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

22/108 Eine differenziertere Betrachtung der Nutzflächen vor dem Hintergrund des Aspekts der Nutzenstiftung kann sinnvoll sein, da nicht zwingende jede Nutzfläche im Sinne der eigentlichen Aufgabenstellung (vollständig) nutzenstiftend sein muss. Ein typisches Beispiel sind die Flächen für Büronutzungen und Dienstwohnungen in einem Schulbau. Sie gehören zwar zu den Nutzflächen, sind aber im Sinne der Verfügbarmachung von Infrastruktur für den Schulbetrieb zumindest im engeren Sinne nicht nutzenstiftend. Auch hier fließen wieder Effizienzüberlegungen ein (Minimierung der nicht direkt nutzenstiftenden Nutzflächen). Hierfür kann es keine allgemein gültige Festlegung für einen „Effizienzfaktor C“ geben, da die Nutzenstiftung im engeren Sinne stets vom konkreten Objekt abhängig gemacht werden muss. DIN 18960 (alternativ: GEFMA 200) Die DIN 18960 ist ein zentrales Element zur Ermittlung der Lebenszykluskosten eines immobilen Wirtschaftsgutes. Betrachtet die DIN 276 die Zeit bis zur Fertigstellung eines Wirtschaftsgutes, beantwortet die DIN 18960 die Frage: Was ist danach? Der Kostenbegriff wird hier im Sinne der Betriebswirtschaftslehre verwandt. Die DIN 18960 hat in Deutschland eine Konkurrenz durch ein Produkt der Gesellschaft für immobilienwissenschaftliche Forschung e.V. (gif) bekommen, die eigene Regelwerke erarbeitet und publiziert. Im konkreten Fall ist dies die Norm GEFMA 200 – Kosten im Facility Management –, die aber vom Regelungsinhalt weit über die DIN 18960 hinausgeht: Aus Vereinfachungsgründen wird in diesem Skript nicht weiter auf die GEFMA 200 eingegangen. Wichtig ist aber, dass die GEFMA 200 – anders als bisher die DIN 18960 – von vornherein auf die Betrachtung von Lebenszykluskosten abstellt und die Frage der Berechnung von Lebenszykluskosten regelt. Die Lebenszykluskosten (LZK) sind erst seit 2008 auch Bestandteil der DIN 18960. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

23/108 Auch die Struktur der DIN 18960 ist mehrstufig aufgebaut, wobei die Kalkulationsqualitäten denen der DIN 276 entsprechen. Für die Bestimmung der einzelnen Kosten ist es sinnvoll, allgemein gültige Standardwerte zu definieren, die von einem mittleren Standard ausgehen und die durch die Besonderheiten des konkreten Bauprojekts positiv oder negativ angepasst werden können. Beispiele für solche Standards können sein: Beispiel Inhalt Bemerkungen Heizkosten Heizkosten je 1 m² NGF Differenzierungen nach Heizungsart sind denkbar, Veränderungen des/der Standardwerte/s aufgrund spezifischer Wärmedämmung Brauchwasserkosten Brauchwasser je 1 m² NGF Reinigungskosten Reinigungskosten je 1 m² NGFVeränderungen sind denkbar aufgrund von veränderten Reinigungsintervallen oder aufgrund besonders reinigungsintensiver oder SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

24/108 -extensiver konstruktiver Lösungen Versicherungskosten Versicherungskosten je 1 m² BGF Die KGSt stellt im Rahmen ihres Kennzahlenprogrammes teilweise entsprechende Werte für einzelne Immobilienarten (z.B. Schulgebäude oder Verwaltungsgebäude) zur Verfügung. Die Erarbeitung von Folgekostenberechnungen gehört zum Aufgabenspektrum von Leistungen nach HOAI. Interessanterweise scheint dies aber bei einer ganzen Reihe von entsprechenden Leistungsanbietern nicht bekannt zu sein. Dies ist aber zu einem sicherlich nicht geringen Teil auch darauf zurückzuführen, dass viele Bauherren sich zwar für die Baukosten nicht jedoch zum Entscheidungszeitpunkt für die Folgekosten interessieren – wie bei einem Automobilkauf interessiert häufig die Frage: „Welchen Preis will der Verkäufer für ein Automobil haben?“ und nicht „Kann ich die Folgekosten eines Automobils tragen?“. Hier wie dort ist dies ein gravierender Fehler bei einer Entscheidungsfindung! Auch wenn dies nicht explizit ausgesprochen wird, integriert zumindest die HOAI sowohl die Betrachtung der Planungs- und Bauphase eines Bauprojekts als auch dessen Nutzungsphase. DIN 31051 Ein wesentlicher Bestandteil der Nutzungskosten sind die Instandhaltungskosten. Diese sind in einer besonderen Norm näher ausgestaltet, der DIN 31051 – Grundlagen der Instandhaltung. Der Begriff 'Instandhaltung' nach DIN 31051 bzw. DIN EN 13306 ist ein Ober- oder Sammelbegriff für die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements über den gesamten Lebenszyklus einer „Betrachtungseinheit“ zur Erhaltung eines funktionsfähigen Zustandes bzw. der Rückführung in diesen. Grundmaßnahmen der Instandhaltung sind: SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

25/108  Wartung (Maßnahmen zur Erhaltung der Funktion bzw. zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates),  Inspektion (Feststellung und Beurteilung des Istzustandes, Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und Ableitung von Maßnahmen),  Instandsetzung (Rekonstruktion; Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand) und  Verbesserung (Renovation; Kombination aller Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit einer Betrachtungseinheit ohne Änderung der Grundfunktionen). Hinzu kommt noch das Element der Anpassung an einen geänderten Nutzungsbedarf (Restrukturierung), wobei dieses Element streng genommen nicht zur Instandhaltung gehört sondern stets eine Neuinvestition darstellt bzw. den gleichen Entscheidungsprinzipien folgt. Anhaltswerte für die Ermittlung der Kosten für die Instandsetzung finden sich beim BKI, dem Landschaftsverband Rheinland oder der KGSt. Das entsprechende Gutachten der KGSt geht von einem Finanzbedarf von 1,35 % des fortgeschriebenen Wiederbeschaffungszeitwertes für Hochbauimmobilienobjekte aus. Für Instandsetzungsarbeiten im Bereich der Ingenieurbauwerke (Straßen, Plätze, Abwasseranlagen, Parkanlagen) gibt es eigene Richtwerte aus anderen Quellen. Hier ist ein Beispiel aus Rheinland-Pfalz für die Instandhaltung von Wirtschaftswegen: SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

26/108 HOAI Die HOAI, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, regelt Arbeitsinhalte und Honoraransprüche für Architekten und Ingenieure. Anderes als die DIN-Normen ist die HOAI eine staatliche Norm in Form einer Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung gründet sich auf dem Gesetz zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Die aktuelle HOAI stammt aus dem Jahr 2013. Die HOAI ist nach so genannten Leistungsbildern gegliedert, wobei diese Leistungsbilder sehr unterschiedliche Leistungen abbilden. So kommt die HAOI nicht nur für die Planung eines Gebäudes zur Anwendung, sondern auch bei der Erarbeitung eines Bebauungsplanes oder der Planung eines Parks. Innerhalb eines Leistungsbildes kennt die HOAI verschiedene Leistungsphasen. Leistungsphasen sind Teilarbeiten, die während der Planung, Durchführung und Abwicklung eines Projektes anfallen. Da Teilergebnisse, also die Ergebnisse von Leistungsphasen, ja stets SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

27/108 auch zum Abbruch eines Projektes führen können, ergibt sich aus einem HOAI-Vertrag nicht zwingend ein vollständiger Entgeltanspruch, sondern nur ein Entgeltanspruch für die tatsächlich beauftragten und erbrachten Leistungsphasen (ein HOAI-Vertrag muss sich nicht auf das gesamte Projekt beziehen, sondern kann auch in Teilgewerken vergeben werden, weil ein Leistungsanbieter seine Stärken beim Entwurf und ein anderer bei der Entwurfsumsetzung haben mag). Deshalb sind den Leistungsphasen Anteilswerte zugerechnet, die zum Ausdruck bringen sollen, inwieweit die Leistungsphase Anteil am gesamten Prozess hat. Da es schwierige und weniger schwierige Aufgaben im Bereich der Planung gibt und angenommen wird, dass schwierige Aufgaben einen höheren Aufwand erfordern gibt es weiterhin das Element „Honorarzone“ mit 1 bis 5 Honorarzonen. Leistungsbild, Summe der Gewichtungen der erbrachten Leistungsphasen, Honorarzone ergeben zusammen mit den so genannten anrechenbaren Kosten (z.B. Kostenberechnungen nach DIN 277 HOAI) dann einen aus einer Tabelle zu ermittelnden Honoraranspruch. Ein Beispiel: Ein Architekturbüro hat für ein mit 250.000 € angenommenes Projekt eines Einfamilienhauses an der Grundlagenermittlung mitgewirkt und eine Vorplanung erstellt. Das SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

28/108 Projekt hatte durchschnittliche Anforderungen. Nach Vorliegen der Vorplanung wurde das Projekt eingestellt. Das Architekturbüro hat einen Honoraranspruch von 9 % von 46.690,50 € (Mittelwert der Honorartabelle) = 3.624,91 €. Für politische Investitionsentscheidungen ist aber die Berechnung eines Honorars nach der HOAI nicht von Bedeutung, da derartige Vorausberechungen eigentlich erst dann möglich sind, wenn eine konstruktive Lösung vorliegt und daraus abgeleitet werden kann, welche weiteren konkreten Leistungen im Sinne der HOAI für das Projekt noch benötigt werden. Für die Baukostenberechnungen, die für politische Entscheidungen relevant sind, wird allgemein mit einem Zuschlagssatz für die Kostenposition der KGR 700/DIN 277 gearbeitet, der sich zum Beispiel aus den Wertermittlungsrichtlinien (WertER) ableiten lässt. Wichtiger ist das Verständnis über die von Planern auszuführenden Arbeiten bei einem Investitionsprozess, also über den Inhalt der einzelnen Leistungsphasen. Summarisch lässt sich dies wie folgt beschreiben: Leistungsphase Inhalt Grundlagenermittlung Hierzu zählen die der eigentlichen Planung vorgeschalteten Maßnahmen und Überlegungen, insbesondere Gespräche mit dem Auftraggeber bzw. Bauherren. Die HOAI erwähnt als sog. Grundleistungen beispielsweise „Klären der Aufgabenstellung, Beraten zum gesamten Leistungsbedarf“ und als Besondere Leistungen „Bestandsaufnahme, Standortanalyse“ Vorplanung mit Die Vorplanung ist Teil der Vorbereitung einer Entwurfsplanung. Sie Kostenschätzung behandelt eine Grundlagenanalyse, die Abstimmung der Aufgabenstellung und die Erarbeitung eines Planungskonzeptes. Das Planungskonzept wird grob mit Hilfe von Strichskizzen und Erläuterungen dargestellt. Eine weitere Verfeinerung und Konkretisierung erfolgt dann in der Leistungsphase der Entwurfsplanung. In der Phase der Vorplanung werden die Behörden erstmals kontaktiert und die Genehmigungsfähigkeit geprüft. Neben der eigentlichen Vorplanung ist auch eine Kostenschätzung anzufertigen, die Rechenschaft über die zu erwartenden Kosten ablegt. Um eine aussagekräftige Kostenschätzung aufstellen zu können, müssen in der Phase der Vorplanung bereits Eigenschaften, wie beispielsweise der Ausstattungsstandard oder die Brutto-Grundfläche, bekannt sein. Entwurfsplanung und • Die Entwurfsplanung wird von Architekten, Ingenieuren und Kostenberechnung Fachplanern durchgeführt. Ziel ist ein stimmiges und realisierbares Planungskonzept, das alle projektspezifischen Problemstellungen berücksichtigt. • Bei der Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten beispielsweise umfasst die 5 Leistungsphase Entwurfsplanung folgende Grundleistungen : • Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

29/108 Leistungsphase Inhalt Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf • Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter • Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung • Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen • Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit • Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht • Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung • Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen Genehmigungsplanung Die Genehmigungsplanung, auch Eingabeplanung oder Einreichplanung genannt, ist ein Teil einer Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken. Sie umfasst alle Arbeiten zur Zusammenstellung eines Bauantrags mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung. Ein derartiger Bauantrag - für ein Bauvorhaben - besteht (in Deutschland) meist aus folgenden Teilen: • Eingabeplan mit Grundrissen, Ansichten und Schnitten im 5 Die HOAI kennt weiterhin die Begriffe Grundleistungen und Besondere Leistungen. Grundleistungen sind die Leistungen, die nach HOAI bei einem HOAI-Vertrag zwingend erbracht werden müssen und die mit dem Honorar abgegolten sind. Besondere Leistungen müssen explizit vereinbart und besonders entgolten werden. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

30/108 Leistungsphase Inhalt Maßstab 1:100 • Bauantragsformular • Baubeschreibung • statistischer Erhebungsbogen • Wärmeschutznachweis • Standsicherheitsnachweis (Statische Berechnung, Statik) • amtlicher Lageplan, meist im Maßstab 1:500 oder 1:1000 • ggf. weiteren notwendige Nachweise und Angaben, die zur Erteilung der Genehmigung von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden. Genehmigungsplanungen dürfen in Deutschlandnur von Bauvorlageberechtigten angefertigt werden. Diese sind in der jeweiligen Bauordnung definiert und üblicherweise Architekten oder Bauingenieure. Die Genehmigungsplanung dient als Grundlage für die Ausführungsplanung. Grundlage für die Genehmigungsplanung ist ein vorhandener Entwurf. Der Leistungsumfang der Eingabeplanung nach der verbindlichen HOAI umfasst nicht die zusätzlich notwendigen Nachweise wie Standsicherheits-, Brandschutz- und Wärmeschutznachweis. Diese sind separate Leistungen, zumeist werden sie auch von unterschiedlichen Planern erbracht. Ausführungsplanung Im Rahmen der Ausführungsplanung wird die vorangegangene Entwurfsplanung bzw. Genehmigungsplanung soweit durchgearbeitet, dass das Bauvorhaben realisiert werden kann. Schwerpunkt der Ausführungsplanung ist die Erstellung von Ausführungsplänen in meist größerem Maßstab (Grundrisse und Schnitte im M 1:50, Details von M 1:20 bis M 1:1). Ziel der Ausführungsplanung ist ein Plansatz, der zum Bau freigegeben wird. Die Ausführungspläne enthalten alle Angaben, die zur Erstellung oder zum Umbau des Bauwerks erforderlich sind. Dies sind zum Beispiel Maße, Materialangaben, Angaben zur Qualität und Beschaffenheit, Toleranzen und Verarbeitungshinweise. Bestandteil der Ausführungsplanung können auch schriftliche Anweisungen in Tabellenform sein. Beispiel hierfür sind Türlisten, um alle erforderlichen Türen zu beschreiben. Bei Gewerken, die in stationären Betrieben eine Vorfertigung durchführen, folgt in der Regel nach der Ausführungsplanung eine Werkstattplanung oder Montageplanung. Ein typisches Beispiel hierfür SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

31/108 Leistungsphase Inhalt stellt der Stahlbau dar. Bei der traditionellen Bauorganisation wird die Ausführungsplanung durch den Architekten (Ausführungsplan und Ausbaupläne), Bauingenieure (Tragwerksplanung, Schalplan, Bewehrungsplan) und Fachingenieure (z.B. Elektroplanung oder HLS-Planung, d.h. Planung für Heizung, Lüftung und Sanitär) erstellt. Beim Schlüsselfertigbau wird meistens der Totalunternehmer oder Totalübernehmer (auch oft als Generalunternehmer bezeichnet) mit der Ausführungsplanung beauftragt, der diese dann teilweise selbst erstellt oder wiederum durch Fachingenieure erstellen lässt. Die Ausführungsplanung ist Voraussetzung für die Mengenermittlung (bausprachlich: Massenermittlung) und dient damit zur Vorbereitung der Vergabe. Bei der Abrechnung der Bauleistung werden die Ausführungspläne als Abrechnungspläne (Aufmaßpläne) zum Aufmaß und der damit verbundenen Mengenermittlung verwendet. Vorbereitung der Vergabe, Die Vorbereitung der Vergabe für Gebäude und Innenräume wird in einschließlich Ermitteln der § 34 HOAI 2013 als sechste Leistungsphase definiert und in Anlage 10 der Verordnung genauer beschrieben. Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen (LV) Sie beinhaltet zunächst die Aufstellung eines Vergabeterminplans. Die Ermittlung von Mengen auf Basis der Ausführungspläne dient als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen. Anhand der Leistungsverzeichnisse werden die Kosten ermittelt und durch einen Vergleich mit der Kostenberechnung die Kostenkontrolle durchgeführt. Alle Arbeiten erfordern dabei Abstimmung und Koordination der an der Planung beteiligten Fachbereiche. Die Zusammenstellung der Vergabeunterlagen schließt die Leistungsphase ab. Mitwirkung bei der Vergabe Hierbei handelt es sich um unterstützende bzw. auch durchführende inklusive Kostenanschlag Aufgaben, die von der Beratung bei der Angebotsbewertung bis zur kompletten Durchführung des Vergabeverfahrens reichen können. Hierzu gehört die Prüfung und Wertung von Angeboten und Kostenanschlägen und auch die Erstellung eines Kostenanschlags, also das Ersetzen der gemutmaßten Kosten für die einzelnen Gewerke durch die Ergebnisse des/der Vergabeverfahren/s.. Es sind alle Verdingungsunterlagen zusammenzustellen. Dazu gehören nicht nur Leistungsverzeichnisse nach Leistungsbereichen sondern auch die technischen Vorbemerkungen, besondere und allgemeine Vertragsbedingungen und ggf. Terminpläne. Inhalt der Leistungsphase sind folgende Leistungen: • Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

32/108 Leistungsphase Inhalt alle Leistungsbereiche, • Einholen von Angeboten, • Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten, • Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken, • Verhandlung mit Bietern, • Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, • Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung, • Mitwirken bei der Auftragserteilung Objektüberwachung – Diese Leistungsphase wird auch als Bauleitung bezeichnet. Der Begriff Bauüberwachung und der Bauleitung ist aber ambivalent, da er sowohl für Leistungen nach Dokumentation HOAI, aber auch auf die Leistungen von abhängig Beschäftigten beauftragter Unternehmen sowie im Bauordnungsrecht angewendet wird. Daneben kann es noch eine Hierarchie der Bauleitungen geben und Bauleitungen mit ganz spezifischen Aufgabenstellungen, z.B. eine künstlerische Bauleitung. Auf die Objektüberwachung pp. Nach HOAI entfallen aufgrund des Projektverlaufs die Koordination der Bauausführung und die Überwachung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften z.B. durch einen bauleitenden Architekten oder durch einen beauftragten Konsultant. Für die Aufgaben der Objektüberwachung bei Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten bietet die HOAI Anhaltspunkte. Grundleistungen sind: • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, • Überwachen der Ausführung von Tragwerke nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis, SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

33/108 Leistungsphase Inhalt • Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten (z. B. Fachingenieure), • Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteil, • Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm): Bauzeitenplan, • Führen eines Bautagebuches, • Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen, • Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln, • Rechnungsprüfung, • Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht, • Antrag auf behördliche Bauabnahmen und Teilnahme daran, • Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokoll, • Auflisten der Gewährleistungsfristen, • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel, • Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag. Objektbetreuung und Leistungsphase 9 ist die Überwachung nach Abnahme der erbrachten Dokumentation Bauleistungen zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüche des Bauherren. Als Grundleistung nennt die HOAI die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Firmen. Der Architekt hat innerhalb der Gewährleistungsfrist, Mängel festzustellen und deren Beseitigung zu überwachen. • Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen, • Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

34/108 Leistungsphase Inhalt auftreten, • Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen, • systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts (Dokumentation). Bausprachlich haben sich noch andere Begriffe herausgebildet, die Leistungsphasen nach der HOAI zusammenfassen: • Entwurf, • Werkplanung, • Ausschreibung, • Bauleitung. Vergabevorschriften Das öffentliche Vergabewesen ist ein äußerst komplexes und kompliziertes Rechtsgebiet, das im Rahmen dieses Skripts auch nicht annähernd behandelt werden kann. Deshalb beschränkt sich dieses Skript darauf kurz zu beschreiben, was unter drei Begriffen zu verstehen ist: ● VOL – Verdingungsordnung für Leistungen, ● VOB – Verdingungsordnung für Bauleistungen und ● VOF – Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen. Die VOF ist das „jüngste Kind dieser Familie“, da bis vor 10 Jahren freiberufliche Leistungen gar nicht geregelt waren. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

35/108 Das Prinzip der Anwendung dieser Verdingungsordnungen ist: Die VOL ist immer anzuwenden (Generalnorm), es sei denn, die VOB oder die VOF finden Anwendung. Wichtig ist zu wissen, dass die öffentlichen Vergabevorschriften, neben anderen also die VOL, VOB und VOF für alle öffentlichen Institutionen aufgrund verschiedener rechtlicher Vorschriften verbindlich anzuwenden sind. Dies gilt auch für privatrechtliche Unternehmen, soweit die öffentliche Hand darauf direkten und bestimmenden Einfluss hat (z.B. die Wohnen in Nordkirchen (WIN) GmbH & Co. KG oder die Münsterland Netzbeteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG; für die Münsterland Netzbetriebsgesellschaft mbH gelten die Vorschriften so lange nicht, wie die RWE an dieser Gesellschaft noch eine Minderheitsbeteiligung hält und der kommunale Einfluss unter 50,1 % liegt). Das Terzett VOL,VOB, VOF ist eigentlich ein Sextett, da es zu allen drei Normen noch die so genannten „A-Paragraphen“ mit teilweise abweichenden Vorschriften gibt. Die „A- Paragraphen“ sind Ausfluss des europäischen Vergaberechts mit umfassenden und komplexen Strukturen zur Erschließung des gesamteuropäischen Marktes bei der Auslobung von Leistungen für die öffentliche Hand und finden Anwendung, wenn der voraussichtliche Wert einer Vergabe einen Schwellenwert (der in Abhängigkeit von der Leistung steht; er ist bei Bauleistungen höher als bei freiberuflichen Leistungen) überschreitet., Die aktuellen Schwellenwerte liegen zum Beispiel bei 207.000 EUR für Lieferleistungen oder 5.186.000 EUR für Bauleistungen. Für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten (oft auch fälschlicherweise „Europaweite Ausschreibung“ genannt) gelten die Regeln des „Government Procurement Agreement“ (GPA). Das Government Procurement Agreement, auf Deutsch „Regierungsbeschaffungsvereinbarung“, ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation, über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen – und deshalb aufwändig und streßbelastet. Grundlage für das Vergabesystem ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es regelt u.a.: „§ 97 GWB 1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. (3) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art 6 oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben . Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen 6 Dies begründet das Problem der Generalübernehmerschaft oder Generalunternehmerschaft mit Risiken für öffentliche Auftraggeber. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

36/108 vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren. ... (5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote, über den Abschluss des Vertrages 7 und sonstige Fragen des Vergabeverfahrens . (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über 8 das Vergabeverfahren einhält . § 98 GWB Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind: 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen, … 4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können; besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung 9 sowie des Verkehrs sind solche, die in der Anlage aufgeführt sind , … 7 Grundlage für den Erlass von VOL, VOB und VOF. 8 Grundlage für Vergabebeschwerden und dem damit verbundenen Risiko der Zahlung von Entschädigungen bei einem Verstoß gegen die GWB Regeln. 9 Mit dieser Regelung unterliegen auch im Regelfall kommunale Gesellschaften und Beteiligungen dem öffentlichen Vergaberecht. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

37/108 § 101 GWB (1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog. (2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. (3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. (4) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nummer 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. (5) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. (6) Eine elektronische Auktion dient der elektronischen Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes. Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers genügen. (7) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.“ Damit die Vergabestruktur nicht zu einfach wird, gibt es nicht nur eine VOB (zwei mit A- Paragraphen), sondern drei: ● Verfahrensvorschriften (VOB/A), ● Durchführung von Baumaßnahmen (VOB/B) und ● Technische Vergabevorschriften (VOB/C). Ähnliches gilt für die VOL. Die folgende Abbildung verdeutlicht diese Struktur: SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

38/108 Die Vergabeordnungen setzen die Vorgaben des GWB konsequent um. Aus Gründen der Kostensicherheit und des Verfahrensablaufs ist es für (nicht zuletzt kleinere) Gemeinden häufig erwägenswert, gerade Bauleistungen im Rahmen einer Generalübernehmerschaft oder zumindest Generalunternehmerschaft zu beschaffen. Bei einer Generalübernehmerschaft (GÜ) erbringt ein Vertragspartner alle Leistungen einschließlich aller Architekten- und Ingenieurleistungen. Eine Kommune „kauft“ praktisch ein „Stück Immobilie“ und ist damit auch für keine Leistungsstörungen im Bauablauf verantwortlich – mit der Ausnahme von Nachtragswünschen und dem Bodenrisiko. Generalübernehmer sind regelmäßig das Kennzeichen von ÖPP/PPP-Modellen. Bei einer Generalunternehmerschaft (GU) gibt es einen unabhängigen Planungsprozess und einen Bauunternehmer, der gegenüber der Kommune verantwortlich alle Leistungen zu erbringen hat (wobei es ihm völlig unbenommen bleibt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen). Auch hier sind die Kommunen mit den schon genannten Ausnahmen nicht für Leistungsstörungen im Bauablauf verantwortlich. Jedoch sind die Reibungspunkte höher als bei einer Generalübernehmerschaft, da ja jetzt mindestens drei Akteure aufeinander treffen: • Bauherr, • Planer, • Generalunternehmer. GÜ oder GU Modelle sind aber nur ganz ausnahmsweise nach Vergaberecht zulässig. Der Regelfall ist die gewerksweise Vergabe mit einem hohen Koordinierungsaufwand seitens der Kommune (oder einem von ihr dafür beauftragten Planer/Ingenieur) und faktisch dem hohen Risiko von Leistungsstörungen im Bauablauf – was regelmäßig zu deutlichen nicht vorhersehbaren Kostensteigerungen führt. Die Struktur des Vergaberechts lässt sich auch charakterisieren als: Organisation der Unverantwortlichkeit seitens der Unternehmungen verbunden mit einer systemimmanenten Kostensteigerungsspirale. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

39/108 5.Blickwinkel auf auf kommunale Investitionen Unterschiedliche Blickwinkel? Dieses Skript soll Fragen im Zusammenhang mit kommunalpolitischen Aufgaben behandeln. Die zentrale Frage ist: Soll eine Investition aus kommunalpolitischer Sicht realisiert werden? Dies scheint auf den ersten Blick eine einfache und vor allem eindimensionale Frage zu sein, wenn einmal die Vielfalt der Informationen außer Betracht gelassen wird. Dies ist aber so nicht ganz richtig, weil es auch in der Kommunalpolitik zumindest drei unterschiedliche Bewertungsansätze und damit Blickwinkel gibt: 1. Die/Der FachpolitikerIn – sie/er wird sich in erster Linie dafür interessieren, ob die Investition ihre/seine im Zentrum stehenden politischen Fachziele fördert. 2. Die/Der HaushaltspolitikerIn – sie/er wird sich dafür interessieren, ob die Investition sich in die Finanzsituation einfügen lässt. 3. Die/Der GeneralistIn – sie/er wird die Frage stellen, inwieweit sich die Investition in den gesamten Aufgabenkanon einer Kommune einfügen lässt (Verdrängungseffekte). Für die Blickwinkel 1 und 3 wird letztlich eine fokussierte und eine generalisierte Nutzwertanalyse benötigt, in denen einmal die Kosten (real costs und social costs) mit dem fachspezifischen Nutzen (real benefits und social benefits der Fachaufgabe) bzw. dem 10 kommunalen Gesamtnutzen ins Verhältnis gesetzt wird . Aber selbst für die/den „HaushälterIn“ gibt es noch ökonomisch unterschiedliche Blickwinkel, je nachdem welche ökonomische Frage gerade im Zentrum steht: Frage Methode Ist die Investition wirtschaftlich vertretbar? Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung (KLR); die Berechungsmethodik wird auch bei Nutzwertanalysen für die real costs und benefits benötigt. Ist die Investition für den Haushalt tragbar? Ergebnisrechnung Ist die Investition unter dem Gesichtspunkt Finanzrechnung 10 In einer Nutzwertanalyse bestehen die Kosten- und Nutzenbegriffe nicht nur aus in Geld bemessenen buchhalterischen Transaktionen (real costs und benefits, also reale Kosten und realer Nutzen), sondern auch aus gesellschaftspolitischen Auswirkungen, die im Rahmen eines Bewertungssystems von ihrer Wirkung her erfasst werden (social costs und benefits, also soziale Kosten und sozialer Nutzen). Auch die real costs und benefits werden in das eben nicht ökonomisierte Bewertungssystem einbezogen. Zu beachten ist, dass Teile der social costs und benefits sich durchaus ökonomisieren lassen; Beispiel: Gewerbesteuerwirkung bei der Wirtschaftsförderung. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

40/108 der kommunalen Liquidität tragbar? Ist die Investition bilanziell tragbar (Struktur Bilanz der Passiva)? Mit den Begriffen Kosten- und Leistungsrechnung, Ergebnisreichung, Finanzrechnung, Bilanz sind natürlich nicht die per vergangenen Stichtag erstellten vergangenheitsorientierten Rechnungen gemeint, sondern stets so genannte Forecast-Berechnungen, also Abschätzungen dessen, was innerhalb eines Lebenszyklus einer Investition (oder innerhalb eines anderen gewählten Zeitrahmens) zukünftig als Folge dieser Investition „passieren“ wird. Der Blick ist also immer gerichtet auf: Heute und in Zukunft. Da Ereignisse bei Investitionen im Regelfall nicht immer linear entsprechend dem Zeitablauf eintreten, müssen zeitlich abweichende Ereignisse „gleich gerechnet“ werden. Dies ist notwendig, da in der Ökonomie anerkannt ist, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintretende ökonomische Ereignisse gleicher Art sich auf das Gesamtergebnis ökonomisch 11 unterschiedlich auswirken . Zum Ausgleich zeitlich abweichender Ereigniseintritte dient die 11 Ein sehr vereinfachendes Beispiel: A schuldet B 100 €. A zahlt die 100 € jetzt; A zahlt die 100 € in einem Jahr. In der ersten Alternative kann B die 100 € ertragbringend anlegen (bei einem Anlagezins von 1 % erwirtschaftet er 1 € in einem Jahr) bei der zweiten nicht. Also sind die 100 €, die erst in einem Jahr gezahlt werden, für B weniger wert, als die 100 €, die sofort gezahlt werden. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

41/108 so genannte Barwertmethode mit der der so genannte Gegenwartswert zukünftiger Ein- oder Auszahlungen ermittelt wird. Alle Methoden beruhen auf einer meist unausgesprochenen Modellannahme: Eine Investition wird als solitäres Ereignis und damit als solitäres Wirtschaftssubjekt behandelt (umgangssprachlich: Eine Investition wird als eigenständige Unternehmung betrachtet). Die solitären Ergebnisse müssen in einem zweiten Schritt gesondert in das kommunale Rechnungswesen integriert werden. Also: Was ist das Ergebnis einer Investition (Schritt 1) und wie wirkt sich dieses auf die Kommune aus (Schritt 2). Erst mit dem zweiten Schritt können die haushaltspolitisch wichtigen Fragen beantwortet werden. Exkurs: Wirtschaftlichkeitsberechnungen Die Methodik der Plan-Kosten- und Leistungsrechnung ist die Basis für die allgemeine Wirtschaftlichkeitsberechnung. Dabei ist der singulär verwandte Begriff der Wirtschaftlichkeitsberechnung zumindest während der Entscheidungsphase eines Projekts aber falsch, da eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zumindest unter den Bedingungen von „non-profit“ (nicht erwerbswirtschaftlichen) Konzepten zu überhaupt keiner Aussage über die Wirtschaftlichkeit führen kann. 12 Selbst unter den Bedingungen von „profit “ (erwerbswirtschaftlichen) Konzepten kann eine Wirtschaftlichkeitsberechnung allein auf der Basis von Bruttowerten nur Auskunft über eine Über- oder eine Unterschreitung der Erlöse/Leistungen über die Kosten geben. Dies ist aber 12 Der Begriff ist dem angel-sächsischen Sprachraum entlehnt, auch wenn er dem deutschen Begriff Profit im Wesentlichen entspricht. Es sind in die deutsche Wirtschaftssprache eingeführte Standardbegriffe. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

42/108 nicht zugleich eine Information, die eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung einer positiven Investitionsentscheidung erlaubt. Deshalb basieren Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei „profit“ Konzepten auch nicht auf Bruttowerten, sondern auf Barwerten und vergleichbaren Modellen. Jede Berechnung der so genannten Wirtschaftlichkeit bedarf zwingend einer Meßgröße (Opportunitätsprinzip). Wirtschaftlichkeit wird allgemein als ein Maß für die Effizienz im Sinne der Kosten-Nutzen- Relation bzw. für den rationalen Umgang mit knappen Ressourcen verstanden. Sie wird üblicherweise als das Verhältnis zwischen erreichtem Erfolg und dafür benötigtem Mitteleinsatz definiert. Das Ziel ist, mit einem möglichst geringen Aufwand einen gegebenen Ertrag zu erreichen (Minimalprinzip) oder mit einem gegebenen Aufwand einen möglichst großen Ertrag zu erreichen (Maximalprinzip). Daneben gibt es noch das Optimalprinzip, also eine Faktorenkombination aus Aufwand/Ertrag mit dem größten Quotienten. Dies lässt sich mit folgender Formel darstellen: Ertrag Wirtschaftlichkeit= Aufwand Hierbei ist: • Ertrag = der in Geld gemessene Wertezuwachs zum Zeitpunkt der Betrachtung • Aufwand = der in Geld gemessene Wert aller verbrauchten Güter und/oder Leistungen Die Begriffe Ertrag und Aufwand können auch durch Erlöse und Kosten ersetzt werden, wobei die Kombination Ertrag/Aufwand sich auf die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens bezieht und die Kombination Erlöse/Kosten den eigentlichen betrieblichen Prozess zum Gegenstand hat. Die Wirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn der Quotient aus Ertrag und Aufwand gleich oder größer 1 ist. • Wenn das Ergebnis größer als 1 ist, so ist eine Wirtschaftlichkeit gegeben – Wertezuwachs. • Wenn das Ergebnis gleich 1 ist, so ist die Wirtschaftlichkeit gegeben – kostendeckend. • Wenn das Ergebnis kleiner als 1 ist, so ist keine Wirtschaftlichkeit gegeben – Verlust. Diese Art der Wirtschaftlichkeitsbemessung ist aber nur ein Maßstab für die effizienzielle Beurteilung, nicht aber für die Effektivitätsbeurteilung. Hierbei wird außer Betracht gelassen, dass es stets eine alternative Mittelverwendung gibt – vorhandenes Kapital kann für ein anderes Geschäftsmodell eingesetzt oder aber zinsbringend angelegt werden. Für eine Effektivitätsbeurteilung ist deshalb nicht der Quotient alleine maßgeblich, sondern sein SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

43/108 Verhältnis zum „Referenzquotienten“, also dem Wirtschaftlichkeitsquotienten, der sich zumindest bei einer alternativen Mittelverwendung ergibt. Die folgende Abbildung soll diesen Zusammenhang verdeutlichen: Es gibt eine Vielzahl von anerkannten Berechnungsverfahren, die sich in zwei große Kategorien unterteilen lassen: ● Statische Verfahren und ● dynamische Verfahren. Statische Verfahren verwenden Erfolgsgrößen der Kosten- und Leistungsrechnung. Anstatt die Einzeldaten aus Nettozahlungen und Anfangsauszahlung zu verwenden, werden Durchschnittswerte gebildet. Bei stark unterschiedlichen Zahlungsstrukturen kann eine Durchschnittsbetrachtung jedoch nur Näherungswerte liefern. Bei den dynamischen Verfahren werden mehrere Perioden unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit betrachtet. Der aufgewendete Barwert für die Investition und ihre Folgeausgaben wird den Barwerten der Einnahmen in einer über mehrere Rechnungsperioden angelegten Planung gegenübergestellt. Die Beschaffung der Daten ist aufgrund der zeitlichen Differenz aufwendig, gewichtet aber den zeitlichen Anfall der Zahlungsströme mittels Auf- oder Abzinsung. Übersteigt der Barwert der Einnahmen den Investitionsaufwand, wird die Investition als wirtschaftlich betrachtet. Eingesetzt werden mathematische Modelle, um Investitionsentscheidungen planen, umsetzen und kontrollieren zu können. Die Modelle basieren auf den Zahlungen der Vorperioden. Es gilt der Grundsatz: „Heute verfügbares Geld ist mehr wert als künftiges.“ Zu den statische Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung gehören: • Kostenvergleichsrechnung • Gewinnvergleichsrechnung • Rentabilitätsrechnung • Amortisationsrechnung Nachteile der statischen Verfahren sind: • Kurzfristige Betrachtungsweise, SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

44/108 • Nichtberücksichtigung des zeitlichen Anfalls von Ein- und Auszahlungen. Dynamische Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung sind u.a.: • Kapitalwertmethode • Annuitätenmethode • Interner Zinsfuß • Endwertmethode. Die dynamischen Verfahren berücksichtigen • die Bewertung von Ein- und Auszahlungen entsprechend ihrem zeitlichen Anfall, • die genaue Erfassung von Ein- und Auszahlungen während der Nutzungsdauer. Einige Verfahren sind kurz im Anhang dargestellt. Da viele Verfahren auf der gleichen Datenbasis und auf den gleichen Prämissen eines Modells basieren, können im Rahmen eines Projektes auch verhältnismäßig leicht Ergebnisse unterschiedlicher Methodenansätze generiert werden. Ein Beispiel hierfür ist die Methode des Internen Zinsfußes und die Methode des verfeinerten Internen Zinsfußes (Baldwin-Zins). Wichtig ist das Verständnis dafür, dass zunächst ein „Null-Modell“ oder eine „Nulllinie“ modelliert bzw. festgelegt wird, anhand derer die für die Kommune geltende Wirtschaftlichkeit bestimmt werden kann. Eine solche implizite „Nulllinie“ ist bei erwerbsorientierten kommunalen Projekten (z.B. Wohnungsbau) die Festlegung des internen Zinsfußes: Ist der Barwert eines Projektes unter Anwendung des internen Zinsfußes Null oder größer Null ist Wirtschaftlichkeit im Verhältnis zum gedanklichen Opportunitätsprojekt gegeben, wenn nicht – dann nicht. Dies gilt nicht für nicht erwerbsorientierte Projekte (z.B. Schulbau) bei denen der stets negative Barwert nur Auskunft über die relativ wirtschaftlichste Lösung nicht aber über deren wirtschaftliche Rechtfertigung geben kann. Hierzu bedarf es der Festlegung einer expliziten Bestimmungsgröße, also der Höhe des noch zulässigen negativen Barwertes. „Null-Modelle“ bzw. „Nulllinien“ können implizit, also als Bestandteil des Projekts, oder explizit, also als strategische Vorgabe, bestimmt werden. Eine implizite Bestimmung solcher Vergleichswerte setzt aber gleichwohl auch die Festlegung strategischer Ziele voraus, anhand derer die impliziten Werte definiert werden können. Ohne strategische Vorgaben sind implizite Festlegungen reine Willkürakte ohne wirkliche sachliche und/oder fiskalökonomische Rechtfertigung . 13 13 Dies abstrakte These lässt sich ehesten an einem Beispiel verdeutlichen. Im Zuge der Diskussion um den Ersatzneubau des Hallenbades Nordkirchen sind Diskussionen über den vertretbaren Umfang des Investitionsvolumens geführt worden oder auch um die Frage der jährlichen (Zusatz)Belastungen des Haushalts. Es gibt Aussagen wie „4,5 Mio. € scheinen vertretbar oder 250.000 € Folgebelastungen für den Haushalt sind die Obergrenze“. Dies sind „Nulllinien“ bzw. „Nullmodelle“, aber woraus leiten sich die eigentlich methodisch ab. Sie sind rein intuitiv entstanden. Es stellt sich aber die Frage, ob das rein intuitive Herangehen an derartige Aufgaben wirklich richtig ist. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

45/108 Solche strategischen Festlegungen können und sollten im Zusammenhang mit den Haushaltsplanberatungen getroffen werden. Sie erfordern dann aber ein völlig anderes Herangehen an diese Beratungen. Hierzu wird auf den Anhang verwiesen. Kosten und Leistungsplanung/-rechnung (KLR) 14 Der Begriff der Kosten- und Leistungsplanung/-rechnung ist im Zusammenhang mit Investitionsprojekten zweifach besetzt: 1. Zum einen ist die institutionalisierte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR-K) einer Kommune gemeint (soweit eine solche eingerichtet ist) mit fixierten Kostenstellen, Kostenträgern und Kostenarten (Stufe 2). 2. Zum anderen ist es die Kosten- und Leistungsrechnung, die für die individuellen Bedingungen eines Investitionsprojekts (KLR-I) aufzustellen sind (Stufe 1). Im Folgenden wird der Begriff der Kosten- und Leistungsrechnung nur im Sinne der Ziffer 2 (KLR-I) verwandt, es sei denn, es wird ausdrücklich ein anderer Kontext angesprochen. Der Kern einer solchen KLR besteht regelmäßig nur aus einer Kostenstelle – KSt – (eben der Investition; da es nur eine KSt im Regelfall gibt, wird sie nicht explizit ausgewiesen) und einer Kostenartenstruktur entsprechend DIN 18960. Es stellt sich die Frage: Warum wird eine Kosten- und Leistungsrechnung benötigt, wenn doch ohnehin eine Ergebnisrechnung (oder besser gesagt eine Kosten- und Leistungsplanung und eine Ergebnisplanung) vorliegt? Dazu müssen die Unterschiede der verschiedenen Rechnungsmodelle betrachtet werden, die eine Grafik sehr gut verdeutlicht: Entscheidend ist, dass in der KLR reale Elemente durch kalkulatorische Elemente (mit teilweise anderen Inhalt) ersetzt werden bzw. kalkulatorische Elemente noch hinzugefügt werden. Beispiele für solche kalkulatorischen Elemente sind: • Kalkulatorische Zinsen, • Risikokosten, • Wagniskosten. 14 Die Begriffe Planung und Rechnung werden hier synonym verwandt, obwohl es sich richtigerweise immer um Planungsberechnungen handelt. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

46/108 Auf diese Element wird noch näher einzugehen sein. Wie sich schon aus der vorstehenden Abbildung ergibt, sind die Begriffe Kosten und Erlöse bzw. Leistungen die beiden zentralen Begriffe bei der KLR. Kosten Kosten stehen betriebswirtschaftlich gesehen für den bewerteten Verbrauch an Produktionsfaktoren in Geldeinheiten (GE), welche zur Erstellung der betrieblichen Leistung in einer Abrechnungsperiode notwendig sind. Erlöse/Leistungen Erlöse sind die wertmäßige Erfassung der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmens. Wichtig ist die Frage, welche Kosten bzw. Erlöse erfasst und abgebildet werden sollen. Ausgangspunkt sollte dabei die Struktur der DIN 18960 sein, wobei damit aber nicht alle Kosten und keine Erlöse erfasst sind. Die endgültige Struktur einer KLR für ein Investitionsprojekt ist sehr stark abhängig von der Art der Investitionsentscheidung. Betrifft eine Investitionsentscheidung eine neue Aufgabe oder die Strukturveränderung einer bestehenden Aufgabe, so kann diese Aufgabe bis zu fünf Produktionsmittel umfassen: 1. Immobile Produktionsmittel (Grundstücke und/oder Gebäude bzw. Räumlichkeiten), 2. mobile Produktionsmittel (soweit es sich um Ausstattungen im Sinne der KGR 600 DIN 276 handelt), 3. personelle Produktionsmittel, 4. Finanzmittel, 5. organisatorische Produktionsmittel (Regelungen). Sind alle Produktionsmittel von einer Investitionsentscheidung angesprochen, dann macht es Sinn diese einzelnen Kostenstellen zuzuordnen; dies stellt den maximalen Fall der Strukturierung in Kostenstellen dar: SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

47/108 Eine solche differenzierte Struktur ermöglicht die Betrachtung und Optimierung einzelner Elemente, wobei stets zu bedenken ist, dass die Einzelinformationen wieder für eine Gesamtbeurteilung des Projekts zusammengeführt werden müssen. Die Darstellung einer möglichen Kosten-/Leistungs-/Erlösgliederung findet sich im Anhang. Ein sehr vereinfachtes Beispiel für eine solche Kostenrechnung zeigt, dass die finanziellen Folgewirkungen einer Investition in ihrer Summe bedeutsamer sind, als die investiven Auszahlungen; im Beispiel entfallen nur rund 30 % der gesamten Auszahlungen/Kosten im Lebenszyklus auf die investiven Auszahlungen: (ND) Nutzungsdauer 50 Jahre (vb) Verbrauchskostensatz 6,00 € Pro 1 m² NGF p.a. Dynamisierungsfaktor 1,00% (iFK) Fremdkapitalzinssatz 1,50% Abschreibungskonfor- (rk) Reinigungskostensatz 3,00 € Pro 1 m² NGF p.a. BGF 120,00 m² me Tilgung unterstellt (iIntern) Interner Zinssatz 2,50% (hd) Hausdienstsatz 1,00 € Pro 1 m² NGF p.a. NGF 100,00 m² (r ) Risikosatz 15,00% unterlassene Instand- (nk) Nebenkostensatz 3,00 € Pro 1 m² NGF p.a. Investitionskosten 180.000,00 € setzungen; von den In- standhaltungskosten (vk) Verwaltungskostensatz 2,00 € Pro 1 m² BGF p.a. (inst) Instandhaltungssatz 1,35% Fortgeschriebener Summe Baunutzungs- 571.915,66 € Wiederbeschaffungs- kosten zeitwert (t) KGR 100 KGR 200 KGR300 KGR 400 Gesamtkosten Abschreibungen FK Zinsen K Zinsen K Risiken Verwaltungskosten Verbrauchskosten Reinigungskosten Hausdienste Nebenkosten Instandhaltungskosten T01 3.600 1.350 900 365 240 600 300 100 300 2.430 10.185 T02 3.600 1.350 900 368 242 606 303 101 303 2.454 10.228 T03 3.600 1.350 900 372 245 612 306 102 306 2.479 10.272 T04 3.600 1.350 900 376 247 618 309 103 309 2.504 10.316 T05 3.600 1.350 900 379 250 624 312 104 312 2.529 10.360 T06 3.600 1.350 900 383 252 631 315 105 315 2.554 10.406 T07 3.600 1.350 900 387 255 637 318 106 318 2.579 10.451 T08 3.600 1.350 900 391 257 643 322 107 322 2.605 10.497 T09 3.600 1.350 900 395 260 650 325 108 325 2.631 10.544 T10 3.600 1.350 900 399 262 656 328 109 328 2.658 10.591 T11 3.600 1.350 900 403 265 663 331 110 331 2.684 10.638 T12 3.600 1.350 900 407 268 669 335 112 335 2.711 10.686 T13 3.600 1.350 900 411 270 676 338 113 338 2.738 10.734 T14 3.600 1.350 900 415 273 683 341 114 341 2.766 10.783 T15 3.600 1.350 900 419 276 690 345 115 345 2.793 10.832 T16 3.600 1.350 900 423 279 697 348 116 348 2.821 10.882 T17 3.600 1.350 900 427 281 704 352 117 352 2.849 10.933 T18 3.600 1.350 900 432 284 711 355 118 355 2.878 10.983 T19 3.600 1.350 900 436 287 718 359 120 359 2.907 11.035 T20 3.600 1.350 900 440 290 725 362 121 362 2.936 11.087 T21 3.600 1.350 900 445 293 732 366 122 366 2.965 11.139 T22 3.600 1.350 900 449 296 739 370 123 370 2.995 11.192 T23 3.600 1.350 900 454 299 747 373 124 373 3.025 11.245 T24 3.600 1.350 900 458 302 754 377 126 377 3.055 11.299 T25 3.600 1.350 900 463 305 762 381 127 381 3.085 11.354 T26 3.600 1.350 900 467 308 769 385 128 385 3.116 11.409 T27 3.600 1.350 900 472 311 777 389 130 389 3.147 11.464 T28 3.600 1.350 900 477 314 785 392 131 392 3.179 11.520 T29 3.600 1.350 900 482 317 793 396 132 396 3.211 11.577 T30 3.600 1.350 900 486 320 801 400 133 400 3.243 11.634 T31 3.600 1.350 900 491 323 809 404 135 404 3.275 11.692 T32 3.600 1.350 900 496 327 817 408 136 408 3.308 11.751 T33 3.600 1.350 900 501 330 825 412 137 412 3.341 11.810 T34 3.600 1.350 900 506 333 833 417 139 417 3.375 11.869 T35 3.600 1.350 900 511 337 842 421 140 421 3.408 11.929 T36 3.600 1.350 900 516 340 850 425 142 425 3.442 11.990 T37 3.600 1.350 900 522 343 858 429 143 429 3.477 12.052 T38 3.600 1.350 900 527 347 867 434 145 434 3.512 12.114 T39 3.600 1.350 900 532 350 876 438 146 438 3.547 12.176 T40 3.600 1.350 900 537 354 884 442 147 442 3.582 12.240 T41 3.600 1.350 900 543 357 893 447 149 447 3.618 12.303 T42 3.600 1.350 900 548 361 902 451 150 451 3.654 12.368 T43 3.600 1.350 900 554 365 911 456 152 456 3.691 12.433 T44 3.600 1.350 900 559 368 920 460 153 460 3.728 12.499 T45 3.600 1.350 900 565 372 930 465 155 465 3.765 12.566 T46 3.600 1.350 900 570 376 939 469 156 469 3.802 12.633 T47 3.600 1.350 900 576 379 948 474 158 474 3.841 12.700 T48 3.600 1.350 900 582 383 958 479 160 479 3.879 12.769 T49 3.600 1.350 900 588 387 967 484 161 484 3.918 12.838 T50 3.600 1.350 900 594 391 977 489 163 489 3.957 12.908 Die angewandten Kostensätze sind willkürlich Kostensätze, die in ihren Dimensionen der Wirklichkeit aber nahe kommen. Für erste Abschätzungen von Folgewirkungen sind auch noch stärker vereinfachte Modelle denkbar, die z.B. auf Raum- oder Flächenbasen nach BKI 15 basieren : 15 Beispiel basiert auf Informationen für Verwaltungsgebäude. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen

48/108 Das Beispiel ist eine Kostenplanung, die Auskunft darüber geben soll, mit welchen Folgen durch eine Investitionsentscheidung für die Zukunft zu rechnen ist. Zugleich ist sie aber auch stets eine wichtige Basis für Controllingprozesse, da sie zugleich auch Sollvorgaben definiert. In den Entscheidungsphasen gibt nicht nur eine Kosten- und Leistungsplanung, sondern für jede Lösungsvariante eine eigenständige. Auch wenn eine Lösungsvariante als zielführende Variante festgestellt worden ist, wird die Kosten- und Leistungsplanung entsprechend dem Projektfortschritt ständig angepasst um zu erkennen, ob die Zielgrößen der entscheidungsrelevanten Parameter auch noch eingehalten werden. Derartige Berechnungen sind auch notwendig, wenn innerhalb einer grundsätzlichen konstruktiven Lösung zwischen zwei oder mehreren Detaillösungsvarianten entschieden werden soll; Beispiel: Zwei Varianten der Beheizung, eine mit höheren Investitionskosten aber geringeren Verbrauchskosten und umgekehrt. Lösung 1 Lösung 2 Wirtschaftlichste Wirtschaftlichste Lösung = Lösung = Lösung mit den Lösung mit den geringsten Bau- geringsten Bau- Lösung 3 nutzungskosten nutzungskosten Lösung 4 Fazit: Die Kosten- und Leistungsrechnung oder -planung ist das Instrument, anhand dessen sich die Wirtschaftlichkeit eines Projekts und oder einer Lösungsvariante bestimmen kann, wenn vorher entsprechende Sollwerte definiert werden. Dabei macht es für die politische Entscheidung Sinn, vorher verbindlich definierte aggregierte Daten zur Entscheidungsgrundlage zu machen, da die Abbildung gesamten Rechnungen (komplette Berechnungen aller Varianten) einfach eine Informationsüberfrachtung darstellen würde. Auch wenn dies methodisch nicht völlig korrekt ist, ließen sich die einzelnen Ergebnisse der Berechnungen und der Sollvorgabe in einer einzigen Kennzahl analog dem Discounted Cash 16 Flow (DCF) darstellen. In diesem Falle würden alle Einzelwerte entsprechend ihrem zeitlichen Auftreten mit Hilfe des internen Zinsfußes diskontiert und die Summe der diskontierten Einzelwerte wäre dann der quasi DCF. Bei quasi kontinuierlichen Kosten-/Erlösverläufen kann als Kennzahl auch das Gesamtergebnis oder ein Mittelwert der Jahresergebnisse dienen. Die Kosten-/Erlösverläufe 16 Siehe Anhang. Methodisch zulässig ist die Methode nur für reine Geldflüsse, also im Zusammenhang mit der Finanzplanung/-rechnung bzw. der Liquiditätsplanung/-rechnung. SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Nordkirchen


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